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Bösartiger Augentumor bei Kleinkind. Schmerzensgeld in Höhe von 140.000 Euro.

Patientenanwalt Michael Graf hilft bei Behandlungsfehlern an Kindern.
Patientenanwalt Michael Graf hilft bei Behandlungsfehlern an Kindern.

Bösartiger Augentumor bei Kleinkind bleibt trotz eindeutiger Symptome unerkannt.

Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 140.000 Euro.


Dieser Fall aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts zeigt die schwerwiegenden Folgen grober Befunderhebungsfehler. Der behandelnde Augenarzt erkennt einen Tumor im Auge eines Babys nicht. Erst Monate später finden Ärzte einer Spezialklinik raus, dass der Tumor bereits im höchsten Stadium entwickelt ist. Der einzige Weg bleibt die operative Entnahme des Auges. Mit frühzeitiger, korrekter Befunderhebung und entsprechender Behandlung wäre dies vermeidbar gewesen.

Zum Fall:

Unser Mandant war zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns noch nicht einmal ein Jahr alt. Wegen hoher Fehlsichtigkeit befand er sich jedoch bereits in augenärztlicher Behandlung. Wenige Monate nach Behandlungsbeginn stellte der behandelnde Augenarzt anhand des sogenannten „Brueckner-Tests“ - ein Durchleuchtungstest des Auges - Auffälligkeiten fest.

 

Bei gesunden Augen reflektiert die Netzhaut mit der darunterlegenden Aderhaut das Licht. Beim rechten Auge unseres Mandanten hingegen ergab sich ein untypisches, helles Leuchten im Augenhintergrund. Außerdem diagnostizierte der Behandler ein starkes Schielen. 

 

Weitere Untersuchungen einige Monate später bestätigten diesen Befund. Der behandelnde Augenarzt empfahl lediglich, das andere, linke Auge abzukleben (Okklusion). Dies sollte zu einer Verbesserung der Licht-Fixation des rechten Auges führen. 

 

Der noch nicht einmal ein Jahr alte Mandant akzeptierte das Augenpflaster nur schwer. Er riss die Beklebung regelmäßig ab. Auf diese Schwierigkeit hatte die Mutter unseres Mandanten den behandelnden Arzt mehrmals hingewiesen. Dennoch beharrte dieser drauf, am bisherigen Therapieansatz festzuhalten.

 

Eine Suche nach weiteren Gründen für die Auffälligkeiten am rechten Auge unseres Mandanten unterblieb. Selbst, als sich herausstellte, dass der Mandant mit überklebtem Auge gar nichts zu sehen schien, ständig hinfiel und sich nur nach Gehör, nicht nach Sicht bewegte, überdachte der behandelnde Augenarzt seine Diagnose nicht. 

 

Anstatt zu hinterfragen, ob es sich wirklich lediglich um ein Schielen handelte, notierte der Behandler nur, dass trotz Ankleben des Auges keine Verbesserung eingetreten sei. 

 

Zur weiteren Mitbetreuung verwies er unseren Mandanten auf eine Universitätsaugenklinik. Dort waren zeitnahe Termine jedoch nur für Patienten mit einer Notfallindikation vorgesehen. Eine solche stelle der behandelnde Arzt unserem Mandanten nicht aus. 

 

Kurze Zeit später bemerkten die Eltern des Mandanten eine äußerliche Veränderung des betroffenen Auges ihres Kindes. Es trat eine Art auffällige Lichtreflektion im Auge auf. In der Not - der Termin im Universitätsklinikum war noch einige Zeit hin - stellten sie unseren Mandanten beim Optiker vor. Dieser empfahl eine Untersuchung beim Kinderarzt. Die Kinderärztin erkannte die enorme Dringlichkeit sofort. Sie verwies unseren Mandanten an den ursprünglichen Behandler. Endlich verwies dieser wiederum unseren Mandanten wegen des Verdachts auf Netzhautablösung an das Universitätsklinikum. 

 

Im Klinikum bestätigte sich dieser Verdacht sofort. Außerdem äußerten die Ärzte einen Verdacht auf ein „Retinoblastom“ - ein bösartiger Tumor in der Netzhaut des Auges, der sich vor allem durch eine Schielstellung des betroffenen Auges äußert und zum weißlichen Aufleuchten der Pupille (Leukokorie) führen kann. Unbehandelt kann diese Art von Tumor zum Tod des Betroffenen führen. In einer Spezialklinik bestätigte sich, dass unser Mandat unter einem solchen Tumor litt. Der Tumor hatte sich bereits soweit ausgebreitet, dass die Ärzte ihn in das höchste Stadium einordneten. In diesem Stadium füllen die Tumoren bereits mehr als 50 % des betroffenen Augapfels aus. 

 

Die Sonographie ergab, dass die Netzhaut im Auge unseres Mandanten bereits vollständig abgelöst war. Keinerlei normale Netzhautstruktur war mehr erkennbar. Der Bulbus (kugelförmiges Sehorgan, welches Linse, Glaskörper, Augenkammern, sowie äußere, mittlere und innere Augenhaut enthält) unseres Mandanten war bereits gänzlich mit Tumormasse gefüllt. 

 

Das rechte Auge unseres Mandanten war nicht mehr zu retten. Einige Befunderhebungen später wurde es operativ entfernt. Heute trägt unser Mandant ein Glasauge. 

 

Im Nachhinein berichtete der Augenarzt, der lediglich das Abkleben des Auges empfohlen hatte,  den Eltern unseres Mandanten davon, dass er bereits mehrere Male mit einem solchen Tumor zu tun gehabt hätte. Er wies die Eltern des Mandanten darauf hin, was ein Glück sie doch gehabt hätten. 

 

Dieser behandelnde Augenarzt hat klar versäumt, bei unserem Mandanten die nötigen Befunde zu erheben. Trotz eindeutiger Symptome wie Schielen bzw. einem sehr hohen Fundusleuchten veranlasste er keine weiteren Untersuchungen zur Abklärung, wie beispielsweise eine Sonographie oder eine MRT Untersuchung. All das, obwohl er nach eigenen Angaben mit dem Krankheitsbild im Laufe seiner Karriere bereits mehrmals konfrontiert gewesen war. 

 

Laut eines gerichtlichen Sachverständigen in einem sehr ähnlichen Verfahren gehört es jedoch zum absoluten Grundwissen sogar eines allgemeinen Kinderarztes, dass ein Schielen bei Babys Ausdruck sehr ernst zunehmender Krankheiten sein kann. 

 

Insofern verstieß das Verhalten des behandelnden Augenarztes in einem immensen Ausmaß gegen elementare Grundkenntnisse. Aus medizinischer Sicht ist es schlechterdings unverständlich, in einem solchen Fall lediglich ein Abkleben des anderen Auges zu empfehlen.  

 

Selbst bei der Überweisung in das Universitätsklinikum erkannte der behandelnde Augenarzt die Notfallindikation nicht, sodass ein zeitnaher Termin für unseren Mandanten nicht zu beschaffen war. Hätten die entsprechenden Untersuchungen stattgefunden, hätte die lebensbedrohliche Krankheit unseres Mandanten rechtzeitig erkannt, und richtig behandelt werden können. Dadurch hätte eine operative Entfernung des Auges vermieden werden können. Dieses Fehlverhalten stellt einen groben Befunderhebungsfehler dar. Folglich kommt unserem Mandanten die Beweislastumkehr zu Gute. 

Trotz unserer außergerichtlichen Regulierungsbemühungen weigert sich die Antragsgegnerseite bis heute, den Schadensfall zu regulieren.

 

Insofern sehen wir die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche unseres Mandaten nunmehr als geboten. Wir fordern ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 140.000 Euro. Auch fordern wir Ersatz der Fahrt- und Übernachtungskosten, sowie der bisher angefallenen vermehrten Pflegebedürfnisse. Zudem beantragen wir die Feststellung, dass unserem Mandanten auch für die Zukunft Ersatz sämtlicher noch entstehender materiellen, sowie materiellen Schäden zusteht, die im Zusammenhang mit den Behandlungsfehlern stehen. 


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