Medizinrecht · 07. August 2020
Die Frage, ob der Erstrichter im OH-Verfahren ein eigenes Beiziehungsermessen hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Patientenunterlagen hat, ist strikt von der Frage zu trennen, ob dem Antragsteller gegen die erfolgte richterliche Ablehnung einer begehrten Anordnung nach § 142 ZPO ein Rechtsmittels zusteht.