Sagt ein Patient kurzfristig einen Termin in einer Arztpraxis ab, so besteht für den Arzt kein Anspruch auf Honorar
Zum Fall des Amtsgericht Bremen, Urteil vom 09.02.2012 - 9 C 0566/11 -
Ein Arzt verlangt von einem Patienten ein Honorar von 300,00 Euro, obwohl keine Behandlung stattgefunden hat mit der Begründung, dass der Patient den Termin zu kurzfristig abgesagt habe.
Eine Terminabsprache mit einer Arztpraxis ist aber keine rechtsverbindliche Verein-barung. Die Arztpraxis terminiert aus rein organisatorischen Gründen.
Der Behandlungstermin wurde telefonisch vereinbart, es wurde damit kein Behandlungsvertrag geschlossen. Damit besteht gemäß §§ 611, 615 BGB kein Anspruch auf eine Vergütung, die in Höhe von 300,00 Euro seitens des Arztes gestellt wurde. Dies entschied das Amtsgericht Bremen.
Im Telefonat mit dem Patienten wurde lediglich ein Termin vereinbart für den Abschluss und die Durchführung eines Behandlungsvertrages.
Sollte im Telefonat der Hinweis gegeben worden sein, dass ein Honorar in Rechnung gestellt würde bei einer Absage eines Termins, hat dies keine weitere Bedeutung. Denn es bestehe üblicherweise auch keine Vergütungspflicht bei der Stornierung eines vereinbarten Termins z.B. bei einem Friseur, Theater oder Kino.
Fazit:
Solche Terminabsprachen haben keinen rechtsverbindlichen Charakter.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr RA Michael Graf
ANWALTGRAF, Freiburg
Hinweis: Bei dem hier vorgestellten Fall handelt es sich u.U. um einen realen Fall, ggf. sogar aus unserer Kanzlei. Es werden bei solchen dann aber die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den Fall dadurch zu anonymisieren. |