Ratgeber Medizinproduktehaftung.

Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft bei  Medizinhaftung, Unfall und Versicherungsrecht.
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Michael Graf Patientenanwälte Freiburg.

Schadensersatzpflicht von Medizinproduktherstellern auch ohne bereits eingetretenen Schaden.

Grundsätzlich ist ein Schädiger nur verantwortlich für einen Schaden, den er selbst dem Geschädigten zufügt. Bei den Herausforderungsfällen haftet er auf für Schäden, die der Geschädigte sich selbst (absichtlich oder versehentlich) zugefügt hat, weil er sich vom Schädiger dazu herausgefordert fühlen durfte.

So sind auch Fälle zu bewerten, bei denen sich Patienten, denen ein Implantat aus einer berkanntermaßen fehlerhaften Reihe eingesetzt worden war, einer Revisionsoperation unterziehen, obwohl bei ihnen selbst noch kein Schaden eingetreten ist. 

 

Jedenfalls bei lebenswichtigen Medizinprodukten muss der Produkthersteller für rein prophylaktische Revisionsoperationen zahlen,EuGH, Urteil vom 05.03.2015 (Boston-Scientific-Urteil). 

 

Der Boston-Scientific Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) lagen Fälle zugrunde, in denen sich Patienten mit implantierten Cardioverten Defibrillatoren (ICDs) und Herzschrittmachern - vorsoglich - einer Revisionsoperation unterzogen.

 

Die Hersteller warnten die Betroffenen davor, dass ein Bauteil bei der Produktion verwendet worden sei, das eine erhöhte Ausfallwahrscheinlichkeit verursache.D.h. bei eingeschalteter Magnetfunktion könnte der lebensrettende Schock womöglich ausbleiben.  

 

Bei den ICDs gab es vier Geräte der Gruppe bzw. Produktionsserie, bei welchen der Magnetschalter hängen geblieben war.

 

Das führte nach sich, dass den Geschädigten kein lebensrettender Schock versetzt wurde. Der Hersteller muss laut EuGH auch die Kosten für Revisionsoperationen übernehmen, bei denen der Defekt noch nicht aufgetreten war. Der Produzent hat für den Patienten eine Gefahr geschaffen und darf sich nicht darauf berufen, dass der Geschädigte abwarten muss, ob bei ihm tatsächlich ein Schaden eintritt. 

Derartiges sollte allerdings nicht nur für unmittelbar das Überleben sichernde Medizinprodukt-Implantate gelten. Wie der EuGH in seinem Urteil richtig hervorgehoben hat, dient das Produkthaftungsrecht einer „gerechte(n) Verteilung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller“.

 

Dies sollte nicht nur für Herzschrittmacher u.Ä. gelten. Ebenso wenig sollte etwa von Patienten mit Hüftprothesen erwartet werden, dass sie abwarten bis diese brechen, was mindestens mit Schmerzen und einer Gehbehinderung bis zur Revisionsoperation einhergeht. 

 

Richtigerweise wendete das Kammergericht in Berlin das Boston-Scientific-Urteil bereits bei Gelenkprothesen an. 

 

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