Tipps und Rechtsdurchsetzung im Versicherungsrecht.

Patientenanwältin Gabriela Johannes und das Team von Fachanwalt Michael Graf aus Freiburg helfen bei Unfallversicherung, Berufsunfähigkeit und Versicherungsrecht.
Patientenanwältin Gabriela Johannes und das Team von Fachanwalt Michael Graf aus Freiburg helfen bei Unfallversicherung, Berufsunfähigkeit und Versicherungsrecht.

Michael Graf Patientenanwälte Freiburg.

Praktische Tipps, bevor der Schaden eingetreten ist.

Zusammengefasst jetzt nochmal alle wichtigen Dinge und auch praktische Tipps. 

 

Machen Sie sich auf die Suche nach einer passenden Versicherung, die genau auf ihr Risiko abgestimmt ist und auch die Versicherungssumme ihren Vorstellungen entspricht.

 

Von großer Bedeutung ist wie Sie den Versicherungsvertrag ausfüllen. Er muss immer der Wahrheit entsprechen, Sie müssen sehr genau und konsequent auf Fragen antworten. Und dürfen auf keinen Fall relevante Dinge vergessen. Passen Sie auf, es kann vorkommen, dass für sie unrelevante Dinge für den Versicherer umso mehr von Bedeutung sind. Lassen Sie sich auch ruhig alles schriftlich geben. So haben Sie im Fall des Falles Beweise. Auch können Sie sich zur Sicherheit nochmal das entstandene Beratungsprotokoll durchlesen und in Kopie mitgeben lassen. 

 

Vermeiden Sie während der Vertragslaufzeit unangenehme Situationen, wie Mahnungen oder ein unregelmäßiges Zahlen der Versicherungsprämie. Mit einem abgedeckten Konto und einer erteilten Einzugsermächtigung dem Versicherer gegenüber stehen Sie auf der sicheren Seite. 

 

Vergessen Sie nicht stets den Versicherungsschutz zu überprüfen und je nachdem das bestehende Risiko anzupassen beziehungsweise zu optimieren.

Sollten sich Lebensverhältnisse bei Ihnen verändern, die für den Versicherungsschutz von Bedeutung sein könnten, dann geben Sie diese umgehend bei Ihrem Versicherer an. Am Besten auch per Einschreiben um Unannehmlichkeiten zu vermeiden. 

 

Halten Sie sich die im Vertrag festgehaltenen Obliegenheiten vor Augen und setzten diese auch um.

 

Gehen Sie verantwortungsbewusst mit Ihren Versicherungsunterlagen, den Quittungen und Belegen um, damit Sie im Schadensfall schnellen Zugriff auf die Versicherungspolice und deren Bedingungen haben. 

 

Tritt ein Versicherungsschaden bei Ihnen ein, versuchen Sie diesen zu mindern, um weiteren Schaden zu vermeiden. 

 

Wichtig ist, dass Sie den Schaden unverzüglich Ihrem Versicherer melden und über alle weiteren wichtigen Punkte aufklären. 

 

Wird die Leistung abgelehnt, können Sie nachprüfen ob der Versicherer Sie über mögliche Konsequenzen der Obliegenheitsverletzungen aufgeklärt hat. 

Des Weiteren stellt sich auch die Frage, ob alle Versicherungsprämien regelmäßig gezahlt wurden und es keine Mahnungen gab?

 

Wird sich in einem Ablehnungsschreiben auf eine Klausel bezogen? Dann prüfen Sie ob diese nicht aus einem rechtlichen Grund unwirksam sein könnte.

Rechtsdurchsetzung im Versicherungsrecht

Möglichkeiten der außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung 

Bei den meisten Kunden kommt oft große Unsicherheit auf, wenn ein Versicherungsschaden eintritt. Einige Papiere und viel Kleingedrucktes erschwert dem Versicherungsnehmer das Verständnis. Oft muss so ein Ablehnungsschreiben erst mehrfach gelesen werden, bis der Versicherungsnehmer versteht, ob seine Leistung übernommen oder abgelehnt wird. Als Versicherungsnehmer erkennt man nur mühsam, wenn überhaupt, ob die Leistung zu recht abgewiesen wird oder ein Vergleichsangebot fair zu Stande kommt. Es gibt viele Angebote die in solchen Fällen externe Hilfestellung geben um erstmal außergerichtlich vorzugehen. Ist eine Leistung noch nicht abgelehnt, sondern noch zur Überprüfung beim Versicherer auf dem Tisch, wird oft ein außergerichtliches formelles Sachverständigenverfahren durchgeführt. Damit kann die Höhe des entstanden Schadens und somit die bevorstehende Leistung ermittelt werden. Diese Vorgehensweise wird durchgeführt, wenn sich beide Parteien zum einen über die Höhe des Schadens nicht einig sind und sich zum anderen der Schaden von sehr hoher Komplexität zeigt. Beim Sachverständigenverfahren wählen beide Parteien selbstständig einen passenden Sachverständigen. Diese beiden Sachverständige tun sich dann zusammen und bestimmen eine weitere Person. Diese Person betrachtet das Geschehen neutral und trifft als sogenannter „Obmann“ eine Entscheidung. Diese Entscheidung ist für beide Seiten geltend. Kosten für die Sachverständige muss jeder der Kläger selbst übernehmen. Die Kosten für den zuständigen Obmann werden fair aufgeteilt.  In dieser Vorgehensweise kann es durchaus auch vorkommen, dass der von Ihnen gewählte Sachverständige nicht ganz Ihre Erwartungen und Ziele erreichen kann. Auch dann werden die Kosten gleichermaßen wie oben beschrieben aufgeteilt. Ihr Vorteil bei dieser Vorgehensweise besteht darin, dass sie durch die eigenverantwortliche Wahl des Sachverständigen mehr an der Klärung der Unstimmigkeit beteiligt sind.

 

Schlichtungsmöglichkeiten

Dem Versicherungsnehmer ist eine Ablehnung der Versicherung oft nicht verständlich, denn eigentlich hofft er auf eine Hilfeleistung im Schadensfall. Für Sie besteht in diesem Falle eine Option zur außergerichtlichen Schlichtung, sofern Sie eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit scheuen. Um rauszufinden wer in Ihrer Angelegenheit dafür zuständig ist, müssen Sie zuvor klarstellen gegen wen Sie Beschwerde einlegen möchten. Soll sich die Beschwerde gegen den Versicherer, den Versicherungsvermittler oder den allgemeinen Versicherungsvertrag richten? Zugleich spielt der Gegenstandswert auch eine Rolle für die Zuständigkeit. 

Eine der größten Schlichtungsstellen mit Versicherungsrechtlichem Schwerpunkt hat ihren Sitz in Berlin und ist der Versicherungsombudsmann e.V.. Die Aufgabe des Versicherungsombudsmann e.V ist in erster Linie die außergerichtliche Schlichtung. 

Handelt es sich in Ihrem Fall um Streitigkeiten mit der Versicherung direkt, und Sie würden gerne eine Beschwerde gegen den Versicherer einreichen, so können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Kriterium ist, dass der Versicherer Mitglied im Verein des Versicherungsombudsmann e.V. ist. Beträgt der Gegenstandswert Ihrer Angelegenheit bis 10.000 Euro, so ist die Entscheidung des Versicherungsombudsmann verbindlich. Die Verbindlichkeit der Entscheidung erlischt jedoch, sobald der Gegenstandswert die 10.000 Euro überschreitet. In so einer Situation spricht der Ombudsmann eine Empfehlung aus. Beschwerden, die sich auf Streitigkeiten über die private Kranken- und Pflegeversicherung und Streitigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer beziehen sind nicht wirksam. Auch Beschwerden, welche von mitversicherten Personen und nicht vom Versicherungsnehmer selbst kommen, werden nicht akzeptiert. Ein positiver Aspekt ist, dass die Verjährung während der Dauer der Beschwerde gehemmt ist.

An den Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherungen (PKV) wenden Sie sich, sobald es sich in Ihrer Angelegenheit um eine Beschwerde gegen eine private Kranken- und Pflegeversicherung handelt. Bei diesem Verfahren kommt es nicht auf den Gegenstandswert an, denn der Ombudsmann kann nur eine Empfehlung seinerseits aussprechen. Anders als auch bei dem oben beschriebenen Verfahren wird hier die Verjährung während der Dauer der Beschwerde nicht gehemmt. 

Möchten Sie eine Beschwerde gegen einen Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler einlegen, so können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherung (bei Streitigkeiten mit dem Versicherer) wenden. In diesem Verfahren besteht ebenfalls keine Verbindlichkeit. 

Kommt es vor, dass Ihre Beschwerde zu keiner der oben beschriebenen Schlichtungsstellen passt, so können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wenden. Zum Beispiel, wenn sich Ihre Beschwerde gegen einen Versicherer richten soll, welcher nicht im Versicherungsombudsmann e.V. eingetragen ist. Darüber hinaus sind zudem alle Beschwerden, welche den Gegenstandswert von 100.000 übersteigen zulässig. Die BaFin kann jedoch auch nur eine Empfehlung und keine verbindliche Entscheidung geben. Auch in diesem Verfahren wird die Verjährung nicht gehemmt.

Alle vier Schlichtungsarten sind für den Verbraucher kostenfrei. Allerdings können in allen vier verschiedenen Arten der Schlichtungsmöglichkeiten keine Beweise durch Zeugen und Sachverständige eingeholt werden. Entscheiden Sie sich dazu eine Beschwerde zu formulieren, so achten Sie bitte darauf, dass Sie diese kurz, knapp und präzise formulieren. Auch sollte darin hervorgehen, welches Ziel Sie verfolgen und was Sie mit der Beschwerde erreichen wollen. Hinzuzufügen sind alle relevanten und auf die Angelegenheit bezogenen Versicherungsunterlagen wie z.B der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen als auch im Regelfall der Schriftverkehr über den Gegenstand der Beschwerde mit dem Versicherer.

 

Gerichtliche Klärung 

Leider lassen sich nicht alle Streitigkeiten außergerichtlich klären, weswegen man eine gerichtliche Klärung in Betracht ziehen muss sofern man seine Angelegenheit abschließend klären möchte. Sollten Sie sich für den gerichtlichen Weg entscheiden, so sollten sie sich das Prozesskostenrisiko, welches immer entstehen kann, vor Augen halten. Denn sind Sie als Versicherungsnehmer erfolglos und verlieren, so müssen Sie die vollständigen und entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten selbst tragen. Im Falle der Obsiegenheit, ist der Versicherer dazu verpflichtet sämtliche Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Um ein gerichtliches Verfahren überhaupt in Gang zu bringen, streckt der Kläger vorerst die Gerichtskosten als auch einen Teil der Anwaltskosten vor. Dies ist mitunter ein Grund, weswegen viele Versicherungsnehmer eine gerichtliche Klärung ablehnen. Wenn Sie sich unsicher sind und gerne ein Bild davon hätten welches Prozesskostenrisiko auf Sie zu kommen könnte, gibt es bestimmte Onlineplattformen die eine Online-Berechnung anbieten. Die Höhe der Kosten für das gerichtliche Verfahren kann anhand des Gegenstandswertes ermittelt werden. Ein Gegenstandswert, auch Streitwert genannt, beschreibt den Betrag um den gestritten wird. Je höher der Gegenstandswert ist, desto mehr Kosten fallen an. 

 

Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung und Ihre finanzielle Lage reicht nicht aus? Dann haben Sie die Möglichkeit eine Prozesskostenhilfe zu beantragen. Hierbei handelt es sich um eine Hilfe vom Staat direkt. Nach Beantragung der Prozesskostenhilfe, prüft das Gericht zunächst die wirtschaftliche Situation des Klägers anhand dem Formular beigefügten Unterlagen. Es werden die regelmäßigen Einnahmen als auch Ausgaben unter die Lupe genommen. Des Weiteren wird überprüft, ob das Verfahren im allgemeinen Erfolgsaussichten mit sich bringt. Lassen die Erfolgsaussichten zu wünschen übrig, so kann das Gericht die Prozesskostenhilfe ablehnen. Wird die Prozesskostenhilfe jedoch bewilligt und der Kläger gewinnt den Prozess, so muss die Versicherung bzw. der Versicherer für sämtliche Kosten des Verfahrens aufkommen. Der Staat trägt die Kosten, sollte das Verfahren verloren werden.

 

Wird die Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, was aufgrund von zu guten Vermögensverhältnissen durchaus schnell passieren kann, gibt es eine weitere Option. Es besteht die Möglichkeit sich an einen Prozessfinanzierer zu wenden. Dieser übernimmt die Gerichts- und Anwaltskosten, wenn der Versicherungsnehmer das Verfahren verliert. Kriterium ist hierbei jedoch auch, dass das Verfahren gute Erfolgsaussichten mit sich bringt. Erfüllt der Gegenstandswert keine Höhe von mind. 50.000 Euro, so ist die weitere Voraussetzung auch nicht erfüllt. Gewinnt der Versicherungsnehmer das Verfahren, erhält der Prozessfinanzierer eine Beteiligungsquote. Die Beteiligungsquote ist ein Teil des vor Gericht gewonnenenen Gegenstandswerts.

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