Die Kanzlei ANWALTGRAF in Freiburg steht für Fachwissen und Erfahrung. Die aktuellsten Beiträge aus anerkannten juristischen Fachzeitschriften zum
Versicherungsrecht bzw. Medizinrecht finden Sie hier abgedruckt:
VersR 2015, 199ff.: Unsere Anmerkung zu OLG München, Urt. v. 23.01.2014, Az. 1 U 2254/13; LG München I, Urteil vom 02.05.2013, Az. 9 O 24601/10
Eine erfolgreiche Einrede der Verjährung durch die Behandlerseite ist an sehr hohe Beweishürden geknüpft.
Eine Lappenplastik durch den Hautarzt stellt bei kleineren Pigmenten rglm. eine grob fehlerhafte Wunschlussmethode dar.
Eine Feststellungsklage bei Geltendmachung eines Behandlungsfehlers ist in der Regel stets begründet.
VersR 2015, 199 Verjährung von Schadense
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VersR 2014, 872ff.: Unsere Anmerkung zu LG München I, Urteil vom 24.08.2012 (12 O 9547/12)
Das Deckungsinteresse des Versicherungsnehmers im Rechtsschutzversicherungsrecht ist nicht identisch mit seinem Gebühreninteresse. Der VN hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, geklärt zu erhalten, in welchem Umfang die RS-Versicherung zur Deckung verpflichtet ist, bzw. in welchem Umfang sie bereits Deckung erteilt hat und Einwendungen nicht mehr erheben kann. Insoweit ist die diesbzgl. Feststellungsklage des VN nicht unzulässig im Hinblick auf eine stattdessen mögliche Leistungsklage auf Erstattung bestimmter Gebühren durch den RS-Versicherer.
Die Rechtsschutzversicherung ist nach ihrer erteilter Deckungszusage mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie zum Zeitpunkt der Abgabe hätte erkennen können. Insoweit ist sie an ihre positive Bewertung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen gebunden.
VersR 2014, 872 Eine Feststellungsklage
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Recht und Schaden 2014, 497ff.: Anmerkung zu LG München I, 12.05.2011, 12 O 22440/10
Ändert der Versicherungsnehmer in einem Rechtsstreit, in dem es ihm um Deckungsgewährung durch den Rechtsschutzversicherer geht, seinen Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag, so stellt dies lediglich eine Präzisierung des ursprünglichen Leistungsantrages dar, und damit keine Klageänderung oder teilweise Klagerücknahme.
Der Rechtsschutzversicherer ist nach erteilter Deckungszusage mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er zum Zeitpunkt der Abgabe hätte erkennen können, weil sich der Versicherungsnehmer darauf verlassen können muss, dass der Versicherer die Sachlage vor Erteilung einer Deckungszusage sorgfältig prüft.
Einwendungen wegen Mutwilligkeit oder wegen fehlendender hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzfalles müssen von der Rechtsschutzversicherung gemäß § 128 VVG n.F., 18 Abs. 1 ARB unverzüglich geltend gemacht werden.
r + s 2014, 497 Der Rechtsschutzversiche
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Recht und Schaden 2014, 14ff.: Anmerkung zu LG München I, 21.03.2013, 25 O 7649/12
Ein Deckungsklageantrag, der die Versicherung verpflichtet, Deckung für die Schadensersatzgeltendmachung „… gegen die im Klinikum … zuständigen Ärzte“ zu gewähren, ist ausreichend bestimmt, wenn aus der Klagebegründung irgendwie hervor geht, welche Ärzte theoretisch haftbar wären.
Ein Rechtsschutzfall in der Produkthaftung und Arzthaftung, der sich gegen den Hersteller und gegen die Ärzte richtet, ist generell als Deliktsrecht und damit grundsätzlich als sog. Schadensersatzrechtsschutz nach §§ 2a, 4 I) a) der ARB einzustufen. Dieser Schadensersatzrechtsschutz ist nicht ausgeschlossen, weil der Schaden auch auf einer Vertragsverletzung beruht. Durch die Erteilung einer Herstellergarantie durch den Hersteller kommt kein Vertrag mit dem behandelten Patienten zustande.
Eine vertragliche Haftung und damit die Anwendung der für den VN (hier Patienten) ungünstigeren Spezialregelung des Vertragsrechtsschutzes nach § 4 I) c) ARB muss der Rechtsschutzversicherer beweisen.
r + s 2014, 14 Rechtsschutzfall in der P
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