Schmerzensgeld.

Graf Johannes Patientenanwälte Freiburg.

Unsere Kanzlei verhilft geschädigten Menschen und Opfern zu Ihrem Schmerzensgeld.

Bemessung von Schmerzensgeld auf Patientenseite.

Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt.

 

Nachdem das Schmerzensgeld in der Vergangenheit sehr stiefmütterlich gehandhabt wurde, ist spätestens seit dem Jahre 1985 eine Wandlung in seiner Anwendung der Höhe nach wahrzunehmen. Waren es zu anfangs 150.000,00 Euro, im Jahre 2001 250.000,00 Euro, so war es schließlich das Landgericht München I, dass im Jahre 2001 für einen querschnittsgelähmten 48 Jahre alten Mann ein Schmerzensgeld von 500.000,00 Euro festlegte.

 

Das Landgericht München I begründete damals, dass es weder „…einen Markstein setzen noch Rechtspolitik betreiben [wolle]“. Dennoch begründete das Landgericht seine Entscheidung dahingehend, „…dass Schmerzensgelder in gewisser Weise mit der inflationären Entwicklung Schritt halten müssten und dass ein höheres Schmerzensgeld … allgemein befürwortet werde.“.

 

Mögen die Meinungen auseinandergehen was als „angemessen“ zu bezeichnen ist, so ist durchaus eine Tendenz ersichtlich, dass viele Gerichte nicht mehr zu zögerlich mit der Vergabe von Schmerzensgeld umgehen. Beispiele kann man beim OLG Köln, OLG OLG Hamm oder Stuttgart sehen, die derzeit Schmerzensgelder bspw. bei Geburtenfehler durchaus mit einer Summe von über 500.000,00 Euro aburteilen.

 

Auch das OLG Saarbrücken urteilte bereits im Jahr 2008 ein Schmerzensgeld von 500.000,00 EUR zuzüglich einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 500,00 EUR aus. Im Jahr 2012 urteilte das KG Berlin ein Schmerzensgeld für einen Kindschaden i.H.v. 650.000,00 EUR aus. Im Jahr 2015 urteilte das OLG Köln ein Schmerzensgeld für einen Schwerstschaden i.H.v. 600.000,00 EUR aus.

 

Häufig wird als Einwendung der Haftpflichtversicherer das Schlagwort „amerikanische Verhältnisse“ genannt. Jene Befürchtungen und Klischees verkennen aber, dass in Amerika neben dem eigentlichen Schmerzensgeld auch der gesamte materielle Schaden von den zugesprochenen Schadensersatzsummen umfasst wird und letztlich sind darin auch die amerikanischen Anwaltskosten mit abgedeckt, die in USA meist ca. 40% des gezahlten Betrages ausmachen.

 

Der gesamte materielle Schaden ist in Deutschland vom Schädiger zusätzlich zum Schmerzensgeld zu zahlen und es sollte gerichtsbekannt sein, dass bei hoher Querschnittslähmung Deckungssummen von 5 Mio. Euro und mehr oft für den Gesamtschaden nicht ausreichen. Auch kann nicht behauptet werden, dass die deutsche Versicherungsbranche durch höhere Schmerzensgelder zu sehr belastet werden würde. Die Deckungssummen für beispielsweise geschädigte querschnittsgelähmte Menschen werden derzeit bei den Versicherungen stellenweise mit ca. 11 Mio. Euro prognostiziert. Der heutige Schmerzensgeldanteil ist bei dieser Betrachtung durchaus als marginal, wenn nicht sogar als „lächerlich“ zu bezeichnen.

 

Soweit die Haftpflichtversicherer ihr regelmäßiges Schmerzensgeldherabsetzungsverlangen nur mit pauschalen Hinweisen auf vergleichbare Fälle begründen, ist auch dies differenziert zu betrachten: Die §§ 253 Abs. 2 BGB, 11 S. 2 StVG sprechen von „billiger Entschädigung in Geld“. Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind, unterliegt der Richter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen. Die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“ bilden nur „in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung“ sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen. Deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden. Verweise auf solche Vergleichsfälle ohne umfassende Herausarbeitung der Fallähnlichkeit, die neben den Verletzungen weitere 11 Variable, nämlich Geschlecht, Alter, Beruf, Vorschädigung, Empfindlichkeit, Einkommen und Vermögensverhältnisse des Geschädigten, sowie Verschulden, Einkommen, Vermögensverhältnisse und Versicherung des Schädigers zu berücksichtigen hat (Berger VersR 1977, 877 [878 unter II 3]), sind also nicht weiterführend.

 

Weiter muss die Entstehungszeit der herangezogenen Vergleichsfälle beachtet werden: Der BGH hat bereits in VersR 1976, 967 (968) betont, dass das erkennende Gericht grundsätzlich nicht gehindert sei, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinauszugehen, wenn dies durch veränderte allgemeine Wertvorstellungen oder die wirtschaftliche Entwicklung gerechtfertigt ist.. Dieser Entscheidung, die in Rechtsprechung (vgl. etwa KG in KGR 2003, 140 [142]) und Literatur (vgl. etwa Jaeger/Luckey a. a. O. Rz. 1012, 1013) Zustimmung gefunden hat, ist der aus das OLG München in der o.g. Entscheidung gefolgt beigetreten (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 19.07.2007 - 10 U 1748/07). 

 

Konkret bedeutet dies, dass bei der Heranziehung von Vergleichsfällen die Tatsache zu beachten ist, dass die Rechtsprechung bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach gravierenden Verletzungen deutlich großzügiger verfährt als früher in Rechnung zu stellen ist.

 

Letztlich muss sich jeder Mensch (und vor allem das entscheidende Gericht) bei der Schmerzensgeldbemessung die Frage gefallen lassen:

„Was empfände ich als angemessen, 

wenn mir solch ein Schaden und Schicksal widerfahren würde?“

 

Es geht hier sicher nicht darum, den Geschädigten zu „bereichern“, sondern nur darum, nach den Grundideen und Beweggründen des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Ausgleich für den Betroffenen zu definieren. 

 

Kein Mensch möchte je in eine Lage geraten, in der er sich dauherhaft hilflos, schmerzgeplagt und perspektivlos fühlen sollte.  Ein angemessenes Schmerzensgeld kann einem solchen geschädigten Menschen zumindest wieder eine (wirtschaftliche und persönliche) Perspektive geben; ihm „Mut zum Leben“ einhauchen und letztlich auch eine Bestätigung geben, dass unser Rechtssystem auch auf der Ebene des Schmerzensgeldes „gerecht“ ist.

 

Letztlich ist es nach § 287 ZPO ureigenste Aufgabe des Richters eine solche angemessene Entschädigung zu bestimmen.

„Doch [sind] dem Ermessen des Tatrichters Grenzen gesetzt; er dürfe das Schmerzensgeld nicht willkürlich festsetzen, sondern müsse zu erkennen geben, dass er sich um eine dem Schadensfall gerecht werdende Entschädigung bemüht habe. Er müsse alle für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgebenden Umstände vollständig berücksichtigen und dürfe bei seiner Abwägung nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen. Er müsse die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung setzen.“ 

vgl. Jaeger, VersR 2009, 159 (163f.),  „Höchstes Schmerzensgeld - ist der Gipfel erreicht?“; BGH vom 08.06.1976 - VI ZR 216/74; VersR 1976, 967.

 

Mehr Mut zu höheren und angemessenen Beträgen (d.h. zur Anhebung der in den gängigen Tabellenwerken ausgewiesenen Schmerzensgeldentscheidungen), würde des Öfteren eine Entschädigung im wahrsten Sinne des Wortes ermöglichen und es könnten viele Fälle bereits im außergerichtlichen Bereich gütlich erledigt werden.

 

Wir finden eine gute Lösung.
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Unsere Urteilsanmerkung zum Kostenschutz der Höhe nach 2014
VersR 2014, 872 Eine Feststellungsklage
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Prüfungsliste zur Ermittlung des Schmerzensgeldes

I. Feststellung des Schadens:

• Körperschaden nach der ärztlichen Behandlung?

• psychischer Schaden nach der ärztlichen Behandlung?

• Vergleich der Zustände vor und nach der ärztlichen Behandlung?

 

II. Schmerzen nach der ärztlichen Behandlung:

• Besteht ein vorübergehender körperlicher Schmerz (Art, Heftigkeit, Dauer)?

• Besteht ein chronischer körperlicher Schmerz (Art, Heftigkeit)?

• Bestehen Nebenwirkungen infolge notwendiger Medikamenteneinnahme?

• Was sind die Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände?

• Existieren behandlungsfehlerbedingte Beeinträchtigungen der Psyche?

• Sind behandlungsfehlerbedingt Ängste/Sorgen/Depressionen/Schamgefühle/Suizidalität enstanden?

 

III. Welche Leiden bestehen?:

• Liegen überwundene Leiden, oder

• Dauerleiden vor?

• Besteht ein Verlust von Gliedern, Organen, Funktionen?

• Existieren sonstige Behinderungen, Entstellungen, Narben?

• Gibt es Auswirkungen auf

• aktuelle und künftige berufliche Tätigkeiten, das allgemeine Erwerbsleben,

• Freizeitaktivitäten,

• Teilhabe am kulturellen, sportlichen Leben,

• Partnerschaft,

• Sexualität?

 

IV. Grobes Verschulden des Schädigers

• Liegt auf Seiten des Arztes / der Klinik eine grobe Fahrlässigkeit,

• womöglich Vorsatz vor?

• Liegt ein eigensüchtiges Gewinnstreben bei Schönheitsoperationen vor?

 

V. Wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten

• des Geschädigten,

• des Schädigers?

 

VI. Regulierungsverhalten des Schädigers (Haftpflichtversicherers)

 

VII. Beschaffung/Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Atteste/Gutachten, Lichtbilder

 


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