Das Fachgebiet der Orthopädie befasst sich mit den Erkrankungen des Bewegungsapparats, also sämtlichen Gesundheitsstörungen der Knochen, Gelenke, Muskeln und Sehnen.
Fast ein Drittel aller Behandlungsfehlervorwürfe der Patienten beziehen sich auf diesen Fachbereich, sowie die überschneidende Unfallchirurgie. Fast jeder vierte Vorwurf konnte bestätigt werden. Neben der Chirotherapie, Röntgendiagnostik und Thromboseprophylaxe kommt es gehäuft insbesondere bei der Injektionsbehandlung zu Behandlungsfehlern:
Beispiele:
Es stellt einen groben Behandlungsfehler dar, wenn es nach vorangegangener Injektion in die Ferse zu einer Infektion des Fußes gekommen ist. Es hätte angesichts der Infektion der täglichen ärztlichen Kontrolle bedurft. Eine Kontrolle nach 5 Tagen ist unzureichend. Im Verlauf wurde eine stationäre Behandlung mit operativem Eingriff notwendig. Der Patient leidet unter seinen Narben, Schmerzen und der Minderung der Muskelkraft im Bein. Unter einem immateriellen Vorbehalt wurde vom OLG Hamm mit Urteil vom 12.11.2013 ein Schmerzensgeld von 30.000,00 Euro als angemessen betrachtet (Az. 26 U 107/11).
Über das Risiko des Bestehens eines erhöhten Infektionsrisikos bei wiederholter Verabreichung von kortisonhaltigen Spritzen, sowie über die Abweichung von der Dosierung und den zeitlichen Abständen bei der Therapie von den Vorgaben der „roten Liste“ und den Hinweisen im Beipackzettel ist auch dann aufzuklären, wenn die Verabreichung dem klinischen Alltag entspricht. Da es bei dem Patienten nach der fehlerhaften Aufklärung bei der Behandlung zur Bildung eines Abszesses an der Wirbelsäule gekommen ist, wurde ein Schmerzensgeld von 12.500,00 Euro zugesprochen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 23.01.04 - 1 U 24/00).
Wenn es nach einer Injektion zu einem Spritzenabszess kommt und fest steht, dass es in der orthopädischen Praxis zu gravierenden Hygienemängeln gekommen ist, muss der Arzt beweisen, dass der Schaden auch bei Beachtung der maßgeblichen Hygieneregeln eingetreten wäre. Gravierende Hygienemängel waren hier das Umschütten von Desinfektionsmittel, die Verkeimung mehrerer Alkohole, die mehrtägige Verwendung mehrerer Durchstechflaschen, sowie der Verwendung von Flächendesinfektionsmittel als Hautdesinfektion. Es kam zur Infektion des Patienten mit Staphylococcus aureus, welche mehrere Operationen zur Folge hatte. Der Patient leidet unter chronischen Schmerzen im Nackenbereich, Berührungsempfindlichkeit und psychischen Folgeschäden, weshalb ein Schmerzensgeldbetrag von 25.000,00 Euro für angemessen befunden wurde (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 22.06.2006 - 5 U 1711/05).