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Medizinrecht: BGH, Urt. v. 20. 12. 2022 – VI ZR 375/21 (OLG Bremen)

NEWS: Zu den Anforderungen an die Wirksamkeit einer unmittelbar nach dem ärztlichen Aufklärungsgespräch unterzeichneten Einwilligungserklärung hat das OLG Bremen entschieden.

Dass ein Patient durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann, muss der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden. § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB nimmt dies in der bisherigen Rechtsprechung auf. Die Bestimmung sieht keine vor der Einwilligung einzuhaltende „Sperrfrist“ vor, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde. Sie enthält kein Erfordernis, wonach zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen müsse.

 

Es ist seine Sache, zu welchem konkreten Zeitpunkt ein Patient nach ordnungsgemäßer – insbesondere rechtzeitiger – Aufklärung seine Entscheidung über die Erteilung oder Versagung seiner Einwilligung trifft. Es ist sein gutes Recht, die Einwilligung sofort zu erteilen, sieht er sich bereits nach dem Aufklärungsgespräch zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage. Wünscht er jedoch noch eine Bedenkzeit, so kann von ihm grundsätzlich erwartet werden, dass er dies gegenüber dem Arzt zum Ausdruck bringt und von der Erteilung einer – etwa im Anschluss an das Gespräch erbetenen – Einwilligung zunächst erst einmal absieht. Wenn für den Arzt erkennbare konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Patient noch Zeit für seine Entscheidung benötigt, ist eine andere Beurteilung – sofern medizinisch vertretbar – allerdings dann geboten.

 

Die Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff ist kein Rechtsgeschäft, sondern eine Gestattung/Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, die in den Rechtskreis des Gestattenden eingreifen. Sie kann sich konkludent aus dem gesamten Verhalten des Patienten und den Umständen ergeben.


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Unsere Kanzlei ist hochspezialisiert auf die Vertretung geschädigter Patienten sowie Eltern geschädigter Kinder. Im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Patientenrecht prüfen und übernehmen wir insbesondere Fälle, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen eines schweren Medizinschadens bestehen. 

 

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Darüber hinaus vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden nach Behandlungs- und Arztfehlern, Krankenhausfehlern, Operationsfehlern, Diagnosefehlern, Aufklärungsfehlern oder Befunderhebungsfehlern, insbesondere wenn Dauerschäden, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Pflegebedarf oder lebenslange Berufsunfähigkeit oder Zukunftsschäden im Raum stehen. 

 

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