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Blog: Grober Behandlungsfehler: Unterlassen einer Lokalanaesthesie.

Erfolgt keine Lokalanästhesie zum Nähen einer Wunde, so ist dies ein grober Behandlungsfehler!

Zur Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 13.10.2014, Az 20 U224/12:

 

Erfolgt keine Lokalanästhesie zum Nähen einer Wunde, so ist dies ein grober Behandlungsfehler.

 

Zum Fall:

Eine Patientin wurde am Fuß operiert. Die Wunde platze wieder auf und musste nochmals versorgt werden. Die zweite Naht erfolgte ohne örtliche Betäubung. Die Patienten klagt auf Schmerzensgeld.

 

Vom behandelnden Arzt wurde vorgebracht, dass eine örtliche Betäubung erfolgte. Dies bestritt die Patientin und in der Dokumentation wurde weder eine Betäubung noch ein Betäubungsmittel erwähnt.

 

Es kann der Standpunkt vertreten werden, dass für das Anbringen  einer Zweitnaht = eine Dokumentation nicht notwendig ist, es muss jedoch protokolliert werden, welche Medikamente, darunter fällt auch ein Lokalanästhetikum, verabreicht werden. Diese Dokumentation ist laut Gericht schon deshalb aus medizinischer Sicht erforderlich, sollte es zu weiteren Verabreichungen anderer Medikamente im Zuge dieser Maßnahme kommen.

 

Somit kam das Gericht zu der Entscheidung, dass keine örtliche Betäubung vor-genommen wurde und dieses Vorgehen somit eine vorsätzliche Körperverletzung darstellt.

 

Der Patientin wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 Euro zugesprochen, da es sich beim Vernähen einer Wunde ohne örtliche Betäubung um einen groben Behandlungsfehler handelt. Der Fehler lag quasi im groben Dokumentationsversäumnis. Tatsächliches Ereignis ist nur dasjenige Vorgehen, das auch dokumentiert wird, fehlt diese Dokumentation ist von einem Unterlassen der Maßnahme auszugehen.

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr RA Michael Graf

ANWALTGRAF, Freiburg


Hinweis: Bei dem hier vorgestellten Fall handelt es sich u.U. um einen realen Fall, ggf. sogar aus unserer Kanzlei. Es werden bei solchen dann aber die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den Fall dadurch zu anonymisieren.

Graf Johannes Wesselkamp

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Unsere Kanzlei ist hochspezialisiert auf die Vertretung geschädigter Patienten sowie Eltern geschädigter Kinder. Im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Patientenrecht prüfen und übernehmen wir insbesondere Fälle, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen eines schweren Medizinschadens bestehen. 

 

Unser Schwerpunkt liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden, etwa bei fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt bzw. Notsectio, ärztlichen Versäumnissen oder Hebammenfehlern; hier meist mit schweren Folgen wie Sauerstoffmangel während der Geburt sowie Hirnschäden, Cerebralparese bzw. Zerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge. 

 

Darüber hinaus vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden nach Behandlungs- und Arztfehlern, Krankenhausfehlern, Operationsfehlern, Diagnosefehlern, Aufklärungsfehlern oder Befunderhebungsfehlern, insbesondere wenn Dauerschäden, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Pflegebedarf oder lebenslange Berufsunfähigkeit oder Zukunftsschäden im Raum stehen. 

 

Wenn Sie oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns Ihren Fall über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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