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Blog: Fehlerhafte Behandlung von Myomen durch vorschnelle Hysterektomie

Tragische Folgen für unsere Mandantin aufgrund falscher Behandlung eines Myoms

Der Arzt unterließ hier bewußt das Mittel erster Wahl gegen Myome, nämlich die sogenannte Myomembolisation oder Uterusarterienembolisation (UAE).

Vielmehr führte er fehlerhaft und rechtswidrig eine Hysterektomie durch, mit schlimmen Folgen:

Aufgrund der fehlerhaften Behandlung musste sich unsere Mandantin in der Folgezeit  ab Februar 2012 fünf operativen Eingriffen unterziehen. Viermal wurde eine Duoble-J-Schiene gelegt und einmal wurde der Harnleiter verkürzt an die Blase genäht.

Es kam somit zu einer völligen Beeinträchtigung der bisherigen Lebensführung bei unserer Mandantin aufgrund der fehlerhaften Behandlung durch die Frauenklinik Dr. K. und Dr. Finster aus Freiburg (Gegner). (Namen wurden geändert)

Lesen Sie selbst zum Fall unseren Schriftsatz und lernen Sie unser Vorgehen kennen:


Hinweis: Bei dem hier vorgestellten Fall handelt es sich um einen realen Fall aus unserer Kanzlei. Es wurden lediglich die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den Fall dadurch zu anonymisieren.
  1. Sachverhalt

 

1.

 

Aufgrund der jährlichen Kontrolluntersuchung stellte sich unsere Mandantin im Mai 2010 bei ihrem Gynäkologen, Herrn Dr. F., Freiburg vor.

 

Bei der Routinemäßigen Untersuchung diagnostizierte der Arzt ein Myom, Größe 6,5 cm.

 

In der Folgezeit hatte unsere Mandantin keinerlei Beschwerden wegen des Myoms.

 

Am 27.10.2011 erscheint unsere Mandantin erneut zur frauenärztlichen Routineuntersuchung bei ihrem Gynäkologen. Dieser diagnostizierte an diesem Tag dann ein Wachstum des Myoms auf 9,3 cm.

 

Herr Dr. F. riet daher unserer Mandantin, sich von fachärztlicher Seite weiter untersuchen zu lassen und überwies sie an Herrn Dr. Thomas Finster aus Freiburg (Gegner), 80538 Freiburg.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen des Herrn Dr. F.
  • Herr Dr. F. als sachverständiger Zeuge  

 

2.

 

Am 04.11.2011 stellte sich unsere Mandantin erstmals in der Sprechstunde von Herrn Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) vor. 

 

Aus dem Eintrag in der Ambulanzkarte ist zu entnehmen, dass die Vorstellung wegen eines „Uterus myomatosus mit Wachstumstendenz und Nachbarschaftssymptomen“ vorstellte.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen der Frauenklinik Dr. W. GmbH 

 

Bis jetzt ist festzuhalten, dass sich aus den Behandlungsunterlagen weder des Herrn Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) noch der Frauenklinik ergibt, wie die Nachbarschaftssymptome geartet waren. Weiterhin ergibt sich aus den Behandlungsunterlagen nicht, um welchen Typ Myom es sich bei unserer Mandantin handelte.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen w.v.
  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten, das vom Gericht einzuholen ist 
  • Chirurgisches Sachverständigengutachten, das vom Gericht einzuholen ist

 

Bei der Erstvorstellung wies unsere Mandantin daraufhin, dass sie keinerlei Beschwerden wegen des Myoms habe.

 

Beweis:

 

  • Parteieinvernahme unserer Mandantin 

 

Nach Untersuchung unserer Mandantin diagnostizierte Herr Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) einen „mobilen, kindskopfgroßen Uterus mit einem intramuralen Vorderwandmyom von 9 cm Durchmesser. Adnexbereiche bds., Parametrien und Douglas unauffällig“.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen w.v.

 

Bereits jetzt ist weiterhin festzustellen, dass in den gesamten Behandlungsunterlagen keine  präoperative sonographische Darstellung der Nieren bds. zu finden ist.

 

Aufgrund dieser Befundung riet Herr Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) sofort unserer Mandantin zur Durchführung einer laparoskopischen, supracervikalen Hysterektomie ohne Entfernung der Adnexe.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen w.v.
  • Parteieinvernahme unserer Mandantin 

 

Unserer Mandantin war wegen des vorgeschlagenen Eingriffs erstaunt, da sie ja keinerlei Beschwerden oder Beeinträchtigungen wegen des Myoms hatte. Herr Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) beschwichtigte die Bedenken unserer Mandantin mit den Worten, „dass dies reine Routine  für ihn wäre, er mache dies ein paar Mal in der Woche“.

 

Beweis:

 

  • Parteieinvernahme unserer Mandantin 

 

In diesem Gespräch vom 14.11.2011 erfolgte durch Herrn Finster aus Freiburg (Gegner) keine mündliche Aufklärung unserer Mandantin über Risiken, Folgen und Misserfolgsquoten und über mögliche Behandlungsalternativen, die weniger risikoreich durch zuführen sind. 

 

Insbesondere wies Herr Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) unsere Mandantin nicht daraufhin, dass Myome in der Gebärmutter gutartige Tumore sind, die an sich gemäß fachärztlichem Standard keinerlei Therapie benötigen.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.
  • Chirurgisches Sachverständigengutachten w.v.
  • Parteieinvernahme unserer Mandantin

 

Weiterhin wies Herr Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) unsere Mandantin nicht daraufhin, dass grundsätzlich Myome, die keine Beschwerden machen, klinisch und mittels Ultraschall in regelmäßigen Intervallen kontrolliert werden und erst nach Beobachtung der Entwicklung des Myoms und Beschwerden der Patientin Therapien zu diskutieren sind.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.
  • Chirurgisches Sachverständigengutachten w.v.
  • Parteieinvernahme unserer Mandantin

 

Dabei entspricht es fachärztlichem Standard, dass zuerst konservative, medikamentöse Therapien angewandt werden (z.B. Ibuprofen oder Naproxen, Ovulationshemmer, sowie hormonelle Therapien mit GnRH –Analoga,  gerade durch die GnRH-Analoga gelingt häufig eine Größenreduktion der Myome).

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v. 
  • Chirurgisches Sachverständigengutachten w.v.

 

Erst wenn Myome Beschwerden verursachen sind weitere Therapien erforderlich.

 

Gemäß fachärztlichem Standard kommen als wenig einschneidende Behandlungsalternativen eine Myomembolisation oder Uterusarterienembolisation sowie der fokussierte Ultraschall (MRgFUS) als weniger risikoreiche Therapien zur Hysterektomie in Betracht.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.
  • Chirurgisches Sachverständigengutachten  w.v.

 

Über all diese Möglichkeiten, insbesondere Behandlungsalternativen und erhöhten Risiken bei einem operativen Eingriff, der sich insbesondere durch eine Verletzung des Harnleiters realisieren kann, erfolgte keine Aufklärung.

 

Beweis:

 

  • Parteieinvernahme unserer Mandantin 

 

Aus den Behandlungsunterlagen ist auch nicht zu entnehmen, dass eine schriftliche Aufklärung unserer Mandantin erfolgte.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen w.v.

 

Bereits jetzt ist somit festzuhalten, dass der Eintrag im Tagesprotokoll unrichtig ist, dass unsere Mandantin eine medizinische Aufklärung erhielt und ihr eine Risikoaufklärung bezüglich der Operationsrisiken ausgehändigt wurde.

 

Beweis:

 

  • Parteieinvernahme unserer Mandantin 

 

Richtig ist lediglich, dass unsere Mandantin einen präoperativen „Risikocheck Anästhesie“ unterzeichnet hat.

 

Aufgrund der Schilderungen von Herrn Dr. Finster aus Freiburg (Gegner), dass es sich um einen leichten komplikationslosen Eingriff handle, stimmte unsere Mandantin dem geplanten operativen Eingriff zu, ohne dass Herr Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) ihr vorher den Unterschied und die jeweiligen Auswirkungen der verschiedenen Operationsmöglichkeiten erklärte.

 

Beweis:

 

  • Parteieinvernahme unserer Mandantin 

 

3.

 

Am 13.12.2011 führte Herr Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) dann die Operation durch. Im Operationsbericht wird ein kindskopfgroßer, mehrknolliger, bis an die rechte Beckenwand reichender Uterus beschrieben, der gutartig war.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen w.v.
  • Operationsbericht vom 13.12.2011 

 

Dem Operationsbericht ist zu entnehmen, dass eine laparoskopische, supracervikale Hysterektomie durchgeführt wurde. 

 

Sofort nach dem Eingriff hatte unsere Mandantin Schmerzen im Bauchbereich. Die Ursachen dieser Schmerzen wurden am 13.12.2011 nicht befundet.

 

Beweis:

 

  • Parteieinvernahme unserer Mandantin 

 

Am 14.12.2011, 09:25 Uhr, erfolgte dann die erste sonographische Kontrolle beider Nieren, die keinen Stau bds. ergab. 

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen w.v.

 

Für den 15.12.2011 findet sich in den Behandlungsunterlagen der Eintrag, dass unsere Mandantin noch über Schmerzen im gesamten Unterbauch klagt und das Abdomen stark gebläht ist.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen w.v.

 

Am 16.12.2011 findet sich der Eintrag: „ Abdomen stark gebläht, rechtes Nierenlager klopfschmerzhaft, Ultraschall, beide Nieren nicht gestaut“.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen w.v.

 

 

Am 17.12.2011 wurde unsere Mandantin, obwohl sie noch unter Schmerzen im Bauchbereich litt, aus der Klinik entlassen. 

 

4.

 

Bereits nach der Entlassung kam es am Wochenende wiederholt zu kolikartigen Schmerzepisoden im Bereich der rechten Flanke bei unserer Mandantin. Sie rief daraufhin am 19.12.2011 Herrn Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) an, der sie an ihren Hausarzt weiter verwies.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen w.v.

 

Am 28.12.2011 stellte sich dann unsere Mandantin gegen 14:00 Uhr notfallmäßig in der Frauenklinik Dr. W. GmbH vor. Hier wurde dann ein Aufstau des rechten Nierenbeckenkelchsystems sonographisch festgestellt und auch durch Fotos dokumentiert. Dennoch erfolgte keine Weiterbehandlung unserer Mandantin und sie wurde nach Hause entlassen, was u.E. behandlungsfehlerhaft gewesen ist.

 

Beweis:

 

  • Parteieinvernahme unserer Mandantin 
  • Behandlungsunterlagen w.v.
  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.

 

Am 29.12.2011 wurde dann auf Veranlassung des Hausarztes wegen der kolikartigen Flankenschmerzen auf der rechten Seite und des sonographisch feststellten Harnstaus ein Abdomen-CT mit Kontrastmittel in der Radiologie am T-Platz durchgeführt.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen der Hausärzte Dr. F & W, Bürgerstr. 2, Freiburg 
  • Behandlungsunterlagen der Radiologie am T-Platz, Ö. 13, Freiburg 

 

Das CT beschrieb einen Harnstau II. Grades auf der rechten Seite. 

 

5.

 

Am 14.02.2012 wurde dann  in der Urologischen Klinik der Kreisklinik F. die Diagnose „Stauungsniere rechts mit Progress bei iatrogener Harnleiterkompression prävesikal rechts nach gynäkologischer Operation im Dezember 2011“ gestellt und es erfolgte die Einlage einer Doppel-J-Schiene in den rechten Harnleiter.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen der Kreisklinik F., F. 

 

Somit steht fest, dass es beim Eingriff vom 13.12.2011 durch Herrn Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) zu einer Harnleiterkompression rechts kam, welche zu den dann aufgetretenen gesundheitlichen Schädigungen bei unserer Mandantin führten.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.
  • Chirurgisches Sachverständigengutachten  w.v.

 

6.

 

Am 29.05.2012 musste die Doppel-J-Schiene aufgrund der weiterhin bestehenden Harnleiterenge auf der rechten Seite in Narkose ausgetauscht werden.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen der Kreisklinik F.

 

Am 16.10.2012 musste unsere Mandantin erneut zu einer notfallmäßigen Vorstellung in die Kreisklinik F. und es kam zur erneuten Doppel-J-Anlage.

 

Weiterhin erfolgte dann am 18.10.2012 eine  Operation nach Psoas-Bladder-Hitch.

 

Beweis:

  • Behandlungsunterlagen der Kreisklinik F.

 

7.

 

Somit ist festzuhalten, dass es aufgrund der fehlerhaften Behandlung in der Frauenklinik Dr. K. GmbH und Herrn Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) im November und Dezember 2011 bei unserer Mandantin zu erheblichen gesundheitlichen und  wirtschaftliche n Schäden kam, unter denen sie auch heute noch leidet.

 

So wurde in dem Verfahren der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der Bayerischen Landesärztekammer abschließend festgestellt, dass „eine fehlerhafte ärztliche Behandlung vorliegt“.

 

Beweis:

 

  • Abschließende Stellungnahme Gutachtenstelle für Arzthaftungsfragen bei der Bayerischen Landesärztekammer vom 15.11.2013 

 

Die Gutachterstelle geht davon aus, dass keine wirksame Aufklärung unserer Mandantin vorgenommen wurde:

„Der Eingriff ist daher rechtswidrig und als Behandlungsfehler zu werten. Alle Komplikationen sind auf diesen Behandlungsfehler zurückzuführen“.

 

 

II. Rechtliche Wertung 

 

1.

 

Der Frauenklinik Dr. K. GmbH und Herrn Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) sind bei der Behandlung unserer Mandantin im November und Dezember 2011 mehrere Behandlungsfehler unterlaufen.

 

  1. Fehlende Indikation  der Hysterektomie

 

Der operative Eingriff vom 13.12.2011 war gemäß fachärztlichem Standard medizinisch nicht indiziert.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.
  • Chirurgisches Sachverständigengutachten w.v.

 

Es entspricht fachärztlichen Standard, wie bereits oben ausgeführt, dass Myome der Gebärmutter gutartige Tumore sind, die an sich keinerlei Therapie benötigen.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.
  • Chirurgisches Sachverständigengutachten w.v.

 

Erst wenn diese Myome Beschwerden bei der Patientin verursachen, ist eine Therapie erforderlich.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.
  • Chirurgisches Sachverständigengutachten w.v.

 

Unter der Sachverhaltsschilderung wurde bereits ausgeführt, dass unsere Mandantin zu keinem Zeitpunkt unter Beschwerden wegen des Myoms litt oder sich gesundheitlich beeinträchtigt fühlte.

 

Beweis:

 

  • Parteieinvernahme unserer Mandantin 

 

Richtig ist zwar, dass das Myom seit der letzten Untersuchung im Mai 2010 bis Ende Oktober 2011 um ca. 3 cm wuchs, dies jedoch alleine ist keine ausreichende Indikation für eine Hysterektomie, wie sie Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) am 13.12.2011 durchführte.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.
  • Chirurgisches Sachverständigengutachten w.v.

 

In diesen Fällen des Wachstums eines Myoms empfiehlt die Fachliteratur und Wissenschaft, dass zuerst das Wachstum weiter mittels Ultraschall kontrolliert werden soll und ggf. mit konservativen Behandlungsmethoden eine Reduzierung des Wachstums bzw. Rückbildung des Myoms durchgeführt werden soll, sobald Beschwerden bei der Patientin entstehen.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.

 

Bei wachsenden Myomen, die keine Beschwerden verursachen, kommt somit gemäß fachärztlichem Standard eine konservative medikamentöse Therapie primär zur Anwendung. 

 

Als Medikamentengruppen kommen entzündungshemmende, nicht steroidale Medikamente wie Ibuprofen oder Naproxen zum Einsatz. Weiterhin kommen zum Einsatz Ovulationshemmer sowie hormonelle Therapien mit GnRH-Analoga, welche in der Regel über sechs Monate durchgeführt werden und ein reversibles endokrines Milieu erzeugen. Durch die GnRH-Analoga-Therapie gelingt  in der Regel eine Größenreduktion der Myome.

 

Erst wenn es nach Absetzen der Therapie es wieder zu einem Wachstum auf die ursprüngliche Originalgröße kommt, sollte über eine weitere Therapie, entweder Myomembolisation oder Uterusarterembolisation, fokusierter Ultraschall oder operativer Therapie nachgedacht werden.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.

 

Somit steht fest, dass die am 13.12.2011 erfolgte Hysterektomie durch Herrn Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) medizinisch nicht indiziert war, da unsere Mandantin bis zu diesem Zeitpunkt beschwerdefrei war und erst ein weiteres Beobachten des Wachstums des Myoms mittels Ultraschall angezeigt gewesen wäre bzw. bei Eintritt von Beschwerden dann eine  konservative Therapie, also eine medikamentöse Therapie, angezeigt gewesen wäre.

 

 

  1. Fehlerhafte Therapiewahl 

 

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass im November 2011 ein weiteres Beobachten des Wachstums des Myoms aufgrund der Beschwerdefreiheit bei unserer Mandantin sowie eine medikamentöse Therapie nicht indiziert gewesen wäre, hätte der Operateur, also Herr Dr. Finster aus Freiburg (Gegner), unsere Mandantin auf weitaus schonendere Therapien hinweisen und diese durchführen müssen, bei denen  die Risiken einer iatrogenen Harnleiterläsion  nicht gegeben sind.

 

Als sorgfältig arbeitender Arzt hätte Herr Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) unter Berücksichtigung des fachärztlichen Standards sich gegen eine Hysterektomie entscheiden müssen.

 

An dieser Stelle sei bereits daraufhin gewiesen, dass sich in jüngster Zeit immer mehr Fälle häufen, in denen bei Myomen vorschnell Hysterektomien eingesetzt  werden und die Zahl der durchgeführten Hysterektomien die medizinisch nicht notwendig sind, sprunghaft steigt.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.

 

Die Gründe hierfür liegen wohl auf der Hand und müssen nicht weiter aufgezeigt werden.

 

Das Mittel erster Wahl wäre bei unserer Mandantin die sogenannte Myomembolisation oder Uterusarterienembolisation (UAE) gewesen.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.

 

Durch die UAE, die mittels eines Mikrokatheters erfolgt und mittels Einspritzen von kleinen Gelatine-oder Plastik-Partikeln wird die Versorgung des Myoms unterbrochen und es stirbt ab bzw. wird kleiner.

 

Wissenschaftliche Studien haben belegt, dass mit der UAE je nach Myomtyp und präinterventioneller Symptome bis zu 95% der so behandelnden Frauen symptomfrei werden.

 

Der klare Vorteil einer UAE ist, dass das Risiko einer Harnleiterverletzung hierbei nicht besteht.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.

 

Weiterhin wäre als Therapie vor dem operativen Eingriff eine fokussierte Ultraschall- therapie (MRgFUS) vor der Hysterektomie medizinisch indiziert gewesen.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.

 

Hierbei wird mittels fokussiertem Ultraschall die gezielte Ultraschallerhitzung der Myome auf bis zu 80° Grad unter MRT-Kontrolle durchgeführt.

 

Auch hierbei besteht nicht das Risiko, dass es wie im streitgegenständlichen Falle zu einer iatrogenen Harnleiterläsion kommt.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.

 

Somit ist festzustellen, dass Herr Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) nach dem Erstgespräch am 14.11.2011 entgegen fachärztlichen Standard unserer Mandantin eine Hysterektomie durchführte und es, aus welchen Gründen auch immer, versäumte, die Alternativen einer UAE oder einer fokussierten Ultraschallbehandlung zu empfehlen bzw. diese dann am 13.12.2011 durchzuführen.

 

Unstreitig steht fest, dass wenn Herr Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) die UAE oder fokussierte Ultraschalltherapie durchgeführt hätte, es nicht zu einer iatrogenen Harnleiterläsion gekommen wäre und somit die nunmehr bestehenden gesundheitlichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen bei unserer Mandantin nicht aufgetreten wären.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.

 

  1. Dokumentationsmängel 

 

Aus den gesamten Behandlungsunterlagen der Frauenklinik Dr. K. GmbH und des Herrn Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) ergibt sich nicht, dass eine schriftliche Aufklärung über die möglichen Risiken und Komplikationen  sowie eine schriftliche Aufklärung über wenige einschneidende Behandlungsalternativen erfolgte.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen w.v.

 

Weiterhin fehlt in den Behandlungsunterlagen eine  genaue Auflistung, welche Nachbarschaftssymptome von Herrn Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) bei der Erstbefundung festgestellt wurden bzw. eine Einordnung des Myomtyps.

 

Weiterhin ist präoperativ keine sonographische Darstellung der Nieren vorhandenen.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen w.v.

 

Auffallend ist weiterhin, dass keinerlei therapeutische Sicherungsaufklärung nach dem Vorstellen unserer Mandantin am 19.12.2011 und zumindest eine fragwürdige  therapeutische Sicherungsaufklärung am 28.12.2011 in der Frauenklinik Dr. W. GmbH vermerkt ist, obwohl sie dort notfallmäßig aufgenommen wurde und sonographisch ein Aufstau des rechten Nierenbeckenkelchsystems festgestellt und dokumentiert wurde.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen w.v.

 

Somit steht fest, dass wesentliche Aufklärungs- und Therapieschritte in den Behandlungsunterlagen fehlen und somit davon auszugehen ist, dass der Behandler diese Therapieschritte fehlerhaft unterlassen hat.

 

Somit kommen unserer Mandantin Beweiserleichterungen zugute, wenn der Arzt die Durchführung der Therapieaufklärung und wesentliche Therapieschritte nicht dokumentiert hat.(OLG Bamberg VersR 2005, 1292; OLG Zweibrücken OLGR 2003, 92;)

 

Die Dokumentationspflicht erstreckt sich auf die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sowie auf die wesentlichen Verlaufsdaten.( vgl. OLG Düsseldorf MedR 1996, 78; OLG Brandenburg OLGR 2005, 489, 491;)

 

Liegt, wie hier, keine oder nur eine lückenhafte Dokumentation vor, besteht die Vermutung, dass die nicht dokumentierten Maßnahmen nicht getroffen worden sind. (vergl. OLG Köln MedR 2008, 476,477)

 

  1. Fehlende Therapeutische Sicherungsaufklärung/Fehlerhafte postoperative Nachbetreuung ab dem 28.12.2011 

 

Wie bereits vorgetragen stellte sich die Patientin am 28.12.2011 in der Notfallaufnahme der Frauenklinik Dr. K. GmbH vor.

 

Es wurde dann sonographisch ein Aufstau des rechten Nierenbeckenschenkelsystems festgestellt.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.
  • Behandlungsunterlagen w.v.

 

a.

 

Gemäß fachärztlichen Standard hätte somit der verantwortliche Arzt unsere Mandantin darüber aufklären müssen, dass es aufgrund dieser Diagnose wohl zu einer iatrogenen Harnleiterläsion beim Eingriff vom 13.12.2011 gekommen war und hätte unserer Mandantin insbesondere zu einem weiteren Therapie gerechten Verhalten auffordern müssen bzw. dies durchführen müssen.  

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.

 

Insbesondere ist es völlig unverständlich, dass am 28.12.2011 aufgrund des sonographisch festgestellten Harnstaus II. Grades und der klinischen Symptome wie starke  Schmerzen im Bauchraum sowie kolikartige Schmerzen, nicht sofort eine Intervention zur Entlastung der rechten Niere erfolgte.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.

 

Es ist nämlich unstreitig, dass im Rahmen der Operation am 13.12.2011 zu einer iatrogenen Harnleiterläsion kam und bei konsequenter Therapie, spätestens ab dem 28.12.2011 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit viele Schmerzen und Re-Interventionen bei unserer Mandantin hätten vermieden werden können.

 

Weiterhin wäre es dann nicht zur Adnextorsion gekommen und die Folgen wie dauerhafte Schmerzen, Organentfernung usw. hätten deutlich minimiert werden  können.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.

 

Somit steht fest, dass die Frauenklinik Dr. K. GmbH und die verantwortlichen Ärzte es schuldhaft versäumt haben, unsere Mandantin entsprechend fachgerecht therapeutisch aufzuklären.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Behandler verpflichtet, den Patienten nicht nur diagnostisch und therapeutisch zu behandeln und über die Behandlung und deren Risiken korrekt aufzuklären, sondern ihn auch über alle Umstände zu informieren, die zur Sicherung des Heilungserfolges und zu einem therapiegerechten Verhalten erforderlich sind.(BGH NJW 2004, 3703,3704; NJW 2005, 1716; OLG Stuttgart VersR 2008, 927;)

 

b.

 

Weiterhin ist den Verantwortlichen vorzuwerfen, dass  entgegen jeglichem fachärztlichen Standard nicht bereits ab dem 28.12.2011 eine entsprechende Intervention zur Entlastung der rechten Niere erfolgte.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.

 

Es ist nämlich unstreitig, dass im Rahmen der Operation am 13.12.2011 zu einer iatrogenen Harnleiterläsion kam und bei konsequenter Therapie, spätestens ab dem 28.12.2011 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit viele Schmerzen und Re-Interventionen bei unserer Mandantin hätten vermieden werden können.

 

Weiterhin wäre es dann nicht zur Adnextorsion gekommen und die Folgen wie dauerhafte Schmerzen, Organentfernung usw. hätten deutlich minimiert werden  können.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.

 

c. Gesamtbetrachtung   

 

Auch eine „Gesamtbetrachtung“ mehrerer „einfacher“ Behandlungsfehler kann dazu führen, dass das ärztliche Vorgehen zusammengesehen als grobfehlerhaft zu bewerten ist (BGH NJW 2001, 2792, 2793; NJW 2000, 2741; OLG Bremen MedR 2007, 660; OLG Hamburg AHRS III, 6551/301; OLG Koblenz OLGR 2008, 922;).

 

Im vorliegenden Fall hat Herr Dr. Finster aus Freiburg (Gegner)  bei der Behandlung unserer Mandantin die oben aufgezeigten Behandlungsfehler. zu verantworten. Aufgrund der Fülle der aufgezeigten Behandlungsfehler ist ihr Verhalten als grob fehlerhaft zu bewerten

 

Beweis:

 

       - Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.

       - Chirurgisches Sachverständigengutachten w.v.

 

2. Fehlerhafte Aufklärung 

 

Es wurde bereits dargestellt, dass bei dem Erstgespräch vom 14.11.2011 in der Sprechstunde des Herrn Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) unsere Mandantin weder schriftlich noch mündlich ausreichend im Sinne der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze aufgeklärt wurde.

 

Insbesondere ist in den gesamten Behandlungsunterlagen keine schriftliche  Aufklärung zu finden, so dass davon auszugehen ist, dass eine schriftliche Aufklärung tatsächlich auch nicht erfolgte.

 

Auch eine mündliche Aufklärung über sämtliche mögliche Risiken, insbesondere mögliche Behandlungsalternativen erfolgte nicht.

 

In seiner Stellungnahme vom 21.12.2012 gegenüber der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen führt Herr Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) zwar aus, dass er unsere Mandantin ausführlichst mittels einer anatomischen Skizze das operative Vorgehen in allen einzelnen Schritten aufgezeigt haben soll.

 

Weiterhin führt er aus, dass er unsere Mandantin über die mögliche Gefährdung von Nachbarorganen hingewiesen haben soll.

 

Weitere Ausführungen zu einer mündlichen Aufklärung erfolgten in dieser Stellungnahme durch Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) nicht.

 

Beweis:

 

  • Stellungnahme des Herrn Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) vom  21.12.2012 

 

Selbst wenn eine solche Aufklärung, was ausdrücklich bestritten wird, durch Herrn Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) erfolgte, genügt diese nicht den Anforderungen an eine wirksame Aufklärung, wie sie in der Rechtsprechung gefordert wird, insbesondere hätte Herr Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) unsere Mandantin auch über die gesundheitlichen Folgen einer möglichen Harnleiterläsion konkret aufklären müssen, wie sie sich dann  später auch bei unserer Mandantin realisiert hat.

 

Weiterhin hätte Herr Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) unsere Mandantin über mögliche Behandlungsalternativen, wie oben ausführlichst dargestellt, aufklären müssen, da dies weitaus schonendere Therapien gewesen wären ohne das Risiko einer Harnleiterverletzung oder Verletzung von benachbarten Organen.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten 

 

Im Gegenteil hat Herr Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) den Eingriff mit den Worten beschönigt, dass der Eingriff für ihn „reine Routine sei und er ihn ein paar Mal in der Woche machen würde“.

 

Beweis:

 

  • Parteieinvernahme unserer Mandantin 

 

Die Risikoaufklärung vor der Operation oder dem Beginn einer bestimmten Therapie muss dem Patienten nach herrschender Rechtsprechung einen Überblick über die mit dem Eingriff verbundenen Gefahren verschaffen. Damit sind dauerhafte oder vorübergehende nachteilige Folgen eines Eingriffes gemeint, die sich auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht mit Gewissheit ausschließen lassen (OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2011, VersR 2003, 1313, 1314; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 816,817;).

 

Weiterhin ist der Patient  mit Art und Schwere des Eingriffes vertraut zu machen. 

 

Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) hätte unserer Mandantin zumindest ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikospektrums vermitteln müssen. (OLG Koblenz VersR 2008, 690, 691; OLG Oldenburg VersR 2008, 124,125; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 89; OLG Naumburg OLGR 2005, 5; OLG Nürnberg NJW-RR 2004, 1543; OLG Zweibrücken OLGR 2006, 154,155;).

 

Dies alles hat Herr Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) fehlerhaft unterlassen.

 

Hätte Herr Dr. Finster aus Freiburg (Gegner) unsere Mandantin am 14.11.2011 wirksam über die möglichen Risiken und insbesondere deren Folgen, die sich dann später bei unserer Mandantin realisierten voll umfänglich aufgeklärt, hätte unsere Mandantin der Hysterektomie am 13.12.2011 nicht zugestimmt.

 

Insbesondere, wenn unsere Mandantin darüber aufgeklärt worden wäre, dass es Behandlungsalternativen gibt, bei denen das Risiko  einer Harnleiterverletzung oder Verletzung von Nachbarorganen nicht gegeben ist, hätte sie sich für diese Alternativen entschieden bzw. hätte sich vor der Einwilligung erstmal weiteren fachärztlichen Rat eingeholt.

 

Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei nicht um eine Notoperation handelte und unsere Mandantin unter keinerlei Beschwerden und Schmerzen litt, zeigt auf, dass bei unsrer Mandantin kein Zeitdruck gegeben war und sie somit in Ruhe weitere fachärztliche  Meinungen hierzu hätte einholen können mit dem Ergebnis, dass sie letztendlich die schonendere Behandlungsalternative ohne das Risiko einer Harnleiterverletzung gewählt hätte.

 

Beweis:

 

  • Parteieinvernahme unserer Mandantin 

 

Aufgrund der Rechtsprechung hat der Arzt immer den Patienten über mehrere diagnostische und therapeutische Verfahren zu informieren, wenn –wie hier- „das alternative Verfahren eine höhere Erfolgschance oder unterschiedliche Belastungen und Risiken“ mit sich bringen.(OLG Oldenburg NJW-RR 2009, 1106, 1107; OLG Nürnberg VersR 2003, 14444, 1445; OLG Karlsruhe  OLGR 2002, 392, 393; Martis/Winkart, Arzthaftungsrecht, Rn: A 1231 mwN)

 

Bei der Selbstbestimmungsaufklärung geht es um die Frage, inwieweit der ärztliche Eingriff von einer durch Aufklärung getragenen Einwilligung des Patienten gedeckt sein muss, um rechtmäßig zu sein.

 

Die Haftung des Arztes ist bei fehlender Einwilligung des Patienten dem Grunde nach auch immer dann begründet, wenn er den Eingriff an sich völlig fehlerfrei und kunstgerecht ausführt (BGH NJW 1989, 1138; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 816, 819).

 

Somit ist die Einwilligung unserer Mandantin zur Operation am 13.12.2011 unwirksam, da es aufgrund der groben  Aufklärungsfehler an einer durch die Aufklärung getragenen wirksamen Einwilligung unserer Mandantin  fehlt wie die Gutachterstelle fehlerfrei festgestellt hat.

 

III. Schadenshöhe 

 

Durch den rechtswidrigen Eingriff vom 13.12.2011 in der Frauenklinik Dr. K. durch Herrn Dr. Finster aus Freiburg (Gegner), insbesondere auch durch fehlerhafte Behandlung (fehlerhafte Therapiewahl) und fehlerhafte postoperative Nachbehandlung am 28.12.2011 kam es zu erheblichen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden bei unserer Mandantin.

 

  1. Schmerzensgeld

 

a.

 

Aufgrund der fehlerhaften Behandlung musste sich unsere Mandantin in der Folgezeit  ab Februar 2012 fünf operativen Eingriffen unterziehen. Viermal wurde eine Duoble-J-Schiene gelegt und einmal wurde der Harnleiter verkürzt an die Blase genäht.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen der Kreisklinik F.

 

b. 

 

Unsere Mandantin musste fünf Narkosen innerhalb eines Jahres in Kauf nehmen, es kam zur etlichen Blasenentzündungen während die Harnleiterschiene bei unserer Mandantin eingesetzt war.

 

Sie spürte permanent einen Fremdkörper, aufgrund dessen sie keinerlei körperliche Belastungen ertragen konnte.

 

Beweis:

 

  • Gynäkologisches Sachverständigengutachten w.v.
  • Behandlungsunterlagen w.v.
  • Parteieinvernahme unserer Mandantin 
  • Herr R. , Ehemann unserer Mandantin als Zeuge 

 

c. 

 

Bereits kurz nach der Operation ist dokumentiert, dass unsere Mandantin unter kolikartigen Schmerzen im Bauchraum an der rechten Niere, insbesondere Ende Dezember 2011 litt.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen w.v.

 

Die starken Schmerzen begleiteten unsere Mandantin über ein Jahr hinweg.

 

Beweis:

 

  • Parteieinvernahme unserer Mandantin 
  • Herr R. , Ehemann unserer Mandantin als Zeuge 

 

d.

 

Unsere Mandantin hatte am 28.10.2010 geheiratet, ihre permanenten Schmerzen und operativen Eingriffe belasteten die Ehe enorm.

 

Es kam bei unserer Mandantin zu Depressionen, die noch im ganzen Jahr 2013 behandelt werden mussten. Insgesamt war unsere Mandantin aufgrund der Schmerzen lustlos und antriebslos.

 

Beweis:

 

  • Parteieinvernahme unserer Mandantin 
  • Herr  R. , Ehemann unserer Mandantin als Zeuge 

 

e.

 

Unsere Mandantin leidet nunmehr unter einer 12 cm langen Narbe am Unterbauch. Aufgrund dieser Narbe, insbesondere auch wegen der ständigen Schmerzen im Blasenbereich konnte und kann sie keinen erfüllenden Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann ohne  Schmerzen durchführen. Sie schämte sich auch, aufgrund der langen unansehnlichen Narbe, sich ihrem Ehemann nackt zu zeigen.

 

Beweis:

 

  • Parteieinvernahme unserer Mandantin 

 

f.

 

Unsere Mandantin konnte ab Januar 2012 aufgrund der permanenten Arbeitsunfähigkeit und Beschwerden, operativen Eingriffe und Schmerzen keinen Urlaub mehr  machen. Weiterhin war ihr nicht mehr möglich Sport zu treiben, insbesondere das geliebte Skifahren und Radfahren waren ihr unmöglich geworden.

 

Beweis:

 

  • Parteieinvernahme unserer Mandantin 
  • Herr  R. , Ehemann unserer Mandantin als Zeuge 

 

Es kam somit zu einer völligen Beeinträchtigung der bisherigen Lebensführung bei unserer Mandantin aufgrund der fehlerhaften Behandlung durch die Frauenklinik Dr. K. und Dr. Finster aus Freiburg (Gegner).

 

g.

 

Insbesondere die Blasenfunktionsbeschwerden und die Eheprobleme sowie die kolikartigen  Schmerzen in den Organen (rechte Niere) belasteten unsere Mandantin enorm und führten zu einer wesentlichen Persönlichkeitsveränderung bei unserer Mandantin.

 

Beweis:

 

  • Parteieinvernahme unserer Mandantin
  • Herr  R., Ehemann unserer Mandantin als Zeuge 
  • Psychologisches Sachverständigengutachten, das vom Gericht einzuholen ist

 

Hinzu kam, dass unsere Mandantin aufgrund zahlreichen Operationen  und der Schmerzen ohne die Einnahme von hohen Schmerzmitteln kaum mehr schlafen konnte. Sie wurde von Alpträumen geplagt und wachte nachts immer wieder Schweiß gebadet auf. Hierzu kam es zu einem erheblichen Schlafentzug, der sich ebenfalls negativ auf ihre Lebensführung gravierend auswirkte.

 

Beweis:

 

  • Medizinisches Sachverständigengutachten w.v.

 

h.

 

Aufgrund des langen Leidensweges unserer Mandantin und der erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die gesamte Lebensführung unserer Mandantin gravierend beeinträchtigten, ist daher ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000,00 Euro angemessen.

 

Insoweit wird auf das Urteil des LG Köln, Urteil vom 06.09.2006, AZ 25 0 346/02 verwiesen.

 

In diesem Urteil sprach das Gericht einem 38 Jahre alten Kläger nach einer fehlerhaften Katheterbehandlung, die ohne ausreichende Aufklärung über die Risiken der  Behandlung durchgeführt wurde, und hierdurch es zu starken Schmerzen im gesamten Bauchraum,  zur eingeschränkter Blasentätigkeit und zur Impotenz kam, ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 Euro zu.

 

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht vor allem, dass sich aufgrund der gesundheitlichen Folgen, insbesondere der Unmöglichkeit den Geschlechtsverkehr auszuüben, auch eine erhebliche seelische und psychische Veränderung in der Persönlichkeit des dortigen Klägers eingestellt hat und es zu einer gravierenden Veränderung der Lebenssituation kam. 

 

Das OLG Freiburg, Urteil vom 25.09.2008, AZ 1 U 3198/07 hat einem 56 Jahre alten Kläger ohne Aufklärung der alternativen Behandlungsmethoden eine Prostataoperation vorgenommen und es kam zu einer vollständigen  erektilen Dysfunktion.

 

Das Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 Euro wurde insbesondere damit begründet, dass die Operationsfolgen die Ehe des Klägers mit seiner Frau nachhaltig belasten und es zu einer Veränderung der allgemeinen Lebenssituation kam.

 

2. Bisheriger Haushaltsführungsschaden

 

Weiterhin ist unserer Mandantin seit dem Schadensereignis vom 13.12.2011 ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 42.640,95 Euro entstanden.

 

Unsere Mandantin lebte bis September 2013 in einem drei Personenhaushalt mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn. Seit September 2013 bis heute lebt sie im Zweipersonenhaushalt, da der Sohn mittlerweile ausgezogen ist.

 

Unserer Mandantin waren ab Dezember 2011 aufgrund der ständigen Schmerzen im Bauchraum und der operativen Eingriffe keinerlei Tätigkeiten im Haushalt mehr möglich, bei denen  sie sich Bücken oder Strecken musste wie z.B. Wischen der Böden, Staubsaugen oder Fenster putzen. Aufhängen von Vorhängen, Einräumen von Wäsche in höheren Schränken, Ständiges Stehen wie zB beim Kochen ohne zwischenzeitlich sich hinsetzen oder ausruhen zu können, waren ebenfalls unmöglich.

 

Weiterhin konnte unsere Mandantin keinen schwereren Gegenstände wie z.B. Wäschekörbe, Einkaufstüten, Getränkekisten usw. mehr tragen. Auch das Treppensteigen belastete unsere Mandantin erheblich.

 

Waschen, Einkaufen, Aufräumen, Betten machen usw. waren und sind  für unsere Mandantin nicht möglich.

 

Beweis:

 

  • Parteieinvernahme unserer Mandantin 
  • Herr R. w.v.

 

Bei einer Einstufung der Tätigkeit im Haushalt als „durchschnittlich“ bedeutet das einen wöchentlichen Aufwand unserer Mandantin bis September 2013 als erwerbstätige Frau in Höhe von 32,2 Stunden/pro Woche (vergl. Schultz-Borck/Pardey, „Der Haushaltsführungsschaden“, 7. Aufl., Seite 72, Tabelle 8).

 

Die Schädigung führte dazu, dass sich eine konkrete Behinderung in der Hausarbeit in Höhe von 80% ergibt.

 

Die Minderung der Haushaltsführung ist =MdH beträgt somit 80%.

 

Beweis:

 

  • Medizinisches Sachverständigengutachten, das vom Gericht einzuholen ist 

 

Demnach konnte unserer Mandantin von Dezember 2011 bis einschl. September 2013 mindestens 25,7 Stunden pro Woche keine Arbeitsleistung im Haushalt erbringen.

 

Pro Monat (Faktor 4,3) ergibt sich somit eine fehlende Arbeitsleistung in Höhe von monatlich 110,77 Stunden. Bei einem angemessenen ortsüblichen Stundenlohn in Höhe von 12,50 Euro ergibt sich demnach für Vergangenheit und Zukunft ein monatlicher Betrag in Höhe von mindestens 1.384,60 Euro.

 

Für den Zeitraum Dezember 2011 bis einschl. September 2013 ergibt sich somit insgesamt ein bisheriger Haushaltsführungsschanden in Höhe von Euro 30.461,20 (1.384,60 Euro x 22 Monate).

 

Ab Oktober 2013 bis heute konnte unsere Mandantin an 20,6 Stunden pro Woche keine Haushaltstätigkeit erbringen. (27,1 Stunden im Zweipersonenhaushalt x 80%).

 

Bei einem Faktor von 4,3 ergibt sich, dass unsere Mandantin ab Oktober 2013 bis heute an 88,58 Stunden ihrer Haushaltsführung nicht nachkommen konnte.

 

Bei einem angemessenen ortsüblichen Stundenlohn in Höhe von 12,50 Euro ergibt sich somit ab Oktober 2013 bis einschl. August 2014 ein weiterer bisheriger Haushaltsführungsschaden von mindestens 1.107,25 Euro monatlich.

 

Somit sind weitere Euro 12.179,75 (11 Monate x 1.107,25 Euro) für diesen Zeitraum als bisheriger Haushaltsführungsschaden anzusetzen.

 

Insgesamt beziffert sich somit der bisherige Haushaltsführungsschaden unserer Mandantin auf mindestens 42.640,95 Euro (30.461,20 Euro + 12.179,75 Euro).

 

4. Zukünftiger Haushaltsführungsschaden 

 

Bei unserer Mandantin liegt ein Dauerschaden vor, so dass auch zukünftig ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von monatlich 1.107,25 Euro in Ansatz zu bringen sind.

 

Beweis:

 

  • Sachverständigengutachten, das vom Gericht einzuholen ist 

 

Bei der Höhe des anzusetzenden Stundenlohnes wird rein vorsorglich daraufhin gewiesen, dass von der Rechtsprechung nicht stringent nach Tabellenwerten der Stundenlohn bemessen wird, sondern allein nach den Umständen des Einzelfalles.

 

Vor einigen Jahren wurde beispielsweise im „günstigen“ Gebiet einschließlich Frankfurt/Oder bereits Stundensätze in Höhe von 10,00 Euro von den Gerichten angesetzt (OLG Schleswig ZfS 2009, 259, 262 und LG Frankfurt/Oder vom 18.05.2001 DAR 2008, 29).

 

Im streitgegenständlichen Falle geht es um eine  fachmännische Hilfskraft im teuren Raum Freiburg. Eine solche Hilfskraft würde über eine Firma mindestens 29,00 Euro/pro Stunde kosten. Selbst bei der Beauftragung einer Einzelkraft im Wege eines Minijobs würde man heute im Raum Freiburg mindestens 12,50 Euro/pro Stunde aufwenden müsse.

 

5. Feststellung zukünftiger Schäden 

 

Die weitere gesundheitliche Entwicklung unserer Mandantin ist ungewiss. Insbesondere ist eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen.

 

Es liegt ein sogenannter Dauerschaden vor. Insofern können künftig weitere Behandlungsmaßnahmen notwendig werden,  durch welche Neue und noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie Kosten für Medikamente, und notwendigen Fahrten zu den Behandlungsterminen oder Zuzahlungen zu Behandlungen für unsere Mandantin entstehen können.

 

Auch sind weitre und hohe Schäden in den Bereichen des Erwerbslebens, der Haushaltsführung, Steuernachteile, Minderung der Altersversorgung/Rente und Erhöhung der vermehrten Bedürfnisse zu befürchten.

 

Insbesondere liegt aufgrund der oben geschilderten Beeinträchtigung seither und künftig eine  Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vor, da die psychische und physische Belastbarkeit unserer Mandantin erheblich beeinträchtigt wurde.

 

Beweis:

 

  • Medizinisches Sachverständigengutachten 

 

Die fortlaufende Erwerbsminderung ist noch nicht bezifferbar, insbesondere bleibt der weitere Verlauf abzuwarten.

 

Unsere Mandantin ist Mitarbeiterin der renommierten Firma „Renesas“. Sie ist dort im Marketing als Produkt Spezialistin tätig. 

 

Dementsprechend hoch fällt die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus. 

 

Weiterhin liegen aufgrund des Dauerschadens und der Verschlechterungsrisikos (Nierenstau aufgrund Urinstau, erhebliche Vernarbung) erhebliche weitere materielle und immaterielle Zukunftsschäden vor.

 

Der dies bezügliche Schadenswert wird mit mindestens weiteren 40.000,00 Euro zu bewerten sei, denn der diesbezügliche monatliche Schadenswert liegt bei mindestens 1.000,00 Euro pro Monat = über § 42 I GKG = 40.0000,00 Euro.

 

V. Rechtsfolgen 

 

Wir haben Sie somit aufzufordern, uns binnen vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens gegenüber schriftlich zu erklären, dass Sie die Haftung ihrer Versicherungsnehmer dem Grunde und der Höhe nach anerkennen.

 

Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist, gehen wir davon aus, dass Sie an einer einvernehmlichen Regulierung des Schadens nicht interessiert sind.

 

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr RA Michael Graf

ANWALTGRAF, Freiburg

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