Chirurgie.

Graf Johannes Patientenanwälte.

Fachanwalt im Medizinrecht und Versicherungsrecht und spezialisierte Patientenanwälte für Freiburg, Offenburg und Karlsruhe.

Chirurgie
Chirurgie

Arzthaftung des Chirurgen.

Ein Facharzt für Chirurgie befasst sich mit der Vorbeugung, Erkennung, konservativen und operativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen. Er kann u.a. folgende Schwerpunkte als Zusatzbezeichnungen führen:

 

- Gefäßchirurgie, die die operative Behandlung von Blutgefäßen umfasst.

 

- Thoraxchirurgie, die sich mit den operativen Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen oder Verletzungen im Bereich des Brustkorbes befasst.

 

- Unfallchirurgie, die die Unfallfolgen und Verletzungen des Bewegungsapparates, sowie teilweise innere Organe und Teile des Nervensystems behandelt; häufigste Verletzungsarzt sind Knochenbrüche.

 

- Viszeralchirurgie, welche auch Bauchchirurgie genannt wird; es werden Bauchorgane, Schild- und Nebenschilddrüsen, sowie Leisten- und Bauchwandbrüche, Organe des gesamten Magen-Darm-Systems, Leber, Milz, Bauchspeicheldrüse und Nebennieren behandelt.

 

Die wichtigsten chirurgische Erkrankungen sind der Bauchspeicheldrüsenkrebs (sog. Pankreaskarzinom), Darmkrebs, Krampfadern (sog. Varizen), der Leistenbruch und Magenkrebs.

 

Behandlungsfehler sind in diesem Fachbereich häufig neben mangelnder Qualität der ärztlichen Tätigkeit auch auf schlecht koordinierte Abläufe und vor allem auf Kommunikationsmängel zurückzuführen. Solche sog. voll beherrschbaren Risiken sind für die Haftung der Behandler für Sie als Patient insoweit positiv, als dass die Verwirklichung eines voll beherrschbaren Risikos zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten führt. Für den Arzt bzw. das Krankenhaus sind Risiken dann voll beherrschbar, wenn sie aus einem Bereich stammen, dessen Gefahren von der Behandlerseite voll beherrscht und ausgeschlossen werden können bzw. müssen und der Patient in diesen Fällen keine Einflussmöglichkeit darauf hat. 

 

In der Chirurgie als Fachbereich mit den meisten Behandlungsfehlervorwürfen überhaupt und auch einer Behandlungsfehlerquote von 34% sind besonders die Teilgebiete der Orthopädie, Unfallchirurgie und Allgemeinchirurgie betroffen. Mehr als jeder dritte erhobene Vorwurf seitens der Patienten ist damit vermutlich berechtigt und begründet möglicherweise die Haftung des Arztes bzw. des Krankenhausträgers.

 

Wir finden eine gute Lösung.
Wir finden eine gute Lösung.

Beispiel:

 

Aus diesem Grund möchten wir nun beispielhaft aus dem Teilgebiet der orthopädischen Chirurgie das Schicksal eines 22-jährigen Mannes darstellen:

 

Im Jahr 1995 zog sich der Patient nach einer langen Nacht unter Alkoholkonsum anlässlich eines Klassentreffens beim Baden im See eine Fraktur der Halswirbelsäule zu. Er wurde bäuchlings im Wasser treibend aufgefunden. Nach dem Verbringen des Patienten auf die innere Intensivstation einer Klinik wurde er vom diensthabenden Assistenzarzt der Nachtschicht und anschließend von demjenigen der Tagschicht behandelt.

 

Bei der Eingangsuntersuchung wurde die Durchführung eines Hirn-CT veranlasst sowie ein Röntgen des Brustkorbs. Erst am darauffolgenden Abend wurden Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule des Patienten erstellt, anhand derer eine „disco-ligamentäre Luxationsfraktur in Höhe C2/C3“ befundet werden konnte. Dabei handelt es sich um eine Verrenkung der gelenkbildenden Wirbelkörperanteile, die mit einem Bruch der Wirbel sowie einer Schädigung der Bänder und der Bandscheibe einhergegangen ist.

 

Nach Verlegung des Patienten in ein Unfallkrankenhaus wurde dort eine Operation durchgeführt, bei der das Abknicken der Halswirbelsäule um etwa 3/4 aufgehoben und die Verengung des Spinalkanals weitestgehend beseitigt wurde. Der Patient ist seither unterhalb des Halswirbels C4 querschnittsgelähmt und bedarf umfassender Hilfeleistungen. 

 

Den Ärzten ist vorzuwerfen, dass sie es trotz dieser Diagnose unterlassen haben, durch eine CT-Untersuchung abzuklären, ob der Patient eine Fraktur der Halswirbelsäule erlitten hatte. Ein solches CT hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergeben, dass dort eine Fraktur vorgelegen hat, woraufhin es umgehend zu Stabilisierungsmaßnahmen hätte kommen müssen. Ein Unterlassen dieser Maßnahmen, insbesondere entsprechender Lagerungsmaßnahmen und anschließender Operation, wäre grob behandlungsfehlerhaft gewesen. Damit ist es hier aufgrund des sog. Befunderhebungsfehlers zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten gekommen. Es wird vermutet, dass die eingetretene Querschnittslähmung bei richtiger ärztlicher Behandlungsweise hätte vermieden werden können.

 

Aus diesem Grund hat das erstinstanzliche Landgericht Kiel mit Urteil vom 14.11.2008 (Az. 8 O 22/08) die Behandler zu einem Schmerzensgeld von 145.000,00 Euro sowie einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 500,00 Euro verurteilt. Diese monatliche Rente ist im Gegensatz zur einmaligen Kapitalzahlung zwar selten, kann vom Gericht jedoch dann in Betracht gezogen werden, wenn der Verletzte schwerste Dauerschäden erlitten hat, so dass er die Lebensbeeinträchtigung immer wieder neu als schmerzhaft empfinden wird. In diesem Fall kann das Gericht ausnahmsweise die als angemessen erachtete Entschädigung auch in einer Kombination von Kapitalbetrag und Geldrente zusprechen. 

 

Insbesondere bringen die Folgen der fehlerhaften Behandlung für den Patienten schwerste und für einen gesunden Menschen kaum vorstellbare Auswirkungen auf die Gesundheit und die Lebensgestaltung im sozialen und familiären Bereich, in der Berufsausbildung und Berufsausübung wie auch in der Freizeitgestaltung mit sich. Der bettlägerige Kläger ist an den Extremitäten und der Wirbelsäule gelähmt, kann sich ohne fremde Hilfe nicht bewegen und ist bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens auf umfassende fremde Hilfe angewiesen. Infolge der Lähmung leidet er unter einer ausgeprägten Spastik der Arme und Beine, an Harn- und Stuhlinkontinenz, Schluckproblemen und muss rund um die Uhr auch im Rahmen einer notwendigen Pneumonieprophylaxe von einem Pflegedienst betreut werden. Unter diesen Umständen sind soziale Kontakte und die Teilnahme am öffentlichen Leben schwerwiegend eingeschränkt und belastet. Eine partnerschaftliche Beziehung, eine Familiengründung oder ein befriedigendes Sexualleben sind unter diesen Umständen so gut wie ausgeschlossen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Patient aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der Lage sein wird, einen seinen intellektuellen Begabungen entsprechenden Beruf zu erlernen und auszuüben. Der ein Jahr lang währende Versuch, ein Studium der Architektur aufzunehmen, ist aufgrund der starken Behinderung gescheitert. 

 

Bei einer Kombination von Kapitalbetrag und Schadensrente wird der Kapitalbetrag somit für die schon eingetretene Beeinträchtigung gewährt, während die Rente die fortdauernden immateriellen Schäden ausgleichen soll. 

 

Nach dem anschließenden Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Schleswig- Holstein vom 09.10.2009 (Az. 4 U 149/08) rechtfertigen die schwersten Beeinträchtigungen des Patienten über das Urteil des Landgerichts Kiel hinaus neben der monatlichen Schmerzensgeldrente von 500,00 Euro einen Schmerzensgeldkapitalbetrag von 350.000,00 Euro.

 

Daneben wird gerichtlich festgestellt, dass die Behandler verpflichtet sind, dem Patienten den zukünftig entstehenden immateriellen Schaden sowie den bisher entstandenen und zukünftig entstehenden materiellen Schaden vorbehaltlich des Anspruchsübergangs zu ersetzen.

 

Wie in diesem Fall gehen Arzthaftungsverfahren bei schwerstgeschädigten Patienten oft über viele Jahre, wenn nicht Jahrzehnte, bis die medizinischen Hintergründe, insbesondere durch Sachverständigengutachten, geklärt und bis ins Detail aufgearbeitet werden konnten. Erst dann ist eine endgültige juristische Bewertung und damit auch der endgültige Schadensausgleich möglich, wenn man sich nicht vorher auf eine gütliche Abfindungssumme einigen will oder kann (Vergleich).

Nicht nur Arzthaftungsrecht und Versicherungsrecht muss beherrscht werden, sondern es muss auch Fachwissen der CHIRURGIE erarbeitet werden - Michael Graf, Ihr Patientenanwalt für Freiburg und Umgebung!

Wir helfen auch im Schadensfall im Bereich der Chirurgie.


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