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Blog: Entstellung durch subkutane Mastektomie im Klinikum Freiburg

Schwere Behandlungsfehler bei Brustverkleinerung

Lesen Sie hier den drastischen Fall unseres jungen Mandanten Benjamin, der aus medizinischen Gründen seine Brüste operieren lassen musste. (Wir schildern Ihnen den Fall nicht nur detaillgetreu, sondern geben dabei noch die vorliegenden Beweismittel an, so können Sie sich ein Bild von unserer Arbeit machen.) 

Die Operation führte bei Benjamin zu drastischen Folgen:


Hinweis: Bei dem hier vorgestellten Fall handelt es sich um einen realen Fall aus unserer Kanzlei. Es wurden lediglich die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den Fall dadurch zu anonymisieren.

 

I. Sachverhalt

 

Bei unserem Mandanten liegt eine angeborene Mammafehlbildung im Sinne einer kombinierten Gynäkomastie mit tubulärer Brust bds. vor.

 

Wegen einer entsprechenden Behandlung stellte er sich erstmalig am 15.04.2013 im Klinikum Freiburg vor.

 

Dort wurde ihm empfohlen operativ eine subkutane Mastektomie mit Mamillen-verkleinerung durchzuführen.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg 
  • Herr Michael Gross, Vater unseres Mandanten als Zeuge 
  • Frau Bianca Gross, Mutter unseres Mandanten als Zeugin 

 

Bei diesem Gespräch wurde unserer Mandanten versichert, dass es sich bei diesem Eingriff um einen relativ einfachen Eingriff handeln würde und nach Durchführung dieses Eingriffes bereits nach wenigen Wochen ein befriedigendes Ergebnis erreicht wird.

 

Zu keinem Zeitpunkt wurde unser Mandant darüber aufgeklärt, dass es zu erheblichen Komplikationen wie z.B. einer Nekrose nach einem solchen Eingriff, erforderlichen Revisionsoperationen und zum Verlust der Brustwarzen kommen kann, wie sie sich später bei unserem Mandanten realisierten, und insbesondere wurde unser Mandant zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt  dass es mögliche Behandlungsalternativen mit geringerem Risiko für unseren Mandanten gibt.

 

Beweis:

 

  • Herr Michael Gross w.v.
  • Frau Bianca Gross w.v.

 

2.

 

Am 17.05.2013 wurde dann unser Mandant im Klinikum Freiburg stationär aufgenommen und am 17.05.2013 wurde bei unserem Mandanten durch Herrn Prof. Dr. Wolfgang Block eine subkutane Mastektomie mit Mamillenverkleinerung unter Verwendung einer pereareolären Schnittführung durchgeführt.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg 
  • Operationsbericht vom 17.05.2013 

 

Bereits jetzt ist daraufhin zu weisen, dass unsere Mandanten keine Durchschrift einer schriftlichen Aufklärung ausgehändigt wurde, und wie bereits erwähnt, ist er mit keinem Wort über das Risiko einer Nekrosenbildung oder einer nötigen Revisionsoperation mit dem Risiko von Fehlbildungen aufgeklärt wurde.

 

Beweis:

 

  • Herr Michael Gross w.v.
  • Frau Bianca Gross w.v.

 

Am 22.05.2013 wurde unser Mandant dann aus der stationären Behandlung im Krankenhaus Freiburg entlassen.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg 
  • Entlassungsbericht des Klinikums Freiburg 

 

3.

 

Unser Mandant begab sich dann in der Folgezeit in regelmäßige ärztliche Nachbehandlung ins Klinikum Freiburg.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg 

 

Bereits bei der ersten ambulanten Nachbehandlung wurde nach Entfernen der Pflaster festgestellt, dass sich die Haut komplett um die Brustwarze schwarz verfärbt hatte.

 

Beweis:

 

  • Herr Michael Gross als Zeuge w.v.
  • Frau Bianca Gross als Zeugin w.v.
  • Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg 

 

Nachdem der Operateur, Herr Dr. Block zu diesem Zeitpunkt im Urlaub war, wurde unser Mandant von Frau Dr. Ziemmendorff ärztlich betreut.

 

Frau Dr. Weber war sichtlich über den Zustand des Operationsgebietes schockiert und es erfolgte dann jeden 2. Tag ein Verbandswechsel. Es war jedoch keine Besserung feststellbar.

 

Beweis:

 

  • Herr Michael Gross w.v.
  • Frau Bianca Gross w.v.
  • Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg 

 

Aus den Behandlungsunterlagen ist ersichtlich, dass postoperativ eine bilaterale Hämatom-und Seromebildung mit zunehmender Perfusionsstörung und zunächst oberflächlicher/partieller Nekrosebildung der Mammillen eintrat.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg 
  • Fachmedizinisches Sachverständigengutachten 

 

Völlig unverständlich ist es, dass die verantwortliche Ärztin Frau Dr. Weber zu diesem Zeitpunkt lediglich einen Verbandswechsel an jedem 2. Tag mit speziellen Nasskissen trotz weiterer Verschlechterung des Krankheitsbildes anordnete und die Eltern unseres Mandanten immer mit den Worten vertröstete, „es wird schon wieder und es dauert halt einige Zeit bis die Nekrosen abheilen.“

 

Beweis:

 

  • Herr Michael Gross w.v.
  • Frau Bianca Gross w.v.

 

Nachdem Herr Dr. Block aus seinem Urlaub zurückkam, sah er unseren Mandanten an und er konnte den Eltern unseres Mandanten nicht erklären, wie dies hat passieren können. Er meinte, „dass es evtl. auf Zucker oder eine Durchblutungsstörung zurückgeführt werden könne“.

 

Beweis:

 

  • Herr Michael Gross w.v.
  • Frau Bianca Gross w.v.

 

Trotz dieser eindeutigen klinischen Symptome einer Mammillen-Areolen-Nekrose versäumten es die Verantwortlichen des Klinikums Freiburg die nötigen Therapien (Operativer Eingriff) durchzuführen, um eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes unseres Mandanten gemäß fachärztlichen Standard zu  vermeiden.

 

Es entspricht wissenschaftlichen Standard, dass bei einer beginnenden Mamillen-Areolen-Nekrose, wie bei unserem Mandanten ein zu langes Warten und Hoffen auf eine Verbesserung mit konservativer Behandlung absolut kontraindiziert ist und sofortiger Handlungsbedarf besteht, operativ einzugreifen (ua. Nekroseabtragung), um gravierende Folgen der Nekrose, wie Absterben der Brustwarzen zu verhindern, wie es sich dann bei unserem Mandanten auch realisierte.

 

Beweis:

 

  • Fachmedizinisches Sachverständigengutachten 

 

Völlig unverständlich wird das Verhalten der verantwortlichen Ärzte, als am 19.06.2013 eine ca. 5,0 cm umfassende, trockene, allschichtige und tiefe Nekrose Nekrose im Klinikum Freiburg diagnostiziert wurde. 

 

Beweis:

 

  • Fachmedizinisches Sachverständigengutachten 
  • Behandlungsunterlagen w.v.

 

4.

 

Erst auf Drängen des Hausarztes unseres Mandanten, Herr Dr. Uwe Schindlig, Freiburg, dem das Verhalten und die Therapie des Klinikums Freiburg völlig unverständlich war, wechselte unser Mandant den Behandler, da er jegliches Vertrauen in die Verantwortlichen des Klinikum Freiburg verloren hatte.

 

Beweis:

 

  • Herr Dr. Uwe Schindlig als sachverständiger Zeuge w.v.

 

5. 

 

Am 24.06.2013  stellte sich unser Mandant dann am 24.06.2013 ambulant im Marienhospital vor.

 

Nach ausgiebiger Untersuchung unseres Mandanten wurde eine nekrotische Mamillen-Areolen-Komplexe bds. nach extern durchgeführter subkutaner Mastektomie vor fünf Wochen im Klinikum Freiburg diagnostiziert.

 

Beweis:

 

  • Arztbrief des Marienhospital

 

Die dortigen Ärzte waren über den gesundheitlichen Zustand unseres Mandanten entsetzt und empfahlen dringendst unverzüglich einen operativen Eingriff, also Debridement, Nekrosenabtragung bds., Nachresektion und weitere Entfernung von noch überschüssigen Brustgewebe.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen des Marienhospital Stuttgart
  • Arztbrief w.v.

 

6.

 

Am 05.07.2013 erfolgte dann im Marienhospital Stuttgart eine Nekroektomie sowie eine Nachstraffung der Brust, da am 27.05.2013 im Klinikum Freiburg zu wenig Gewebe abgetragen worden war und somit noch ein Gewebeüberschuss retromamillär vorhanden war.

 

Beweis:

 

  • Operationsbericht vom 05.07.2013 des Marienhospital
  • Behandlungsunterlagen des Marienhospital

 

Weiterhin ist darauf  hinzuweisen, dass in dem Zeitraum vom 24.06. bis 28.06.2013 und vom 01.07.2013 bis 03.07.2013 die Wundversorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege von der Diakonie- und Sozialstation Freiburg.

 

In der Folgezeit musste unser Mandant mehrfach ambulant Behandlungstermine im Marienhospital aus dem er am 09.07.2013 stationär entlassen wurde, wahrnehmen.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen des Marienhospital
  • Behandlungsberichte vom 12.07., 19.07., 31.07., 04.09. und 07.10.10.2013,   11.10.2013 und 18.10.2013.

 

Am 04.10.2013 erfolgte eine Brustwarzenrekonstruktion mit lokaler Lappenplastik und auffüllen der eingezogenen Narben (Lipofilling) unseres Mandanten.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen des Marienhospitals
  • Operationsbericht vom 04.10.2013 

 

Weiterhin erfolgte dann noch eine Brustwarzentätowierung  unserem Mandanten.

 

Aus der beigefügten Bilddokumentation ergibt sich, unter welchen Fehlstellungen und Missbildungen unser Mandant nunmehr aufgrund der fehlerhaft durchgeführten Operation vom 17.05.2013 und postoperativen Nachbehandlung zu leiden hat.

 

Beweis:

 

  • Bilddokumentation 
  • Fachmedizinisches Sachverständigengutachten

 

7.

 

Fest steht, dass unser Mandant nunmehr aufgrund der fehlerhaften Behandlung durch das Klinikum Freiburg und den verantwortlichen Ärzte, Prof. Dr. Wolfgang Block und OÄ Dr. Weber, zeitlebens unter den Missbildungen ästhetisch und gesundheitlich zu leiden hat.

 

Beweis:

 

  • Fachmedizinisches Sachverständigengutachten 

 

II. Rechtliche Bewertung 

 

Dem Klinikum Freiburg und den verantwortlichen Ärzten Prof. Dr. Block und Dr. Weber sind bei der Behandlung unseres Mandanten am 27.05.2013 postoperativ mehrere Behandlungsfehler unterlaufen.

 

- Nichtindizierte subkutane Mastektomie am 17.05.2013

 

Bei unserem Mandanten bestand eine angeborene Brustfehlbildung mit dobulärer Deformität bds. Diese Gynäkomastie führt insbesondere in der Pubertät zu einem Wachstum der Brust.

 

Gemäß fachärztlichen Standard ist bekannt, dass eine solche primär hormonell zu behandeln ist, da in vielen Fällen nach einer entsprechenden hormonellen Behandlung es zu einer Rückbildung im erwachsenen Alter kommt.

 

Beweis:

 

  • Fachmedizinisches Sachverständigengutachten 

 

Den Verantwortlichen des Klinikums Freiburg ist daher vorzuwerfen, dass sie es bei unserem Mandanten vor dem operativen Eingriff versäumten, konservative Behandlungsmethoden in Erwägung zu ziehen, durchzuführen und der operative Eingriff war erst dann indiziert, falls diese konservativen Behandlungsmethoden (hormonelle Therapie) nicht zu einem Erfolg führt.

 

Beweis:

 

  • Fachmedizinisches Sachverständigengutachten 

 

- Fehlerhaft durchgeführte Operation am 27.05.2013

 

Die histologische Untersuchung des bei der Revisionsoperation vom 05.07.2013 im Marienhospital Stuttgart entnommenen Gewebemateriales ergab, dass sich in dem übersandten Biopsat Fremdkörpergranulome und erhebliches „Fremdkörpermaterial“ befand.

 

Beweis:

 

  • Histologisches Labor, H-2013-008450 des Marienhospital

 

Somit steht fest, dass der verantwortliche Operateur, Herr Prof. Dr. Block, bei der Operation vom 17.05.2013 entgegen fachärztlichen Standard Fremdmaterial im Operationsgebiet zurückgelassen hat, welches letztendlich dann mit zur Brustwarzennekrose und der damit verbundenen Operationsrevision und letztendlich zu erheblichen Narbenbildung bei unserem Mandanten und dem Verlust der Brustwarzen führte.

 

Beweis:

 

  • Fachmedizinisches Sachverständigengutachten 
  • Pathologischer Befundbericht w.v.

 

Somit steht fest, dass ua. auf Grund des Zurücklassens von Fremdmaterial durch den Operateur es zu Entzündungen im Gewebe  und in dessen Folge zu einer Nekrose bei unserem Mandanten gekommen war.

 

- Fehlerhafte postoperative Behandlung

 

Aus den Behandlungsunterlagen des Klinikum Freiburg ist ersichtlich, dass bereits in der Wunddokumentation vom 20.05.2013 eine Nekrose, schlechte Durchblutung und ein Fimbrinbelag diagnostiziert wurde. Aus dem Kontrollbefund vom 27.05.2013 wird ersichtlich, dass die Mamillen bds. relativ dunkel sind und die oberste Hautschicht nekrotisch ist.

 

Beweis:

 

  • Befundbericht vom 27.05.2013 des Klinikums Freiburg 

 

Die Befundberichte vom 31.05.2013, 03.06.2013 und 21.06.2013 bestätigen, dass bei unserem Mandanten zu dieser Zeit eine Epithelaserierung und eine ausgeprägte Nekrose befundet wurde.

 

Beweis:

 

  • Befundberichte 
  • Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg 
  • Fachmedizinisches Sachverständigengutachten 

 

Am 24.06.2013 wurde im Marienhospital Stuttgart nachfolgendes diagnostiziert:

 

„…komplett …. nekrotische (N) Brustwarzen bds. mit Verhärtung und Gynäkomastie“ 

 

Aufgrund dieser eindeutigen Befundung wurde unserem Mandanten zur sofortigen operativen Nekrosenabtragung bds. mit Debridement und Nachresektion empfohlen.

 

Den verantwortlichen Nachbehandlern, insbesondere Frau Dr. Weber und Herrn Prof. Dr. Block ist daher vorzuwerfen, dass sie aufgrund der eindeutigen Befundungen behandlungsfehlerhaft versuchten, konservativ die bei unserem Mandanten aufgetretene Nekrose zu therapieren.

 

Beweis:

 

  • Fachmedizinisches Sachverständigengutachten 

 

Aufgrund der eindeutigen Befundungen hätte bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt eine operative Behandlung der aufgetretenen Nekrose erfolgen müssen. 

 

Beweis:

 

  • Fachmedizinisches Sachverständigengutachten 

 

Hätte eine frühzeitige Revisionsoperation im Klinikum Freiburg stattgefunden, wäre es nicht zur der deutlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation unseres Mandanten mit den dann aufgetretenen Folgen, Verlust der Brustwarze, 8 cm lange Operationsnarben sowie den weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Schmerzen und Beschwerden gekommen.

 

Beweis:

 

  • Fachmedizinisches Sachverständigengutachten 

 

Die Richtigkeit dieses Sachvortrages ergibt sich bereits aus dem Arztbrief des Marienhospital Stuttgart vom 24.06.2013, aus dem die Dringlichkeit einer Revisionsoperation ersichtlich wird.

 

- Aufklärungsfehler 

 

Zu keinem Zeitpunkt wurde unser Mandant vor dem Eingriff über mögliche Risiken für den 27.05.2013 geplanten Operation weder schriftlich noch mündlich aufgeklärt.

 

Beweis:

 

  • Herr Michael Gross als Zeuge w.v.
  • Frau Bianca Gross als Zeugin w.v.

 

Es entspricht fachärztlichen Standard, dass bei einer subkutanen Mastektomie, wie sie am 10.05.2013 bei unserem Mandanten durchgeführt wurde, erhebliche Risiken, wie unter anderem Wundheilungsstörungen, Hämatome, Nekrosen, störende Narben, Schmerzen, Asymmetrie, Gefühlsstörungen und ein möglicher Revisionseingriff vorliegen.

 

Beweis:

 

  • Fachmedizinisches Sachverständigengutachten 

 

Insbesondere erfolgte keine Aufklärung unseres Mandanten über die Möglichkeit einer Nekrose und die Gefahr, dass bei einer Revisionsoperation es zum völligen Verlust der Brustwarzen führen kann.

 

Beweis:

 

  • Herr Michael Gross w.v.
  • Frau Bianca Gross w.v.

 

Weiterhin ist festzuhalten, dass die Verantwortlichen des Klinikums Freiburg unseren Mandanten vor der geplanten Operation nicht darüber aufklärten, dass es Behandlungsalternativen mit weitaus weniger Komplikationen und Belastungen gibt und es gemäß fachärztlichen Standard geboten ist, erst mögliche konservative Behandlungen (z.B. hormonelle Behandlungen) abzuwarten.

 

Beweis:

 

  • Fachmedizinisches Sachverständigengutachten 

 

Weiterhin ist festzuhalten, dass es sich bei dem Eingriff vom 17.05.2013 nicht um eine Notoperation handelte und dieser Eingriff auch zu einem viel späteren Zeitpunkt hätte durchgeführt werden können.

 

Beweis:

 

  • Fachmedizinisches Sachverständigengutachten 

 

Wäre unser Mandant über sämtliche Risiken die sich zum Teil bei ihm dann auch realisierten, ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte er der subkutanen Mastektomie am 17.05.2013 nicht zugestimmt und hätte sich zumindest erst eine ärztliche  Zweitmeinung eingeholt.

 

Beweis:

 

  • Herr Michael Gross w.v.
  • Frau Bianca Gross w.v.

 

III. Höhe des Schadens 

 

- Schmerzensgeld 

 

Aufgrund des Leidensweges unseres Mandanten, insbesondere aufgrund der bleibenden ästhetischen Folgen für unseren Mandanten sowie der zu ertragenden Schmerzen halten wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens Euro 90.000,00 für angemessen.

 

a.

 

Unser Mandant befand sich sowohl vom 17.05. bis 22.05.2013 und vom 04.07. bis 09.07.2013 und 04.10. bis 11.10.2013 in stationärer Behandlung.

 

In diesen Zeiträumen zwischen den stationären Aufnahmen musste sich unser Mandant fast täglich zur ambulanten Wundversorgungen unterziehen.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen 
  • Herr Michael Gross w.v.
  • Frau Bianca Gross w.v.

 

Während des Zeitraumes der ärztlichen Behandlungen kam es zu regelmäßigen Schulausfall bei unserem Mandanten, welche sich auf die schulischen Leistungen negativ auswirkte.

 

Während der ärztlichen Behandlung litt unser Mandant unter starken Schmerzen, die er kaum ertragen konnte.

 

b.

 

Aufgrund der fehlerhaften Behandlung und der der hieraus notwendigen Notoperation ist der Oberkörper unseres jungen Mandanten völlig entstellt, wie aus der vorgelegten Bilddokumentation ersichtlich ist, insbesondere hat unser Mandant an den Brüsten ca. 8 cm lange Narben und die Brustwarzen fehlen. 

 

Sein Brustbereich ist und wird dauerhaft taub bleiben.

 

Beweis:

 

  • Behandlungsunterlagen
  • Bilddokumention 

 

c.

 

Seit der Operation vom 17.05.2013 und den ästhetischen und gesundheitlichen Folgen hieraus ist unser Mandant daher psychisch stark angeschlagen, da er sich wegen seines Aussehen schämt.

 

Er leidet unter Angststörungen und neigt zu Depressionen.

 

Beweis:

 

  • Herr Michael Gross w.v.
  • Frau Bianca Gross w.v.

 

Aus einem ehemals offenen und positiv jungen Mann wurde eine verschlossene und in sich zurückgezogene Person.

 

Insbesondere die Tatsache, dass er in seinen Freizeitaktivitäten erheblich eingeschränkt ist, wirkt sich negativ auf unseren Mandanten aus.

 

Unser Mandant konnte und wird nicht mehr am Sportunterricht oder Schwimm-unterricht teilnehmen können

 

Beim Schwimmunterricht beschämt er sich nun wegen seines Aussehens, da bei ihm eine ca. 8 cm lange Narbe sichtbar ist und er nunmehr nicht mehr über  Brustwarzen verfügt.

 

Beweis:

 

  • Herr Michael Gross w.v.
  • Frau Bianca Gross w.v.

 

So weigert sich unser Mandant nunmehr, am Schwimmunterricht teilzunehmen oder ein Freibad aufzusuchen oder sich insgesamt mit bloßem Oberkörper zu zeigen. Auch weigert sich unser Mandant am Schulausflug (Abschlussfahrt) teilzunehmen, da er sich wegen seines Aussehens schämt. Insbesondere zeigt dies negative Auswirkungen für unseren jungen Mandanten im Verhältnis zum anderen Geschlecht.

 

Es ist davon auszugehen, dass unser Mandant auf Grund dieses „Makels“, welcher durch die Operation vom 17.05.2013 entstanden ist, in Zukunft von einem  gestörten sexuellen Verhältnis zum anderen Geschlecht leiden wird.

 

Beweis:

 

  • Neuropsychologisches Sachverständigengutachten 

 

Aufgrund der körperlichen Entstellungen, mit denen unser Mandant ein Leben lang zurecht kommen muss, sowie den damit verbundenen Persönlichkeitsveränderungen ist ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens Euro 50.000,00 angemessen.

 

Unser Mandant ist heute 16 Jahre alt. Bei einer zu erwarteten Lebenserwartung von 75 bis 85 Jahren muss unser Mandant noch ca. 60 bis 70 Jahre mit diesem Dauerschanden leben, also zwischen 21.900 und 25.550 Tagen.

 

Wenn man nunmehr das Schmerzensgeld auf Tage umrechnet würde unseren Mandanten gerade Mal in Höhe von 4,00 Euro zustehen, was nicht einmal mehr ausreicht eine Pizza zu bezahlen.

 

Das OLG Köln (Urt. v. 17.03.2010 – 5 U 51/09) sprach der dortigen 51 Jahre alten Kl. ein Schmerzensgeld von 60.000,00 Euro zu, da es bei einer fehlerhaften Mastektomie an beiden Brüsten zum Verlust der natürlichen Brüste kam und neben den körperlichen Verunstaltungen und Schmerzen hier besonderes Gewicht auf die seelischen Belastungen in Folge der fehlerhaften Behandlung gelegt wurde.

 

Im streitgegenständlichen Falle ist erschwerend zu berücksichtigen, dass unserer Mandant erst 16 Jahre alt ist und daher eine noch bedeutend längere Zeit mit diesen gravierenden Beeinträchtigungen leben muss.

 

- Feststellungen weiterer Schäden sowie Zukunftsschäden 

 

Die weitere gesundheitliche, insbesondere psychische Entwicklung unseres Mandanten ist ungewiss. Insbesondere ist eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen.

 

Es liegt ein sogenannter Dauerschaden vor. Insofern können künftig weitere Behandlungsmaßnahmen notwendig werden, durch welche neue und noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden, sowie Kosten durch Medikamente, notwendige Fahrten zu den Behandlungsterminen oder Zuzahlungen zu den Behandlungen für unseren Mandanten entstehen können.

 

Beweis:

 

  • Sachverständigengutachten 

 

Auch sind weitere und hohe Schäden in den Bereichen des Erwerbslebens möglich, da heute noch nicht absehbar ist, wie sich der psychische Zustand unseres Mandanten auf sein zukünftiges Leben auswirkt.

 

Es stehen hier also erheblich weitere Schäden und Zukunftsschäden im Raum, die sich insgesamt noch in der Entwicklung befinden.

 

Beweis:

 

  • Sachverständigengutachten 

 

 

Der diesbezügliche Schadenswert wird mit mindestens weiteren 100.000,00 Euro zu bewerten sein, abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20% ist somit ein Schadenswert in Höhe von 80.000,00 Euro anzusetzen.

 

 

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr RA Michael Graf

ANWALTGRAF, Freiburg

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