Arzthaftung.

Graf Johannes Patientenanwälte Freiburg.

Wir helfen bei Ärztefehler und Medizinschaden.

Unsere Kanzlei ist aktiv im Patientenschutz tätig und vertritt die Rechte geschädigter Patienten gegen Ärzte und Kliniken bei Arztpfusch und Kunstfehlern.

Arzthaftung.

Wenn den Behandlern Fehler passieren.

Bei der Arzthaftung geht es um die rechtliche Haftung eines Arztes für Fehler bei der Behandlung seines Patienten. Neben Behandlungsfehlern können auch Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler, Therapiefehler, Dokumentationsfehler oder Aufklärungsfehler vorkommen. 

 

Die Kernfrage bei der Auseinandersetzung zwischen Behandler und Patienten ist stets:

 

Hat der Arzt den Patienten dem Facharztstandard entsprechend behandelt? 

 

Die Regeln über den Behandlungsvertrag.

Mehr Sicherheit für Patienten.

 

Von der Frage, ob der Arzt den fachärztlichen Standard eingehalten hat oder nicht, hängt seine Haftung entscheidend ab. Denn die Regeln über den Behandlungsvertrag, die seit dem Jahr 2013 im bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten sind (§§ 630aff.), verpflichten den Behandler zur fachgerechten Behandlung des Patienten - solange nichts spezielleres vereinbart ist. Dabei gilt der fachärztliche Standard, der zum Zeitpunkt der Behandlung bestand. 

 

Im Gegenzug muss der Patient die Vergütung leisten, insofern nicht ein Dritter (üblicherweise die Krankenkasse) zur Zahlung verpflichtet ist. 

 

Die Regeln über den Behandlungsvertrag sollen in erster Linie für mehr Sicherheit auf Patientenseite sorgen. Neben den Hauptpflichten der Vertragsparteien (fachgerechte Behandlung und Zahlung der Vergütung) sind deshalb weitere Nebenpflichten festgelegt. So muss der Arzt den Patienten ordnungsgemäß über Art und Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken, über die Notwendigkeit, die Dringlichkeit und die Erfolgsaussichten der Behandlung aufklären. Zusätzlich besteht eine Informationspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten. Sie betrifft vor allem die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung und die zu und nach der Therapie vom Patienten zu ergreifenden Maßnahmen.

Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Unterläuft dem Behandler ein Fehler, so stehen dem Patienten in der Regel Ersatzansprüche zu. Neben einem Schmerzensgeldanspruch stehen meistens noch mehrere andere Ansprüche im Raum. Ersatzfähig ist unter anderem der dem Patienten durch den ärztlichen Fehler entstandene Erwerbsschaden, der Haushaltsführungsschaden oder auch der Pflegeaufwand. 

 

Bei der Auseinandersetzung mit dem Behandler darf eins nicht vergessen werden: Grundsätzlich trägt dieser sowohl für bereits eingetretene, als auch für in der Zukunft noch entstehende Schäden die Verantwortung. Deshalb ist es von hoher Bedeutung, neben dem Ersatz der bestehenden Schäden auch ein verjährungssicheres Anerkenntnis der Gegenseite zu erhalten, dass den Patienten hinsichtlich künftiger Schäden absichert. 

Wir prüfen Ihre Ansprüche zielorientiert.
Wir prüfen Ihre Ansprüche zielorientiert.

Medizinschaden?

Wir helfen Ihnen!

Sie vermuten, dass Sie oder ein Angehöriger Oper eines Fehlers aus dem Bereich der Arzthaftung wurde? Zögern Sie nicht! Die im Medizinrecht geltende kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren erfordert schnelles Handeln. 

 

Wir helfen Ihnen gerne bei der erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Als Patientenanwälte im Medizinrecht besitzen wir nicht nur das rechtliche, sondern auch das erforderliche medizinische Know-How.

Wie gehen wir vor?

Bei der Betreuung unserer Mandate verfolgen wir ein strukturiertes Vorgehen. Dabei ist es uns besonders wichtig, jeden Fall genau zu erfassen und ihn so bestmöglich zu Handhaben. Im Fokus unserer Arbeit steht dabei stets das individuelle Einzelschicksal des Mandanten. 

 

Unser erster Schritt ist die Beweissicherung. Sie hat zum Ziel, sämtliche Behandlungsunterlagen (Arztberichte, schriftliche Befunde, Einträge in die Patientenkartei, Vermerke, Bildbefunde, Operationsberichte, Abrechnungsunterlagen u.v.m.) zusammenzuführen. Denn die vollständige Patientendokumentation liefert oftmals schon wichtige Erkenntnisse.

 

Auf die Beweissicherung folgt die Begutachtung der Beweise. Unter Umständen ziehen wir hierfür ein Gutachteninstitut oder einen Facharzt hinzu. 

 

Durch die Begutachtung können wir die unserer Mandantschaft zustehenden Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach ermitteln und die Anspruchsgegner mit unseren Forderungen konfrontieren. 

 

Wir wollen immer das Beste für unsere Mandanten. Da eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche viele Nachteile mit sich bringt, treten wir stets erst einmal in außergerichtliche Regulierungsverhandlungen mit der Gegenseite. Wir wollen bereits auf diesem kostengünstigen und zeitsparenden Weg eine angemessene Entschädigung für unsere Mandanten erreichen. 

 

Sollte die jeweilige Arzthaftpflichtversicherung nicht bereit sein, Ihre Schäden angemessen gütlich zu regulieren, so reichen wir für Sie gerne eine fundierte und erfolgsorientierte Arzthaftungsklage beim zuständigen Gericht ein ... natürlich nicht nur in Freiburg, sondern bundesweit!


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Unsere Urteilsanmerkung zum Rechtsschutzfall in der Arzthaftung
r + s 2014, 14 Rechtsschutzfall in der P
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