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Blog: Behandlungs- und Aufklaerungsfehler bei Behandlung einer Klavikulafraktur

Arzthaftung wegen fehlerhafter Behandlung und Aufklärung bzgl. Fraktur-OP


Am 02.07.2014 stürzte unser Mandant als behelmter Motarradfahrer in einer Linkskurve auf die linke Seite und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. 

 

Die zuständigen Freiburger Ärzte empfahlen ein operatives Vorgehen und verharmlosten die Risiken des Eingriffs. Vorliegend wurde unserem Mandanten dann im Rahmen des Ersteingriffes in einer Klinik in Freiburg eine zu kleine Platte eingesetzt.

Die eingebrachte Platte war aufgrund der Größe nicht dazu geeignet, eine Konsolidierung der Klavikulafraktur in achselgerechter Stellung zu sichern. Im Rahmen des Revisionseingriffes am 18.07.2014 wurde dann ebenfalls eine falsche Platte eingesetzt.

 

Die Folgen dieser Behandlungsfehler sind fatal. Lesen Sie selbst, wie wir diesen Fall bei der gegnerischen Klinik geltend gemacht haben:


Hinweis: Bei dem hier vorgestellten Fall handelt es sich um einen realen Fall aus unserer Kanzlei. Es wurden lediglich die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den Fall dadurch zu anonymisieren.

 

Hiermit machen wir gegen Ihre Klinik, die Musterklinik Freiburg, folgende Ansprüche geltend:

 

Im Folgenden schildern wir Ihnen den zugrunde liegenden Sachverhalt:

 

Am 02.07.2014 stürzte unser Mandant als behelmter Motarradfahrer in einer Linkskurve auf die linke Seite und zog sich dabei schwere Verletzungen zu.

 

Unmittelbar nach dem Sturz wurde unser Mandant in Ihrem Hause vorstellig. 

Dort wurde „eine HWS-Distorsion, eine Knieprellung links, multiple Schürfwunden sowie eine laterale Klavikulafraktur links“ diagnostiziert.

 

Nach Versorgung der multiplen Schürfwunden wurde unserem Mandanten ein Gilchristverband angelegt. Nachdem sich unser Mandant eine zweite Meinung in der Praxisklinik Freiburg im S. bei Herrn Dr. J. eingeholt hatte, willigte er in die operative Versorgung der Klavikulafraktur in Ihrem Hause ein.

 

Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass unser Mandant weder über den Behandlungsab- und verlauf, noch über Misserfolgsquoten des Eingriffes aufgeklärt wurde. Weiterhin wurden unserem Mandanten auch keine konservativen Therapie-alternativen aufgezeigt. 

 

Am 13.07.2014 erfolgte der operative Eingriff an der linken Schulter unseres Mandanten. Es erfolgte eine

...„offene Reposition einer Mehrfragment-Fraktur an kleinen Knochen:“  

sowie eine 

...„offene Repostition einer Mehrfragment-Fraktur an kleinen Knochen: Durch Platte“.

 

Bei dem Eingriff wurde das mediale Plattenende nicht gemäß fachärztlichem Standard angebracht, da es nicht genau auf dem Knochen anlag.

 

Zudem wurden drei der insgesamt vier lateral verwendeten Kopfverriegelungsschrauben so eingebracht, dass sie im Frakturspalt lagen und das laterale Klavikulafragment somit nicht fassen konnten.

 

Aufgrund der behandlungsfehlerhaften Operation, lag bereits unmittelbar nach dem Eingriff ein Claviculahochstand des medialen Frakturfragments (ca. 1 cm knöcherne Stufe) vor, die der Operateur, ein Facharzt auf den Gebieten Osthopädie und Unfallchirurgie, hätte erkennen müssen.

 

Nach dem Eingriff bekam unser Mandant physiotherapeutische Behandlungen verordnet, die unser Mandant sodann auch wahrnahm. Eine Ruhigstellung der Schulter wurde durch die behandelnden Ärzte nicht verordnet. 

 

Im Rahmen einer postoperativen Röntgenkontrolle am 14.07.2014, also erst  drei Tage (!) nach der Operation, zeigte sich ein lateraler Plattenaufriss, sodass ein Revision geplant wurde. Diese wurde am 18.07.2014 in Ihrem Hause durchgeführt. Es handelte sich um eine „Revision und Reosteosynthese durch winkelstabile Platte“.

 

Auch im Rahmen dieses Eingriffes wurde die verwendete Platte behandlungs-fehlerhaft angebracht. Durch die falsche Plattenlage besteht nunmehr ein Hochstand des lateralen Plattenendes von ca. 5 mm. 

 

Dieses Mal wurde unserem Mandanten im Anschluss an die Operation jedoch ein Bewegungsverbot von 5 Wochen verordnet. Auch wurden im Vergleich zur ersten Operation eine größere Platte sowie 4 weitere Schrauben zur Konsolidierung der Klavicualfraktur eingebracht. 

 

Wie bereits erwähnt, bestand unmittelbar nach dem operativen Eingriff vom 14.07.2014 ein linksseitiger Schulterhochstand. Dieser besteht noch heute, also auch nach Entfernung des eingebrachten Materials, deutlich sichtbar unverändert weiter. Zudem leidet unser Mandant weiterhin unter Schmerzen und Rotationseinschränkungen in der linken Schulter.

 

Rechtliche Würdigung

 

Aufklärungsfehler

 

Aufgrund der vorliegenden Aufklärungsfehler bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführten Aufklärung, haften Sie gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Behandlungsvertrag, als auch aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB.

 

Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. § 630h Abs. 1 Satz 1 BGB) und der gefestigten Rechtsprechung erfüllt auch der gebotene, fachgerecht ausgeführte ärztliche Heileingriff diagnostischer wie auch therapeutischer Art den Tatbestand der Körperverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB. Das Fehlen der Einwilligung des Patienten bzw. deren Unwirksamkeit stellt daher eine Verletzung des Behandlungsvertrages dar und begründet eine Haftung, 

vgl. Martis-Winkhart, Arzthaftungsrecht, Fallgruppenkommentar,

 4. Auflage, Rn. A 508.

 

Selbstbestimmungsaufklärung

 

a) Risikoaufklärung

 

Vorliegend wurde unser Mandant nicht über die Art und Schwere des Eingriffs aufgeklärt.

 

Die Risikoaufklärung muss dem Patienten einen Überblick über die mit dem Eingriff verbundenen Gefahren verschaffen. Damit sind dauerhafte oder vorübergehende nachteilige Folgen eines Eingriffs gemeint, die sich auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht mit Gewissheit ausschließen lassen. Zudem ist der Patient mit Art und Schwere des Eingriffes vertraut zu machen. Dabei genügt es, wenn dem Patienten ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikospektrums und ihm die „Stoßrichtung“ der möglichen Risiken vermittelt wird,

vgl. Martis-Winkhart, Arzthaftungsrecht, Fallgruppenkommentar,

4. Auflage, Rn. A 554 f.

 

Vorliegend wurde unserem Mandanten kein ausreichender Überblick über den bevorstehenden Eingriff verschafft. Insbesondere wurde er nicht über die  Misserfolgsquoten des Eingriffes aufgeklärt. 

 

Hätte unser Mandant von den Misserfolgsquoten gewusst, hätte er sich in einem ernsten Entscheidungskonflikt befunden und sich zunächst nicht operieren lassen. Er hätte sich zunächst eine zweite ärztliche Meinung zu den jeweiligen Behandlungsalternativen eingeholt.

 

b) Verlaufsaufklärung

 

Unser Mandant wurde nicht ordnungsgemäß über Art, Umfang und Durchführung des Eingriffes aufgeklärt. 

 

Der Patient muss vor dem Eingriff im Großen und Ganzen über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche echte Behandlungsalternativen aufgeklärt werden,

vgl. Martis-Winkhart, Arzthaftungsrecht, Fallgruppenkommentar,

4. Auflage, Rn. A 561.

 

Die Aufklärung unseres Mandanten war vorliegend völlig ungenügend. Im Aufklärungsgespräch wurde genauso wenig über Behandlungsalternativen aufgeklärt, wie über Erfolgsaussichten des Eingriffs. Zudem wurde ihm der Behandlungsablauf nicht erklärt. 

 

Hätte unser Mandant von dem Umfang der Operation und dem langwierigen und komplizierten Verlauf gewusst, hätte er sich in einem ernsten Entscheidungskonflikt befunden und sich zunächst nicht operieren lassen. Er hätte sich zunächst eine zweite ärztliche Meinung zu den jeweiligen Behandlungsalternativen eingeholt.

 

Sicherungsaufklärung

 

Es erfolgte keine ausreichende Sicherungsaufklärung. 

 

Als Sicherungsaufklärung oder therapeutische Aufklärung wird der Umstand umschrieben, dass der Arzt verpflichtet ist, seinen Patienten nicht nur zu behandeln, sondern ihn auch über alle Umstände zu informieren, die zur Sicherung des Heilungserfolgs und zu einem therapiegerechten Verhalten und zur Vermeidung möglicher Selbstgefährdungen des Patienten erforderlich sind. Der Behandelnde ist demnach verpflichtet, den Patienten in verständiger Weise und, soweit erforderlich den Verlauf der Behandlung und die hierfür wesentlichen Umstände, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen zu erläutern (vgl. § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB).

 

Die therapeutische Aufklärung wurde vor dem ersten Eingriff am 13.07.2014 nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt. Unserem Mandanten wurde erklärt, dass er 3-5 Tage nach dem Eingriff wieder in der Lage sein würde, alltägliche Dinge, wie bspw. Autofahren, zu erledigen. Weiterhin wurde unmittelbar nach dem Eingriff mit Physiotherapie begonnen. Eine Ruhigstellung bzw. Schonung wurde nicht verordnet. Nach der zweiten Operation, die im Prinzip eine Wiederholung der ersten Operation sein sollte, wurde eine fünfwöchige Ruhigstellung mittels Gilchristverband verordnet. Widersprüchlicher hätten die jeweiligen Aufklärungen bzgl. des gleichen Eingriffes nicht sein können.

 

Hätte unser Mandant vor dem Eingriff von dem voraussichtlichen Behandlungsverlauf und der gesundheitlichen Entwicklung gewusst, hätte er sich in einem ernsten Entscheidungskonflikt befunden und sich zunächst nicht operieren lassen. Er hätte sich zunächst eine zweite ärztliche Meinung zu den jeweiligen Behandlungsalternativen eingeholt.

 

Behandlungsfehler

 

Methodenwahl

 

(1)

Vorliegend wurde bei der Behandlung der Klavikulafraktur links am 13.07.2014 die falsche Therapiemethode gewählt, was einen Behandlungsfehler darstellt.

 

Die Wahl der Operationsmethode obliegt grundsätzlich dem Arzt. Die ärztliche Entscheidung ist daher dahingehend zu überprüfen, ob die gewählte Operationsmethode zur Erreichung des Behandlungsziels geeignet und erforderlich ist und ob sie sich in der fachärztlichen Praxis bewährt hat,

 vgl. FAKomm-MedR/Jaeger § 823 BGB Rn. 113a.

 

Vorliegend wurde unserem Mandanten im Rahmen des Ersteingriffes eine zu kleine Platte eingesetzt. Die eingebrachte Platte war aufgrund der Größe nicht dazu geeignet, eine Konsolidierung der Klavikulafraktur in achselgerechter Stellung zu sichern. Demnach war das Vorgehen nicht dazu geeignet, dass Behandlungsziel, die Stabilisierung der Klavikulafraktur, zu sichern.

 

(2)

Im Rahmen des Revisionseingriffes am 18.07.2014 wurde ebenfalls eine falsche Platte eingesetzt. Die eingebrachte 6-Loch-3,5-mm-Clavicula-LCP-Klavikulaplatte ist laut Angaben des Herstellers für Frakturen des Klavikulaschaftes und nicht für  die hier vorliegende laterale Klavikulafraktur geeignet, da diese 6-Loch-3,5-mm-Clavicula-LCP-Klavikulaplatte dem anatomischen Verlauf des Klavikulaschaftes angepasst ist. 

 

Durch das Verwenden einer falschen Platte, steht das laterale Plattenende nunmehr 3 mm vom Knochen ab, woraus ein deutlich sichtbarer Hochstand resultierte. Auch hier war das Vorgehen nur partiell dazu geeignet die Stabilität der Klavikulafraktur zu erreichen, da eine Platte eingebracht wurde, die ausdrücklich nicht für solche Frakturen vorgesehen ist.

 

Befunderhebungsfehler

 

Die behandelnden Ärzte haben bei unserem Mandanten nach dem Eingriff am 13.07.2014 versäumt, frühzeitig erforderliche Befunde zu erheben.

 

Ein Befunderhebungsfehler liegt gemäß § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB vor, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, sowie der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre, 

vgl. FAKomm-MedR/Jaeger § 630h Rn. 70.

 

Während des Eingriffes am 13.07.2014 wurde intraoperativ ein Röntgenbild angefertigt. Aufgrund dessen schlechter Bildqualität war nur eingeschränkt beurteilter, ob eine achsengerechte Stellung der Klavikulafragmente vorliegt. Dennoch wurde postoperativ versäumt, entsprechend aussagekräft-ige Bildaufnahmen anzufertigen. Eine Röntgenkontrolle fand erst 3 Tage nach der Operation statt und daher viel zu spät. Vorliegend hätte bereits am Folgetag der Operation eine Röntgenkontrolle der Schulter durchgeführt werden müssen. 

 

Wäre die Röntgenkontrolle bereits früher durchgeführt worden, hätte man die behandlungsfehlerhaft erbrachte Plattenosteosynthese bereits früher erkannt. 

 

Dementsprechend hätte man bereits früher auf die Fehlstellung sowie die Instabilität der Klavikulafraktur reagieren können, sodass eine kürzere Behan-dlungsverzögerung eingetreten wäre. 

 

Ein Unterlassen der Korrektur hätte sich dabei als grob behandlungsfehlerhaft dargestellt. 

 

Hätte eine frühere Revisionsoperation stattgefunden, wäre der Primärschaden bei unserem Mandanten nicht in dem Umfang eingetreten, wie es nun vorliegend der Fall ist.

 

Therapiefehler

 

(1)

Vorliegend wurden im Rahmen der Operation vom 13.07.2014 die eingebrachten Kopfverriegelungsschrauben zur Fixierung der Platte behan-dlungsfehlerhaft in die Frakturspalten gesetzt.

 

Als Behandlungsfehler gilt jeder Verstoß gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft. Dies beurteilt sich danach, ob der behandelnde Arzt, nach dem von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnisstand und Erfahrung, im konkreten Fall diagnostisch und therapeutisch vertretbar und sorgfältig vorgegangen ist. Der Facharztstandard ist dabei gewahrt, wenn der behandelnde Arzt diejenigen Maßnahmen ergreift, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachgebietes vorausgesetzt und erwartet werden.

 

Vorliegend wurden die Kopfverriegelungsschrauben zur Besetzung des lateralen Plattenanteiles falsch gesetzt, da nur zwei Schrauben das laterale Klavikulafragment korrekt erfassten. Die andern zwei Schrauben verfehlten das Fragment und kamen im Frakturspalt zum liegen. 

 

Dieses Vorgehen entspricht nicht dem medizinischen Facharztstandard für Orthopädie und Unfallchirurgie. Zum einen hielten die Schrauben, sowie sie eingebracht wurden, die Platte nicht am Schlüsselbeinknochen, zum anderen verhinderten Sie durch die Fehllage im Frakturspalt eine gewünschte Vereinigung der Knochenbruchstücke.

 

Der vorliegende Eingriff stellt auch einen groben Behandlungsfehler gemäß § 630h Abs. 5 Satz 1 BGB dar, da vorliegend gegen eindeutig bewährte ärztliche Behandlungsregeln verstoßen wurde und der Fehler aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt, als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, schlichtweg nicht unterlaufen darf.  

 

Die eingebrachten Schrauben müssen zwingend auch die zu vereinigenden Knochenfragmente erfassen. Eine Schraube, die in den Frakturspalt gesetzt wird, ist vollkommen nutzlos und aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich. Ein solcher Fehler darf dem operierenden Arzt schlichtweg nicht unterlaufen.

 

Durch das fehlerhafte Setzen der Schrauben konnte eine Stabilisierung der Klavikulafrkatur nicht erreicht werden. Es bestand nach wie vor eine Instabilität der Knochenfragmente, die im Rahmen einer Revisionsoperation korrigiert werden musste.

 

Aufgrund des Behandlungsfehlers trat eine Behandlungsverzögerung ein, die letztendlich zu den vorliegenden Primärschäden geführt hat. Insbesondere sind die nunmehr vorliegenden Schmerzen sowie Taubheitsgefühle im Operationsbereich auf die Behandlungsverzögerung zurückzuführen.

 

(2)

Weiterhin wurde die eingebrachte Platte im Eingriff vom 13.07.2014 in zweierlei Hinsicht behandlungsfehlerhaft falsch gesetzt.

 

Zum einen wurde die verwendete LCP-Klavikulaplatte behandlungsfehlerhaft nicht ausreichend weit nach lateral über das laterale Klavikulafragment geschoben. Zum anderen kam das laterale Plattenende nicht auf dem Schlüsselbein zum liegen, sondern stand vom Knochen ab. 

 

Die erbrachte Ostersynthese stellt sich daher als technisch behandlungs-fehlerhaft erbracht dar. 

 

Auf den Röntgenkontrollen vom 14.07.2014 beträgt der Abstand zwischen Platte und Schlüsselbein 6 mm. Dieser Abstand wäre vermeidbar gewesen. Die Prominenz bzw. dieser Hochstand auf der Schulter war zum einen für den Operateur tastbar und zum anderen inspektorisch auffällig.  

 

Da die verwendete Platte der Firma Synthese so konstruiert ist, dass sie der Anatomie des Schlüsselbeines angepasst wurde, hätte dem Operateur der regelwidrige Sitz der Platte zwingend auffallen müssen. 

 

Daher stellt der vorliegende Eingriff auch einen groben Behandlungsfehler gemäß § 630h Abs. 5 Satz 1 BGB dar, da vorliegend gegen eindeutig bewährte ärztliche Behandlungsregeln verstoßen wurde und der Fehler aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlichtweg nicht unterlaufen dar.  

 

Wie bereits erwähnt, hätte der falsche Sitz der Platte durch den Operateur aufgrund des Hochstandes von 6 mm (!) zwingend erkannt werden müssen. Zudem war die falsche Position auch tastbar. Da die Platte durch den Hersteller der Anatomie des Schlüsselbeines angepasst wurde, hätte der falsche Sitz, insbesondere bei dem erheblichen Hochstand von 6mm, von einem Facharzt zwingend erkannt werden müssen.

 

Folge der zu weit medial gelegenen Platte war die ungenügende Stabilisierung der Klavikulafraktur. Dementsprechend musste die Fehllage der Plattenostheosynthese und die ungenügende Stabilisierung der Klavikula-fraktur in einem weiteren Eingriff korrigiert werden.

 

Aufgrund des Behandlungsfehlers trat eine Behandlungsverzögerung ein, die letztendlich zu den vorliegenden Primärschäden geführt hat. Insbesondere sind die nunmehr vorliegenden Schmerzen sowie die Taubheitsgefühle im Operationsbereich auf die Behandlungsverzögerung zurückzuführen.

 

(3)

Auch die Revisionsoperation vom 18.07.2014 wurde technisch behandlungs-fehlerhaft durchgeführt.

 

Die im Rahmen der Revisionsoperation eingebrachte 6-Loch-LCP-Klavikula-platte weist eine falsche Plattenlage auf. Das laterale Plattenende weist einen Hochstand von ca. 3mm auf. 

 

Diese falsche Plattenlage hätte von dem operierenden Facharzt erkannt werden und entsprechend intraoperativ korrigiert werden müssen. 

 

Folge der falschen Plattenlage ist, dass ein deutlich sichtbarer Hochstand an der linken Schulter vorliegt. Dieser Schulterhochstand verursacht nach wie vor Schmerzen und Bewegungseinschränkungen bei unserem Mandanten. Auch zog der Schulterhochstand ein Taubheitsgefühl im Operationsbereich nach sich.  

 

Schadenshöhe

 

Schmerzensgeld

 

Unmittelbare körperliche Folgen der Schädigung

 

Seit den fehlerhaften Eingriffen besteht ein deutlicher Schulterhochstand der operierten Schulter. Des Weiteren besteht nunmehr seit über einem Jahr ein Dauerschmerzen in der Schulter unseres Mandanten. Die Schmerzen nehmen v.a. bei Belastung deutlich zu. 

 

Bereits nach dem fehlerhaften Eingriff vom 13.07.2014 litt unser Mandant unter sehr starken Schmerzen in der operierten Schulter. Auch nach der fehlerhaften Revisionsoperation stellten sich erneut erhebliche Schmerzen ein. Zudem musste unser Mandant in der Folgezeit für fünf Wochen einen Gilchristverband tragen. Dieser war v.a. beim Schlafen sehr störend. Darüber hinaus durfte unser Mandant die ersten 19 Wochen nach der Operation keine Gewichte tragen, obwohl ihm seitens der behandelnden Ärzte vor der Operation versichert wurde, dass er nach drei bis fünf Tagen wieder einsatzfähig sei und Dinge des alltäglichen Lebens, wie bspw. Autofahren,  bewerkstelligen könne. Die starken Schmerzen in der linken Schulter hielten bis zur Metallentfernung an und dehnten sich bis in den Nackenbereich aus. Insbesondere wurden die Schmerzen dabei durch die verspannte Muskulatur sowie eine Verkürzung der Bänder in der Schulterregion verursacht. Dies wurde unserem Mandanten auch von der Reha Klinik attestiert.

 

Neben den verbliebenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen hat sich auch eine Arthrose im Schultergelenk als Dauerschaden eingestellt.

 

Bisherige Behandlungen 

 

Aufgrund des ersten fehlerhaften Eingriffes musste eine Revisionsoperation durchgeführt werden. Dabei musste sich unser Mandant erneut den operationstypischen Risiken wie Wundheilungsstörungen bis hin zum Infekt, Nerven-, Sehnen- und Gefäßverletzungen, Sensibilitäts- und Bewegungs-störungen des Armes, Thrombose, Embolie und bei erforderlicher Fremdblut-gabe Infektionsmöglichkeiten mit Hepatitis B und C, HIV und Creutzfeld-Jakob-Krankheit aussetzen. Zudem folgte ein Reha-Aufenthalt sowie zahlreiche pysiotherapeutische Behandlungen.   

 

Psychische Auswirkungen

 

Aufgrund der langen und schwerwiegenden Beeinträchtigung der linken Schulter litt unser Mandant unter Depressionen. V.a. die Einschränkung in der Bewerkstelligung der alltäglichen Lebensführung machte unserem Mandanten schwer zu schaffen. Erschwerend kam hinzu, dass unser Mandant aufgrund des permanenten Tragens des Gilchristverbandes, nachts kaum Schlaf fand. 

 

Beeinträchtigung im täglichen Leben

 

 

Auch in der Haushaltsführung stellten sich erhebliche Beeinträchtigungen ein. So konnte unser Mandaten die ersten 10 Wochen nach dem fehlerhaften Eingriff keinerlei Tätigkeiten im Haushalt verrichten. Auch in der Folgezeit wurde die Haushaltsführung durch die weiterhin bestehenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen erschwert. So konnte unser Mandant bis ein Jahr nach dem fehlerhaften Eingriff keine schweren Arbeiten, wie bspw. Möbel rücken, Keller aufräumen, Umziehen, Gartenarbeit, Auto putzen und Fahrradreparaturen, erledigen.

 

Aufgrund der vorliegenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere den verbliebenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000,00 Euro angemessen.

 

Haushaltsführungsschaden

 

Unserem Mandanten ist ein Haushaltsführungsschaden entstanden.

 

Unser Mandant führt einen sehr zeitintensiven Haushalt. Er bewohnt zusammen seiner Ehefrau und vier kleinen Kindern, im damaligen Alter von 8 Monaten und fünfeinhalb Jahren, eine ca. 120 qm große Wohnung. Die Ehegattin unseres Mandanten ist seit Sept. 2014 als Ärztin in Teilzeit bei der Stadt Freiburg beschäftigt. Anzumerken ist, dass es in der Familie unseres Mandanten drei selbstgemachte Mahlzeiten am Tag gibt, die frisch und aufwendig zubereitet werden.

 

1.

Im Anschluss an die Operation konnte unser Mandant den Haushalt nicht mehr allein führen. Insbesondere war er durch die Bewegungseinschrän-kungen in der linken Schulter zu Tätigkeiten wie bspw. Kochen, Küche säubern, Abspülen, Bad reinigen, Keller aufräumen, Betten machen, Staubsaugen, Boden Wischen, Absatuben, Einkaufen gehen, Gartenarbeit, Fensterputzen, Hausgangwischen, Reparaturen und Möbel verrücken nicht in der Lage.

 

Bei einer Einstufung der Tätigkeit im Haushalt als „intensiv“, bedeutet das einen wöchentlichen Aufwand unseres Mandanten in Höhe von 18,6 Stunden, 

vgl. Schultz-Borck/ Pardey, „Der Haushaltsführungsschaden“, 

8. Aufl. , Tabelle 10, Seite 109.

 

Die Schädigung führte dazu, dass sich eine konkrete Behinderung in der Hausarbeit in Höhe von 100% ergabt. Die Minderung der Haushaltsführung (=MdH) betrug  somit 100% von Mitte Juni 2014 bis Ende August 2014 (10 Wochen).

 

Somit konnte unsere Mandantin mindestens 18,6 Stunden pro Woche keine Arbeitsleistung im Haushalt erbringen. Für den Zeitraum Mitte Juni 2014 bis Ende August 2014 (10 Wochen) ergibt sich demnach eine fehlende Arbeitsleistung von 186 Stunden.

 

Bei einem angemessenen ortsüblichen Stundenlohn in Höhe von 12,50 Euro ergibt sich demnach für den Zeitraum Mitte Juni 2014 bis Ende August 2014 (10 Wochen)  ein Betrag in Höhe von mindestens 2.343,60 Euro.

 

2.

In der Folgezeit verbesserte sich der Gesundheitszustand unseres Mandanten geringfügig, sodass er leichteste Tätigkeiten im Haushalt wieder erledigen konnte. Tätigkeiten wie bspw. Möbel rücken, Keller aufräumen, Umziehen, Gartenarbeit, Auto putzen, Einkaufen, Reinigungsarbeiten und Fahrradreparaturen waren jedoch nach wie vor nicht möglich.

 

Die Schädigung führte daher dazu, dass sich eine konkrete Behinderung in der Hausarbeit in Höhe von 75% ergab. Die MdH betrug somit 75% von Ende August bis einschließlich Juni 2015.

 

Somit konnte unser Mandant mindestens 13,95 Stunden pro Woche keine Arbeitsleistung im Haushalt erbringen. Pro Monat (Faktor 4,3) ergibt sich somit eine fehlende Arbeitsleistung in Höhe von 59,98 Stunden.

 

Bei einem angemessenen ortsüblichen Stundenlohn in Höhe von 12,50 Euro ergibt sich demnach für den Zeitraum Ende August/Anfang September 2014 bis einschließlich Juni 2015 ein Betrag in Höhe von mindestens 7.497,50 Euro.

 

3.

Nachdem sich der Gesundheitszustand unseres Mandanten in der Folgezeit besserte, konnte er die Haushaltsführung wieder fast vollständig aufnehmen. Lediglich körperlich fordernde Tätigkeiten konnte er auch wie vor nicht verrichten.

 

Die Schädigung führte dazu, dass sich eine konkrete Behinderung in der Hausarbeit in Höhe von 15% ergab. Die MdH betrug  somit 15% von Juli 2015 bis einschließlich Dezember 2015.

 

Somit konnte unser Mandant mindestens 2,79 Stunden pro Woche keine Arbeitsleistung im Haushalt erbringen. Pro Monat (Faktor 4,3) ergibt sich somit eine fehlende Arbeitsleistung in Höhe von 11,99 Stunden.

 

Bei einem angemessenen ortsüblichen Stundenlohn in Höhe von 12,50 Euro ergibt sich demnach für den Zeitraum Juli 2015 bis einschließlich Dezember 2015 ein Betrag in Höhe von mindestens 899,25 Euro.

 

Insgesamt entstand unserem Mandanten daher ein Haushaltführungsschaden in Höhe von 10.740,35 Euro.

 

Sonstige materielle Schadensposten

 

Weiterhin entstanden unserem Mandanten weitere materielle Schadens-posten in Höhe von mindestens 690,00 Euro. Dabei handelt es sich v.a. um notwendige Behandlungskosten (Fahrtkosten, Zuzahlungen, Fahrtkosten naher Angehöriger).

 

Zukunftsschäden

 

Es ist nicht absehbar, ob und inwieweit eine Verbesserung oder Verschlechter-ung des Schadensbildes eintreten wird. Es werden somit künftig weitere Behandlungsmaßnahmen notwendig werden, durch welche neue und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie Kosten durch Medikamente, Behandlungsmaßnahmen, notwendige Fahrten zu den Behandlungsterminen oder Zuzahlungen zu den Behandlungen für unsere Mandantschaft entstehen können. Insbesondere ist noch nicht absehbar, ob die derzeit vorliegenden Bewegungseinschränkungen vollständig abheilen oder ob sich dauerhafte Einschränkungen einstellen.

 

Die materiellen und immateriellen Schäden befinden sich daher insgesamt noch in der Entwicklung. Insbesondere werden die vermehrten Bedürfnisse (auch bei nur gleichbleibendem Zustand) und auch zusätzliche Haushalts-führungsschäden/Erwerbsschäden (v.a. bei Verschlechterung) erheblich zu Buche schlagen. Folglich ist der diesbzgl. weitere Schadenswert entsprechend §§ 3, 9 ZPO mit 42.000 EUR auf prognostische 3,5 Jahre zu bewerten.

 

Regulierung

 

Bitte schalten Sie Ihren Haftpflichtversicherer ein. 

 

Wir setzen Ihnen zur außergerichtlichen Regulierung eine Frist von 8 Wochen ab Datum dieses Schreibens.

 

Sollte Ihr Haftpflichtversicherer nicht in der Frist von 

 

acht Wochen 

 

ab Datum dieses Schreibens ein gütliches Regulierungsangebot unterbreiten oder zumindest nachfolgende Erklärung abgeben, wären wir gezwungen, die Ansprüche unserer Mandantin gerichtlich durchzusetzen, was wir sehr bedauern würden:

 

„Die Arzthaftung wegen Behandlungsfehlern aus dem Anspruchsschreiben der Anwaltskanzlei Graf in Sachen Mustermann, Reiner geb. 20.05.1978 Freiburg wird dem Grunde nach anerkannt.  Es werden Herrn Mustermann, Reiner sämtliche materiellen und immateriellen Schäden ersetzt, welche diesem aus den streitgegenständlichen ärztlichen Behandlungen der Universitätsklinik Freiburg und der in Anspruch genommenen Ärzte entstanden sind und / oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind oder übergehen werden. Es wird diesbezüglich auf die Einrede zur Verjährung verzichtet.“

 

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr RA Michael Graf

ANWALTGRAF, Freiburg

Graf Johannes Patientenanwälte Freiburg



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