Medizinrecht · 03. Februar 2024
Als vorgezogener Hauptsachebeweis (§ 493 Abs. 1 ZPO) ist für das selbständige Beweisverfahren der Hauptsachewert (bezogen auf den Zeitpunkt der Hauptsacheeinleitung) maßgeblich. Dies ist der Wert der Hauptsache oder des Teils der Hauptsache, auf den sich die Beweiserhebung bezieht. Dabei ist der bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens vom Antragsteller geschätzte Wert weder bindend noch maßgeblich, sodass auch über ihn hinausgegangen werden kann.