Medizinrecht

Fachanwalt für Medizinrecht in Freiburg.

Patientenanwalt Michael Graf
Patientenanwalt Michael Graf

"Das geht. Das geht gut."


Was bedeutet Medizinrecht?

Das Medizinrecht beschäftigt sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen Patienten und deren Behandlern. Nicht nur die Behandlung durch Ärzte, sondern jede Form der Heilbehandlung durch entsprechend ausgebildete Fachkräfte ist vom Medizinrecht umfasst. Die seit 2013 geltenden Regeln über den Behandlungsvertrag (§ 630a ff. des bürgerlichen Gesetzbuches) legen die Rechte des Patienten und die Pflichten der Behandler fest. Hierdurch soll der Patient geschützt werden. Tritt doch ein Schaden ein, ermöglichen die neuen Normen die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten. In den meisten Fällen geht es um die Haftung der Behandler aufgrund von Behandlungsfehlern oder Geburtsschäden.

 

Dem medizinischen Heileingriff ist ein erhöhtes Risiko immanent. Schließlich handelt es sich dabei um einen Eingriff in die körperliche Integrität. Deshalb kommt es regelmäßig vor, dass den Behandlern Fehler unterlaufen. Sei es durch eine falsche Medikamentengabe, durch eine fehlerhafte Befunderhebung oder durch die Wahl einer falschen Therapiemethode. Unter Umständen muss der Patient erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden. In diesen Fällen lohnt es sich sehr, einen Experten zu Rate zu ziehen. Wir als Patientenanwälte verfügen über die notwendigen rechtlichen und medizinischen Kenntnisse, um die Interessen der Patienten optimal zu vertreten. 

Profis für Patientenschutz.
Profis für Patientenschutz.

Spezialisierter Patientenanwalt!

Die Graf Johannes Rechtsanwälte sind spezialisierte Patientenanwälte. Wir vertreten nur die Seite der Geschädigten. Anfragen von Ärzten, Krankenhäusern oder sonstige Heilbehandlern lehnen wir grundsätzlich ab. So vermeiden wir Interessenskonflikte, sorgen für Glaubwürdigkeit und Loyalität und schaffen eine gute Vertrauensbasis für unsere Mandanten. Durch unsere Spezialisierung können wir ein umfangreiches Spezialwissen und eine langjährige Erfahrung vorweisen. Das ermöglicht es uns, die Ansprüche unserer Mandantschaft bestmöglich durchzusetzen.

Welche Ansprüche haben Patienten?

Neben einem Anspruch auf Schmerzensgeld haben Patienten zumeist auch einen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungs- und Pflegekosten. Auch mittelbar durch die Gesundheitsschädigung eintretende Nachteile wie beispielsweise eine geminderte Berufsunfähigkeit oder ein eingetretener Haushaltsführungsschaden sind in der Regel ersatzfähig.



Wie gehen Patientenanwälte vor?

Medizinrechtliche Fälle sind in der Regel sehr komplex. Für uns ist es deshalb zunächst von hoher Bedeutung, den konkreten Fall und den ihm zugrundeliegenden Sachverhalt genau zu erfassen. Hierfür nehmen wir Einsicht in die Behandlungsunterlagen und bitten den Geschädigten um ein umfassendes Gedächtnisprotokoll. Dem Geschädigten kommt ein Anspruch auf Auskunft über die Namen des ärztlichen Personals gegenüber dem Krankenhaus zu. So erfahren wir, wer als Anspruchsgegner in Betracht kommt. 

 

Vorprozessual muss dann geklärt werden, ob der Patient nur eine Verschlechterung der Krankheit oder eine Komplikation zu beklagen hat, oder ob tatsächlich ein Behandlungsfehler besteht. Hierfür kann bereits die Eigenrecherche eines Patientenanwalts helfen, auch kann vom Anwalt die Hilfe der Krankenkassen in Anspruch genommen werden; zudem besteht die Möglichkeit, eine Gutachterkommission oder einen Privatgutachter heranzuziehen. Liegt danach tatsächlich ein Behandlungsfehler oder ein Aufklärungsfehler vor, besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg von außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des Behandlers.

Fundierte anwaltliche Beratung.
Fundierte anwaltliche Beratung.

Außergerichtliche Regulierung oder Arzthaftungsprozess?

Was ist der beste Weg für unsere Mandanten?

Für uns als Patientenanwälte steht das Wohl unserer Mandanten an erster Stelle. Deshalb stellen wir uns nicht nur die Frage, welche Ansprüche unseren Mandanten zustehen. Vielmehr beschäftigen wir uns auch intensiv damit, auf welchem Weg wir eine angemessene Entschädigung für unsere Mandanten am Besten erreichen können. Denn nicht immer ist die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche die Methode der ersten Wahl. Regelmäßig ziehen sich die Gerichtsverfahren über lange Zeit hin. Anstatt schnellen und effektiven Rechtsschutz zu erhalten, sehen sich die Geschädigten so oft mit jahrelanger Unsicherheit konfrontiert.

 

Neben den allgemeinen Risiken, die ein Gerichtsverfahren mit sich bringt, birgt der Prozess im Medizinrecht eine Vielzahl an speziellen Tücken und Nachteilen. Welche dies sind, lässt sich gut an einem Urteil des Oberlandesgerichts München aus dem Jahre 2020 aufzeigen: 

Ist der Weg vor Gericht immer die erste Wahl?

Das Urteil des Oberlandesgerichts München, VersR 2020, 1191.

In dem zu verhandelnden Fall ging es um ärztliches Fehlverhalten im Nachgang an die bei der 14 jährigen Klägerin durchgeführte Korrekturspondylodese (Aufrichtungsoperation). Die Klägerin sollte aufgrund einer angeborenen Muskelschwäche und der starken Verkrümmung der Wirbelsäule operiert werden. Während des Eingriffs kam es zu einem starken Blutverlust, einem Abfall des Hämoglobins und zur Kreislaufinstabilität. Um letzterer entgegenzuwirken, legte der angestellte Oberarzt der Klägerin einen Venenkatheter, als sie sich post-operativ auf der Intensivstation befand. Hierbei kam es zu zu einer Fehllage des Katheters. Anstatt in der Hohlvene vor dem Vorhof des Herzens kam der Katheter im Spinalkanal der Klägerin zum liegen. Dennoch wurde die Lage des Katheters bei der anschließenden Röntgenkontrolle als „in loco typico“ - also als ordnungsgemäß - befunden und mit der Behandlung fortgefahren. Den Sachverständigen nach hätte hier bereits erkannt werden müssen, dass der Katheter möglicherweise falsch liegt. Die Fehllage des Katheters wurde von den Behandlern jedoch erst einen Tag später entdeckt. Heute ist die Klägerin querschnittsgelähmt. 

 

In erster Instanz hatte das Landgericht der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 453.000 Euro und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.500 Euro pro Quartal zugesprochen. Das Oberlandesgericht schloss sich dem nicht an. Es kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro ausreiche. Eine Schmerzensgeldrente hielt der Senat für nicht angemessen. 

 

Das Verfahren dauerte mehr als 11 Jahre.

 

Die zum Zeitpunkt der Behandlungsfehler 14 Jahre alte Klägerin war bei der Entscheidung des Senats bereits 25 Jahre alt. Und bis heute ist die gerichtliche Entscheidung nicht rechtskräftig. Dass sich Geschädigte mit solch übermäßig langen Verfahren abfinden müssen ist keine Seltenheit. Leider kommt es immer wieder vor, dass ein effektiver Rechtsschutz und zeitnahe Ergebnisse nicht erreicht werden können. Für die Betroffenen ist die lange Zeit des Wartens und der Unsicherheit oftmals sehr belastend. 

Wir finden eine gute Lösung.
Wir finden eine gute Lösung.

Ein guter Patientenanwalt rät in der Regel zu einer gütlichen Lösung.

In der beschriebenen Arzthaftungssache kam es mehrfach zu einer Änderung der Rechtsauffassung des Senats. Richtungsänderungen dieser Art kommen in medizinrechtlichen Verfahren wiederholt vor. Für die geschädigte Partei sind sie zumeist überraschend und damit hinderlich für eine zielgerichtete Verfahrensführung.

 

Ein weiteres typisches Problem von Arzthaftungsverfahren: Oftmals besteht ein spürbares Machtgefälle zwischen der geschädigten Partei und ihrem Prozessgegner. Auch wenn dieses Ungleichgewicht im Verfahren kaum sicher ausgemacht werden kann, so scheinen viele Versicherungsunternehmen oder Klinikbetreiber einen irgendwie gearteten Einfluss auf die Sachverständigen und die Geschädigtenpartei zu haben.

 

In dem Fall vor dem Oberlandesgericht München vermutete der Senat sogar selbst, dass die wirtschaftliche Macht der Beklagten dieser dazu verhelfen könne, Druck auf die Klägerin und die angehörten Sachverständigen auszuüben. 

 

Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes aufgrund des verzögerlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten zog der Senat hier dennoch nicht in Betracht. 

 

Im Rahmen einer außergerichtlichen Regulierung kann einem möglicherweise bestehenden Machtgefälle besser entgegen getreten werden. Die geschädigte Partei sieht sich weniger Druck ausgesetzt und kann mit Hilfe ihres Patientenanwalts zielorientiert und ohne Einschränkungen an einer angemessenen Regulierung ihrer Ansprüche arbeiten.



Unbefriedigende Bemessung des Schmerzensgeldes durch die Gerichte?

Wie auch im genannten Fall des Oberlandesgericht Münchens entsteht in vielen Arzthaftungsverfahren der Eindruck, dem Gericht sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Kraft ausgegangen. Bis heute wird die Bemessung des Schmerzensgelds von den meisten Spruchkörpern sehr stiefmütterlich gehandhabt. Nicht selten lassen die Gerichte dabei neue, bahnbrechende Urteile außer Acht, die als revolutionäre Änderung der Rechtsprechung eigentlich ihre Beachtung im Urteil finden müssten. Die Schmerzensgeldbemessung durch die Gerichte ist oft mehr Rechtspolitik als sachgerechtes Ermessen. Für die Geschädigten bedeutet dies konkret, dass ihnen häufig deutlich weniger zugesprochen wird, als die gravierenden gesundheitlichen Schäden, die sie erlitten haben eigentlich nahelegen.

 

Der BGH hat dem Schmerzensgeld in seiner ständigen Rechtsprechung bereits seit einiger Zeit einen eigenen Charakter attestiert. Danach kommt dem Schmerzensgeld nicht nur eine symbolische Bedeutung zu. Vielmehr müssen sich die Gerichte die Frage stellen, welche Schmerzensgeldsumme wirklich angemessen ist, nicht nur welche Summe in als symbolischer Ausgleich angemessen erscheint. Das Oberlandesgericht München verkennt dies in seinem Urteil, als es erklärt, das Schmerzensgeld werde letztlich sowieso nur ein symbolischer Ausgleich bleiben, die schweren Beeinträchtigungen der Klägerin seien ohnehin nicht durch Geld zu kompensieren.

Die Aufgabe eines guten Patientenanwalts ist es deshalb, die Ansprüche der Mandantschaft von Beginn an möglichst hoch zu beziffern!



In vielen Arzthaftungsurteilen fehlt es an einer stichhaltigen Begründung der Schmerzensgeldbemessung. So bezieht sich der Senat im vorliegenden Fall auf eine angebliche „Schallgrenze“ von 600.000 Euro, die für schwerste Beeinträchtigungen in Folge ärztlicher Behandlungsfehler gelten soll. Dabei übersieht er Entscheidungen in vergleichbaren Fällen, in denen die zugesprochene Schmerzensgeldsumme diese Grenze deutlich übersteigt. 

 

Als weiteres Argument für die Begrenzung der Schmerzensgeldsumme wird häufig das hohe, nicht mehr kalkulierbare Haftungsrisiko herangezogen. In Wirklichkeit macht jedoch selbst ein sehr hohes Schmerzensgeld in der Regel nur ein paar Prozentpunkte des gesamten Personenschadens aus, so dass ein Schutz der Versicherung auf Kosten der schwer geschädigten Partei nicht notwendig ist.

 

Ein guter Patientenanwalt sollte dies immer im Blick haben und im Prozess entsprechend argumentieren.

 

Wir möchten Sie ermutigen, zunächst den Weg der außergerichtlichen Regulierung zu bestreiten.

Als Experten im Medizinrecht stehen wir Ihnen dabei gerne zur Seite.

 

Sollte ein Prozess unumgänglich sein, vertreten wir Sie zielorientiert und kompetent vor Gericht - deutschlandweit.

 

Hier hat sich das selbständige Beweisverfahren etabliert und bewährt.

Wir kämpfen für höhere Schmerzensgelder!

Schmerzensgelder müssen hoch sein.
Schmerzensgelder müssen hoch sein.

Die aktuelle Entwicklung bei den Schmerzensgeldern geht nach oben!

Wir verweisen zur aktuellen Schmerzensgeldentwicklung auf die lesenswerten Beiträge von 

 

- Jaeger MedR 2020, 926

- Jaeger VersR 2020, 1191

- Jaeger VersR 2020, 630,

- Jaeger VersR 2019, 887.

 

Die oben genannten Beiträge von Jaeger weisen nach, dass die obergerichtliche deutliche Erhöhung des Schmerzensgeldes der letzten Jahre nicht nur für die Bemessung von Schwerstschäden gilt, sondern ebenso auch für die Bemessung leichterer bis mittlerer Medizinschäden ihre Gültigkeit hat (vgl. Jaeger MedR 2020, 926); unstrittig zeigt sich eine höchst- und obergerichtliche wachsende Tendenz dahin, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes heute deutlich (!) großzügiger verfahren wird als früher (vgl. Jaeger MedR 2020, 926 und auch Luckey, Schmerzensgeldtabellen – Sinnhaftigkeit und Grenzen, SVR 2014, 125).

 

Gerade die erstinstanzlichen Arzthaftungsgerichte werden diese Rechtsprechungsentwicklung bei künftigen Schadensbemessungen mit Sicherheit schmerzensgelderhöhed zu berücksichtigen haben.


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