Leider werden Patienten nicht selten falsch und/oder verharmlosend aufgeklärt.
Nach dem Willen des Gesetzgeber (vgl. § 630h Abs. 1 Satz 1 BGB) und der gefestigten Rechtsprechung erfüllt auch der gebotene, fachgerecht ausgeführte ärztliche Heileingriff diagnostischer, wie auch therapeutischer Art, den Tatbestand der Körperverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB.
Das Fehlen der Einwilligung des Patienten bzw. deren Unwirksamkeit stellt daher eine Verletzung des Behandlungsvertrages bzw. eine deliktische Verletzung der körperlichen Unversehrtheit dar und begründet stets eine Haftung.
Im Rahmen der Behandlungsaufklärung ist der Patient gemäß § 630e Abs. 1 BGB zunächst über den ins Auge gefassten Eingriff aufzuklären. Dies beinhaltet nach dem Wortlaut des § 630e Abs. 1 BGB die Erläuterung der Art der konkreten Behandlung (konservative Methode, Operation, u.a.), die Erläuterung der Tragweite und Risiken des Eingriffs (wie z.B. Dauerschmerzen oder Belastungen für die künftige Lebensführung), der Hinweis auf vorhersehbare Operationserweiterungen und auf typischer Weise erforderliche Nachoperationen, etc.
Weiterer Bestandteil der Behandlungsaufklärung ist gemäß § 630e ABs. 1 Satz 3 BGB auch die Aufklärung über Behandlungsalternativen, wenn im konkreten Fall eine echte Alternative (bspw. konservative Therapie und dergleichen) mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht.
Die Einwilligung eines Patienten ist unwirksam, wenn der aufklärende Arzt das mit der Vornahme oder Unterlassung des Eingriffs bestehende Risiko verharmlost hat. Insbesondere bei hohem Misserfolgsrisiko und Verschlimmerung der Beschwerden, sowie bei nur relativer Indikation, müssen Verschlechterungsmöglichkeiten (und etwaige mögliche Folgeeingriffe) besonders deutlich angesprochen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Eingriff noch nie misslungen ist, da der Patient auch über generelle Risiken aufgeklärt werden muss.
Vermuten auch Sie, dass Sie oder einer Ihrer Angehörigen Opfer von ärztlichen Behandlungsfehlern oder Aufklärungsfehlern geworden sind? Dann sollten Sie nicht zu lange warten, denn es gilt in Deutschland eine kurze dreijährige Verjährungsfrist.
Wir beraten Sie gerne:
0761-897-88610
Bei uns ist die anwaltliche Erstberatung unverbindlich, wir freuen uns auf Sie! Gerne auch über unser kostenfreies Onlineformular.
Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht
-Ihre Patientenanwälte für Freiburg, Karlsruhe und Umgebung,
natürlich auch bundesweit-