Sinn und Zweck der prozessualen Beweissicherung nach § 485 Abs. 2 ZPO, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostensparenden Einigung zu bringen, können auch durch die Klärung medizinischer Fragen zum Inhalt der ärztlichen Aufklärungsdokumentation und Aufklärungspflicht erfüllt werden.
Die Frage, ob der Erstrichter im OH-Verfahren ein eigenes Beiziehungsermessen hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Patientenunterlagen hat, ist strikt von der Frage zu trennen, ob dem Antragsteller gegen die erfolgte richterliche Ablehnung einer begehrten Anordnung nach § 142 ZPO ein Rechtsmittels zusteht.
Entscheidung OLG Karlsruhe, Urt. v. 7. 8. 1996 - 7 U 251/93 Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn bei Verdacht auf ein Rektumkarzinom keine Koloskopie vorgenommen wird Zum Fall: Ein Patient leidet an starken Bauchschmerzen und es wird Blut aus dem Darmbereich mit entleert. Es besteht der Verdacht auf ein Rektumkarzinom. Als Rektum oder auch End- oder Mastdarm werden die letzten 16 cm des Darms bezeichnet. Eine Koloskopie muss durchgeführt werden, um abzuklären, woher die Blutungen...