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Blog: Eigene Haftung des Durchgangsarztes für Behandlungsfehler

Der Durchgangsarzt kann bei Arzthaftung auch selbst und persönlich haften.

Ordnet ein Durchgangsarzt eine besondere Heilbehandlung an und führt diese auch selbst durch, dann haftet er nach zivilrechtlichen Grundsätzen auch dann, wenn die sachgerechte Behandlung auf Grund einer fehlerhaften Auswertung einer Röntgenaufnahme, die vor der Anordnung der besonderen Heilbehandlung angefertigt wurde, nicht erfolgte. 

 

Zum Fall:

Wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung des Durchgangsarztes klagt die Patientin auf Schmerzensgeld und die Feststellung eventuell weiterer Schäden in der Zukunft.

 

Die Klägerin stürzte  als 8 jähriges Kind im Kindergarten von der Schaukel. Wegen des Verdachts einer Unterarmfraktur am rechten Arm wurde sie in ein  Freiburger Krankenhaus der Beklagten gebracht. Eine Röntgenaufnahme des Armes wurde angeordnet, durchgeführt und vom Durchgangsarzt ausgewertet mit dem Befund „Prellung rechter Unterarm“.

 

Der Befund der Röntgenaufnahme lautete: „Kein Hinweis auf knöcherne Verletzung“.

 

Als besondere Heilbehandlung und wegen der starken Schmerzen der Patientin legte der Durchgangsarzt eine dorsale Gipsschiene an, die Wiedervorstellung wurde für den nächsten Tag angeordnet. 

 

Es erfolgten noch weitere Vorstellungen im Krankenhaus, erst 11 Tage später wurde nach einer erneuten Röntgenaufnahme die Diagnose einer Radiusköpfchenluxation gestellt. Es erfolgte die Überweisung in ein anderes Krankenhaus. Die Radiusköpfchenluxation konnte auf Grund des langen Zeitablaufes nicht geschlossen reponiert werden. Die Patientin musste sich einer Operation unterziehen. 4 Monate später erfolgte wiederum ein Eingriff zur Entfernung des Fixateurs.     

 

Entscheidet der Durchgangsarzt sich für eine solche besondere Heilbehandlung, wird eine dem Unfallversicherungsträger obliegende Pflicht erfüllt.

 

Schädigt der Durchgangsarzt wie in diesem Fall durch die besondere Heilbehandlung die Patientin aufgrund eines Behandlungsfehlers, tritt eine persönliche Haftung nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein. Somit haftet nicht die Unfallversicherung, sondern der Arzt.

 

Die Schädigung der Patientin liegt nicht in der Maßnahme der besonderen Heilbehandlung, sondern, dass bei dieser Maßnahme nicht die Reposition vorgenommen wurde und somit weitere Behandlungen erfolgen mussten.

 

Eine andere Beurteilung kann hier u.E. nicht erfolgen, da die Röntgenaufnahme vor der Festlegung der besonderen Heilbehandlung erfolgte, die Auswertung der Röntgenaufnahme fehlerhaft  war und somit gerade nicht die entsprechende Heilbehandlung durchgeführt wurde.

 

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr RA Michael Graf

ANWALTGRAF, Freiburg


Hinweis: Bei dem hier vorgestellten Fall handelt es sich u.U. um einen realen Fall, ggf. sogar aus unserer Kanzlei. Es werden bei solchen dann aber die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den Fall dadurch zu anonymisieren.

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