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Blog: Geburtsschaden

Rund um den Geburtsschaden

Ärztliche Fehler während der Schwangerschaft 

Es kann passieren, dass ein Kind mit einer Behinderung auf die Welt kommt.

Dabei mag es Eltern geben, die dem Arzt dafür die Schuld geben. Beispielsweise mit der Begründung, dass dieser dies hätte sehen müssen bei den Untersuchungen. Leider ist das einfacher gesagt als getan, denn rechtlich gesehen macht sich der Arzt nicht strafbar. Es kann nämlich sein, dass es keine Zeichen gibt, die vermuten lassen, dass ein ungeborenes Kind eine Behinderung haben könnte. Nur wenn der Arzt bemerkt, dass Etwas nicht stimmen kann, muss er der Sache auf den Grund gehen. Ein Beispiel, bei dem Arzt auch nicht haftet wäre Folgendes. Angenommen eine Frau wird schwanger und entscheidet sich für eine Abtreibung. Sie lässt die Abtreibung beim Arzt durchführen, der jedoch einen Fehler macht und somit die Abtreibung verhindert. Dies hat zur Folge, dass die Patientin doch ihr Kind auf die Welt bringen muss. Sie verklagt daraufhin den Arzt, auf Unterhalt und andere Kosten die durch das Kind entstehen würden. Der Arzt muss in diesem Fall jedoch nicht für die Kosten aufkommen. Denn es muss vorher ein Behandlungsvertrag abgeschlossen werden, der genau diese Forderung der Eltern vorsieht. Da jedoch keiner gemacht wurde, gehen die Eltern hier leer aus. In solch einem Falle ist es ratsam einen Behandlungsvertrag abzuschließen. Dies ist legal, wenn ein Schwangerschaftsabbruch erlaubt ist. Beispielsweise darf eine Frau nur abtreiben, wenn sie nicht weiter als im 3 Monat schwanger ist. Ein Fall in dem der Arzt haftet, wäre wenn ein Mann oder eine Frau sich sterillisieren lassen würde. Vermasselt dies der Arzt und die Geburt eines Kindes kommt trotzdem zu Stande, dann muss er dafür aufkommen. 

 

Geburtsschäden

Eine der schlimmsten Fälle von Behandlungsfehlern ist der Schaden der während der Geburt passiert. Hier haben die Eltern des Kindes keinerlei Einfluss auf den Schaden den ihr Neugeborenes erleidet. Es sind alleine die Fehler des Arztes, die es so weit kommen lassen. Dabei können 5 verschiedene Fehler auftreten. Zum einen der Fehler, der während der Schwangerschaft vom Arzt gemacht wird. Dann der Fehler, der kurz vor der Geburt des Kindes vom Arzt gemacht wird. Auch bei der Entscheidung die der Arzt in Bezug auf einen Kaiserschnitt oder eine natürliche Geburt machen muss, kann es zu schweren Folgen kommen. Dann noch der Fehler der während der Geburt des Kindes passiert. Und zu guter Letzt, die Fehler bei der Behandlung, die nach der Geburt anstehen. Es gibt Mütter die Angst vor einer Behinderung ihres ungeborenen Kindes haben und dann mit dem Gedanken spielen, den Arzt deshalb zu verklagen. Rechtlich gesehen gibt es dafür jedoch keinen Grund. Eine Mutter die sich sehr durch die Geburt belastet gefühlt hat, kann den Arzt nicht verklagen, wenn die Geburt ohne Probleme verlief. Was ein Arzt auch nicht machen darf, ist ein Kind bei einer Risikogeburt allein einer Hebamme zu überlassen. Er muss anwesend sein und den Verlauf der Geburt mitverfolgen, denn es kann zu schweren Folgen kommen Beispielsweise zu einer zu späten Einleitung der Geburt. Hier macht sich der Arzt strafbar, es entsteht ein schwerer Behandlungsfehler. Ein Arzt muss rechlich gesehen, ab dem Zeitpunkt, ab dem sich bei dem Kind die ersten Herztonabfälle zeigen, informiert werden. Wenn dies nicht geschieht, liegt ein schwerer Behandlungsfehler vor. Denn bei der Geburt ist die Schwangere auf die Unterstützung des Arztes angewiesen. 

 

Vaginale Geburt oder Kaiserschnitt

Diese Entscheidung ist für den Arzt nicht immer leicht. Er muss überlegen, welche die schonendste

Methode ist, das Kind auf die Welt zu bringen. Hierbei kommt es auf den Einzefall drauf an. Nicht jede Geburt ist gleich, deswegen muss der Arzt abwägen. Er muss darauf achten, dass dem Kind und der Mutter kein Schaden zugefügt wird. Sollte es dann doch zu einem Schaden kommen, muss festgestellt werden, ob der Schaden vom Arzt hätte verhindert werden können. Und im Falle dass der Arzt mit seiner Entscheidung das Kind geschädigt hat, kann es zu einem Schadensersatzanspruch kommen. Ein Fallbeispiel wäre, dass eine Schwangere in eine Notsituation kommt und ihr Kind schnellstmöglich gebären muss. Da jedoch der für sie eigentlich zuständige Arzt nicht da ist, muss ein anderer einspringen. Dieser zieht einen Kaiserschnitt nicht in  Betracht und nimmt eine natürliche Geburt vor. Er hatte sich nicht ausrechend informiert und einfach eine der beiden Methoden gewählt. Der Krankenhausträger haftet hier für den Fehler der Arztes, da der Arzt nicht richtig mitgedacht hat. Ein weiterer Fall in dem der Arzt haftet wäre folgender. Eine Mutter entschließt sich auf Grund von zu hohen Risiken die für ihr Kind entstehen könnten zu einem Kaiserschnitt. Ihr liegt das Wohl des Kindes am Herzen. Denn das Kind wäre sehr durch eine natürliche Geburt gefährdet, wohingegen die Mutter durch einen Kaiserschnitt mehr Risiken hätte. Der Arzt darf nicht gegen den Willen der Mutter eine natürliche Geburt durchführen. Es kann zu Situationen kommen, in denen es kaum eine andere Möglichkeit gibt, als dass die Mutter ihr Kind per Kaiserschnitt auf die Welt bringt. Dies kann mehrere Gründe haben, jedenfalls sind die Risiken für eine natürliche Geburt hier zu hoch. Wenn solche Anzeichen entstehen, muss die Mutter darüber aufgeklärt werden. Meistens kommt es plötzlich zu Komplikationen, weshalb die Reaktion des Arztes schnell sein muss. So hat die Mutter vorher noch gedacht sie würde ihr Kind auf natürliche Weise zur Welt kommen. Der Arzt muss dann bei der Aufklärung beachten, dass die Mutter noch versteht was er ihr erzählt. Er muss ihr die Chancen und Risiken erklären und dann ihre Zustimmung bekommen.  


Hinweis: Bei dem hier vorgestellten Fall handelt es sich u.U. um einen realen Fall, ggf. sogar aus unserer Kanzlei. Es werden bei solchen dann aber die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den Fall dadurch zu anonymisieren.

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