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Blog: Problem Geburtsschaden und Gesundheitswesen

Probleme des Geburtsschadens aus einem anderen Blickwinkel

Unterhaltsaufwand für ein  Kind

 

Die Rechtsprechung besagt, dass der Unterhaltsaufwand für ein gesundes, behindert geborenes oder unerwünschtes Kind als ein Vermögensschaden gilt. Dies gilt für Eltern die unter einem ärztlichen Versäumnis litten oder bei einer Familienplanung gestört wurden. Sie erhalten dadurch einen umfassenden Schutz.

 

Wichtige Fallgruppen sind:

- fehlerhafte Beratung

- fehlgeschlagene Sterilisation oder die fehlerhafte Aufklärung der Erfolgschancen einer Sterilisation

- fehlerhafte Verhütungsmittel

- missglückter Schwangerschaftsabruch

 

Geburtsschäden und Gesundheitswesens

 

 

Bei größere Geburtsschäden beläuft sich der Schadensersatz auf mehrere Millionen Euro. Durch die Steigung der Aufwendungen einer Versicherung sind die Prämien gestiegen. 

Momentan „sterben“ die qualifizierten ärztlichen Geburtshilfen in den ländlichen Regionen aus. Somit werden Versorgungsengpässe und Gefahren für Schwangere Frauen entstehen. Dadurch wird das Haftpflichtsystem der Gynäkologie mit Geburtshilfe nicht mehr lange aufrecht erhalten. Ob eine Ablösung der privaten Haftpflicht durch z.B. eine Poollösung, eine Staatsbeteiligung oder eine Staatshaftung in Betracht gezogen wird, wurde bislang nicht diskutiert.

Die Rechtsentwicklung ist bei der Lösungssuche sehr hilfreich. Dabei sticht die jüngere Rechtsentwicklung in Frankreich hervor. Das französische Parlament beschloss 2002 das Gesetz über die Qualität des Gesundheitswesens und über die Patientenrechte.

Laut Artikel Nummer 1 dieses Gesetzes wird die Schuld des Arztes bei einer genetischen Behinderung eines geborenes Kindes ausgeschlossen und minimiert somit die Ansprüche der Eltern. Dies rückt einen anderen Gedanken in den Mittelpunk der Öffentlichkeit, die Verantwortung der Allgemeinheit. Die anfallenden Unterhaltsaufwände für das Behinderte Kind seien Sache der „solidarité nationale“, beschloss das Gesetz. Die unklare Fürsorge und Sozialversicherungsrechtliche Lage veranlasst den Gesetzgeber zur Klarstellung.

Durch das Inkrafttreten des Gesetzes über die Chancengleichheit und Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderung wird der Versorgungsbedarf durch das sozialrechtliche Fürsorgeleistung gedeckt. Durch diese Neuregelung will der französische Gesetzesgeber erreichen, dass die Menschen mit einer Behinderung einen Arbeitsplatz in der Öffentlichkeit erhalten.

Diese Neuregelung sollte nur für die hilfsbedürftigen Menschen sein.

Das Prinzip hat das Sozialversicherungsrecht nicht ganz reibungslos überstanden. Die Begrenzung des Anspruchs durch einkommensabhängige Höchstsätze sowie besonders schwere Behinderungen und die Tatsache das ein Fond existiert der einen unterstützenden Ausgleich schaffen soll zeigt, dass der Gesetzesgeber kein passendes Gegenstück für die schon gestellten Schadensansprüche parat hat.

Zudem zeigt die „Kind als Schaden“ -Problematik in Frankreich eine akzeptierte Lösung.

Auch Deutschland sollte dies in Betracht ziehen, denn dadurch können die Menschen mit einer Behinderung sich absichern und die Engpässe der Geburtshilfe mindern.

Die Gesellschaft sollte im stärkerem Maße die Verantwortung für die schwächeren Mitglieder übernehmen und auch deren Existenz muss sicher gestellt sein.

Die Vorsorge für die Menschen mit Behinderung lässt sich über das Sozialversicherungsrechtliche einordnen, denn es sollte sich nicht nach der Bedürftigkeit oder von dem Verhinderungswillen entschieden werden.

Ob sich die Heilbehandlungsrisikoversicherung in Deutschland für Geburtsschäden empfiehlt, richtet sich nicht nach den Vergleichsanalysen, sondern nach den Schadensausgleichsordnungen. Um die gesamtwirtschaftliche Auswirkung zu erforschen ist es wichtig, dass sich die verschiedene Vertreter von Wissenschaftsdisziplinen eine intensive Zusammenarbeit leisten. Solange noch Erhebungen, Kostenanalysen und verwendbare Unterlagen des versicherten Risikos fehlen, kann solch ein System nicht entstehen.

Patientenanwalt RA Michael Graf

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