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Blog: Arzthaftung, Unterlassen einer Koloskopie

Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn bei Verdacht auf ein Rektumkarzinom keine Koloskopie vorgenommen wird

Entscheidung OLG Karlsruhe, Urt. v. 7. 8. 1996 - 7 U 251/93

 

Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn bei Verdacht auf ein Rektumkarzinom keine Koloskopie vorgenommen wird     

 

Zum Fall:

 

Ein Patient leidet an starken Bauchschmerzen und es wird Blut aus dem Darmbereich mit entleert. Es besteht der Verdacht auf ein Rektumkarzinom. Als  Rektum oder auch End- oder Mastdarm werden die letzten 16 cm des Darms bezeichnet.  

 

Eine Koloskopie muss durchgeführt werden, um abzuklären, woher die  Blutungen aus dem Darmbereich und die starken Bauchschmerzen des Patienten kommen. (Unter einer Koloskopie versteht man die Spiegelung des Enddarms mittels eines eingeführten Endoskops).

 

Erfolgt die Koloskopie nicht, so ist dies ein grober Behandlungsfehler.

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr RA Michael Graf

Fachanwalt für  Medizinrecht und für Versicherungsrecht

ANWALTGRAF, Freiburg

 


Hinweis: Bei dem hier vorgestellten Fall handelt es sich u.U. um einen realen Fall, ggf. sogar aus unserer Kanzlei. Es werden bei solchen dann aber die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den Fall dadurch zu anonymisieren.

Graf Johannes Wesselkamp

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Unsere Kanzlei ist hochspezialisiert auf die Vertretung geschädigter Patienten sowie Eltern geschädigter Kinder. Im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Patientenrecht prüfen und übernehmen wir insbesondere Fälle, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen eines schweren Medizinschadens bestehen. 

 

Unser Schwerpunkt liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden, etwa bei fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt bzw. Notsectio, ärztlichen Versäumnissen oder Hebammenfehlern; hier meist mit schweren Folgen wie Sauerstoffmangel während der Geburt sowie Hirnschäden, Cerebralparese bzw. Zerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge. 

 

Darüber hinaus vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden nach Behandlungs- und Arztfehlern, Krankenhausfehlern, Operationsfehlern, Diagnosefehlern, Aufklärungsfehlern oder Befunderhebungsfehlern, insbesondere wenn Dauerschäden, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Pflegebedarf oder lebenslange Berufsunfähigkeit oder Zukunftsschäden im Raum stehen. 

 

Wenn Sie oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns Ihren Fall über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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