Ärzte in einem Klinikum in Freiburg vergessen ein Tuch im Bauch des Patienten.

Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft bei Patientenschutz und Versicherungsrecht.
Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft bei Patientenschutz und Versicherungsrecht.

Michael Graf Patientenanwälte Freiburg.


Patientenanwalt Michael Graf hilft!

Unserer Mandantin wurden in einer Klinik in Freiburg eine Zyste sowie der linke Eierstock entfernt. Bei dieser Operation unserer Mandantin vergaßen die Ärzte ein Bauchtuch im Bauch unserer Mandantin. Dies hatte drastische Folgen. Sie musste aufgrund des Behandlungsfehlers elf mal operiert werden, hat heute ein Loch im Bauch und ihr Körper ist entstellt und vernarbt. Sehen Sie hier, wie sich unsere Mandantin zur Wehr setzt und über uns ihre Ansprüche geltend macht.


 

"Sehr geehrte Damen und Herren der Versicherung,

 

der Sachverhalt in o. g. Angelegenheit dürfte Ihrer Arzthaftpflichtversicherung bereits bekannt sein.

 

Im Kern geht es in diesem sehr brisanten Fall darum, dass während einer Operation im Klinikum ihres Versicherungsnehmers, dem Grünbaumklinikum Freiburg, ein Tuch im Bauch unserer Mandantin vergessen wurde, woraus unserer Mandantin in der Folgezeit massive Schmerzen entstanden sind und letztlich zu einer offenen Bauchdecke geführt haben.

 

Unsere Mandantin wurde am 06.06.2012 in der Grünbaumklinik Freiburg operiert.

Beweis:

Behandlungsunterlagen der Grünbaumklinik Freiburg

 

Während dieser Operation wurde ein weißes Bauchtuch, als Rolle, im Bauch unserer Mandantin vergessen.

Beweis:

Behandlungsunterlagen St. Blaublattklinikum, OP-Bericht vom 08.10.2013

 

Im Operationsbericht der Grünbaumklinik vom 06.06.2012 wird lediglich erwähnt, dass „Instrumente und Bauchtücher als vollständig gemeldet“ wurden. Nicht dokumentiert ist hingegen, wie viele Bauchtücher während der Operation insgesamt verwendet wurden. Es wurde auch nicht dokumentiert, wie viele Bauchtücher in den Bauch unserer Mandantin während der Operation eingebracht wurden und anschließend wieder entfernt wurden. Vor der Operation befand sich das Bauchtuch unstreitig noch nicht im Körper unserer Mandantin

Beweis:

Behandlungsunterlagen der Grünbaumklinik Freiburg

Parteivernahme unserer Mandantin

Einholung eines Gutachtens

 

Aufgrund des zurückgelassenen Bauchtuches entzündete sich die gesamte Bauchhöhle. Dadurch kam es zu Bildung von Eiter, der die gesamte innere Bauchdecke unserer Mandantin zersetzte. Zudem lag eine Narbenhernie vor, die zu einer riesigen Wundfläche im Bauch führte.

Beweis:

Behandlungsunterlagen St. Blaublattklinikum, OP-Bericht vom 08.10.2013

Einholung eines Gutachtens

 

Aufgrund der Entzündungen im Bauchraum befand sich unsere Mandantin in akuter Lebensgefahr. 

Beweis:

Oberarzt Dr. med. Müllergnick als sachverständiger Zeuge

Einholung eines Gutachtens

 

Es folgten zahlreiche Folgebehandlungen und Folgeoperationen bei unserer Mandantin aufgrund von drastischen Wundheilungsstörungen.

Beweis:

Behandlungsunterlagen St. Blaublattklinikum

Einholung eines Gutachtens

 

Seither leidet unsere Mandantin an einer offener Bauchdecke und hat ein Loch im Bauch. Der Bauch ist aufgrund der häufigen Operationen von Narben übersät.

 

Hätte das Operationsteam im Klinikum Ihres Versicherungsnehmers das Bauchtuch aus dem Bauchraum unserer Mandantin lege artis entfernt, wäre es nicht zu den Entzündungen im Bauchraum gekommen. Somit wäre auch die Eiterbildung und die dadurch verursachte Zersetzung der inneren Bauchdecke ausgeblieben. Folglich wäre es nie zu einer offenen Bauchdecke und dem Loch im Bauch bei unserer Mandantin gekommen. Auch die zahlreichen Revisionsoperationen hätten nicht stattgefunden.

Beweis: Sachverständigengutachten

 

Würdigung des Sachverhaltes

Es besteht ein Anspruch gegen Ihren Versicherungsnehmer wegen der fehlerhaft durchgeführter Operation gemäß §§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Behandlungsvertrag, welche einen Behandlungsfehler darstellt.

 

a)

Es liegt ein Behandlungsfehler durch das Fehlverhalten der Ärzte im Grünbaum-Klinikum Freiburg im Sinne einer Schlechtleistung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB vor.

Ein Behandlungsfehler ist jeder Verstoß gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft zu verstehen. Der Facharztstandard ist gewahrt, wenn der behandelnde Arzt diejenigen Maßnahmen ergreift, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachgebiets vorausgesetzt und erwartet werden.

Vorliegend wurde die Operation mangelhaft und daher nicht dem entsprechenden medizinischen Facharztstandard erbracht, da seitens des Operationsteams vergessen wurde, ein in den Bauchraum unserer Mandantin eingefügtes Bauchtuch wieder zu entfernen. Vor der Operation war dieses Bauchtuch noch nicht im Köper unserer Mandantin.

Bei einer dem medizinischen Facharztstandard entsprechenden Operation, wäre das Bauchtuch also nicht im Körper unserer Mandantin vergessen worden. Die operierenden Ärzte bzw. das mitbehandelnde OP-Team hätte den Bauchraum unserer Mandantin sorgfältiger kontrollieren müssen. Zudem hätte das Operationsteam die verwendeten Gegenstände genauer abzählen sollen. 

Hätte das behandelnde OP-Team alle zwingend notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen, insbesondere die Prüfung auf Vollständigkeit der verwendeten Bauchtücher sorgfältiger durchgeführt, wäre das Bauchtuch nicht gegessen worden.

Nach § 278 BGB muss sich Ihr Versicherungsnehmer das Verschulden des Operationsteams zurechnen lassen.

Die beteiligten Ärzte haften hier aus Deliktsrecht gesamtschuldnerisch mit.

 

b)

Vorliegend stellt das Vergessen in der Klinik in Freiburg über den einfachen Behandlungsfehler hinaus einen groben Behandlungsfehler dar.

Ein grober Behandlungsfehler liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Arzt gegen eindeutig bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Das Vergessen von Instrumenten oder verwendeten medizinischen Produkten im Köper eines Patienten darf eine operierenden Arzt schlichtweg nicht passieren.

Folge eines groben Behandlungsfehlers ist eine Beweislastumkehr für den  haftungsbegründenden Kausalzusammenhang. Ihr Versicherungsnehmer trägt daher nunmehr die Beweislast dafür, dass die Operation am 06.06.2012 nicht für die eingetretenen Körper- und Gesundheitsschäden unserer Mandantin ursächlich ist (Martis-Winkhart, Arzthaftungsrecht Fallgruppen-kommentar, 4. Auflage, G 133).

Beweis:

Sachverständigengutachten

 

c)

Vorliegend ergibt sich eine Beweislastumkehr auch aus § 630h Abs. 1 BGB, da sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, dass für Ihren Versicherungsnehmer voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Körpers unserer Mandantin geführt hat. Dies trifft insbesondere für die Fallgruppen „Vergessenes Tuch, vergessene Instrumente, vergessene Tamponade, vergessene Klammer usw.“ zu.

Nach § 630h Abs 1 BGB wird ein Fehler des Behandelnden vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. 

Voll beherrschbar sind Risiken dann, wenn sie nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen, sondern aus einem Bereich stammen, dessen Gefahren von der Seite des Arztes bzw. des Krankenhausträgers voll beherrscht und ausgeschlossen werden können und müssen.

Das Entfernen aller bei der Operation verwendeten Instrumente und Medizinprodukten aus dem Köper des Patienten stammt eindeutig aus dem Gefahrenbereich der operierenden Ärzte des Klinikums in Freiburg. Das vollbeherrschbare Risiko ist für das Operationsteam auch voll beherrschbar, da lediglich eine genaue Prüfung auf Vollständigkeit der verwendeten Utensilien erfolgen musste. Das Risiko des „Verzählens“ muss auch vom Operationsteam zwingen ausgeschlossen werden.

Beweis:

Sachverständigengutachten

Schadenshöhe

 

Schmerzensgeld

 

Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Schmerzensgeld eine doppelte Funktion zu. 

Auf der einen Seite soll der Geschädigte für die erlittenen körperlichen Schmerzen oder seelischen Leiden, für die Einbuße an physischen und psychischen Funktionen einen angemessenen Ersatz in Geld erhalten (Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeld).

Auf der anderen Seite soll der Schädiger den Geschädigten durch Sühnung der Tat besänftigen (Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes).

Ausgleichsfunktion

 

a) Leidensweg

Unserer Mandantin wurde am 06.06.2012 in der Grünbaumklinik Freiburg eine Zyste sowie der linke Eierstock entfernt. Bei dieser Operation wurde unstreitig ein großes weißes Bauchtuch im Bauch unserer Mandantin vergessen.

Beweis:

Parteivernahme unserer Mandantin

Behandlungsunterlagen St. Blaublattklinikum Freiburg

 

Aufgrund des vergessenen Bauchtuches hatte unsere Mandantin im Anschluss an die Operation massive Wundheilungsstörungen. Trotz weiterhin vorliegender Wundheilungsstöungen und extremster Schmerzen wurde unsere Mandantin am fünften postoperativen Tag (viel zu früh) aus dem Klinikum Ihres Versicherungsnehmers entlassen, woraufhin die Odyssee begann.

Nach der Entlassung wurden weiterhin Wundkontrollen bzw. Wundversorgungen und Verbandswechsel in der Klinik durchgeführt. Obwohl unsere Mandantin mehrmals darauf hingewiesen hatte, dass sie starke Schmerzen im Bauch habe, wurde sie immer wieder mit dem Hinweis, es lägen „normale“ Wundheilungsstörungen vor aus dem Klinikum entlassen. 

Beweis:

Parteivernahme unserer Mandantin

Behandlungsunterlagen Grünbaumklinik Freiburg

 

Als sich die Wunde immer weiter entzündete und die Schmerzen im Bauch schier ins Unermessliche stiegen, begab sich unsere Mandantin in das St. Blaublattklinikum in Freiburg und lies sich dort weiterbehandeln. Auch weil sie bemerkte, dass sich im Grünbaumklinikum niemand mehr um ihre Beschwerden bemühte. Die Wunde nässte bereits an mehreren Stellen. 

In der Folgezeit fanden unzählige Arzt- und Krankenhausbesuche aufgrund der enormen Schmerzen statt. Als unsere Mandantin 16 (!) Monate nach der Operation vor Schmerzen kaum noch gehen konnte und sich ein Geschwulst am Unterbauch bildete, schleppte sie sich mit Mühe und Not zu ihrem Hausarzt, Herrn Dr. Stahlknigge, der unsere Mandantin sofort in das St. Blaublattklinikum eingewiesen hat. Dort fand am 08.10.2013 eine mehrstündige Operation statt. 

 

Ein Auszug aus dem Operationsbericht:

 

„Die Präparation ist ausgesprochen mühsam, da breitflächige Adhäsionen von multiplen Dünndarmschlingen zur vorderen Bauchwand bestehen. Diese Adhäsionen sind ausgesprochen derb und können nur in kleinsten Schritten gelöst werden… Weiterhin sind Anteile des Omentum maus fest adhärent an der vorderen Bauchwand. Auch diese werden scharf ausgelöst. Bei der weiteren Exploration zeigt sich dann die sehr lange Appendix, die Appendixspitze ist nach ventral zwischen den Muskelbäuchen des Rectus abdominis in Adhäsion gefangen… Die Präparation ist weiterhin extrem mühsam, es bestehen derbste Adhäsionen… Überraschend tastet sich dann im linken Mittelbauch… ein großer derber Tumor… Um dieses Areal explorieren zu können, Schnitt-erweiterung nach cranial und teils stumpfes, teils scharfes Ablösen von ausgedehnten Netzadhäsionen zur Bauchwand über diesem palpaplen Tumor. Hierbei bricht man in eine Abszesshöhle ein und es entleert sich rahmiger Eiter… Nach weiterem Auflösen der Abszessmembranen findet sich überraschend jedoch Corpus alienum. Es ist ein weißes Bauchtuch, als Rolle, welches wohl im Rahmen der Voroperation von lateral neben das Colon eingebracht wurde…“

 

Auf der Intensivstation wachte unsere Mandantin dann mit krassen Schmerzen auf, wie sie in Worten nicht zu beschreiben sind. Der Operateur, Herr Oberarzt Dr. Müllergnick sagte unserer Mandantin bei der Visite, dass sie den Tag der Operation zukünftig wie einen zweiten Geburtstag feiern solle, da vor der Operation eine lebensgefährliche Situation bestanden habe.

Beweis:

Parteivernahme unserer Mandantin

Behandlungsunterlagen St. Blaublattklinikum Freiburg

Herr Oberarzt Dr. Müllergnick als sachverständiger Zeuge

 

In den darauffolgenden Wochen litt unsere Mandantin unter extremsten Schmerzen, da Ihre innere Bauchdecke durch den eitrigen Tumor, in den sich das Bauchtuch verkapselt hatte, zum größten Teil zersetzt war. 

Nach der Entlassung am 22.10.2013 wurde unsere Mandantin in der Folgezeit weiterhin ambulant im St. Blaublattklinikum weiterbehandelt. Ihre Schmerzen nahmen dabei kein Ende. 

In den folgenden Wochen bildeten sich zwei bis drei Liter Wundsekret im Bauch unserer Mandantin. Daraufhin wurde unserer Mandantin in der chirurgischen Ambulanz des St. Blaublattklinikum eine Drainage gelegt. Diese hatte sie 13 Wochen im Bauch und musste jeweils dreimal wöchentlich zum Wechseln der Drainageflaschen in das St. Blaublattklinikum.

Neben unerträglichen Schmerzen, litt unsere Mandantin zunehmend an Depressionen. An ein „normales“ Leben war nicht mehr zu denken.

Trotz Drainagen stellte sich keine Besserung bei unserer Mandantin ein. Im Dezember 2013 musste sie mit dem Krankenwagen in das St. Blaublattklinikum verbracht werden.

Um die Entzündung in den Griff zu bekommen wurde unserer Mandantin operativ ein Vakuumschwamm eingesetzt. Dieser Vakuumschwamm wurde insgesamt dreimal operativ unter Vollnarkose gewechselt.

 

In der Folgezeit musste unsere Mandantin wieder stationär aufgenommen werden, da sich erneut Wundflüssigkeit bildete. Im Zeitraum 03.03.2014 bis 28.03.2014 befand sich unsere Mandantin daher in stationärer Behandlung im St. Blaublattklinikum. In dieser Zeit wurde unserer Mandantin wiederholt unter Vollnarkose der Vakuumschwamm gewechselt. Dabei musste der Vakuumschwamm zweimal ohne (!) Vollnarkose gewechselt werden, da unsere Mandantin Bluthochdruck hatte. Die Schmerzen dabei waren unbeschreiblich. 

In der Zeit vom letzten Klinikaufenthalt Ende Januar 2014 musste unsere Mandantin bis 03.03.2014 jeden zweiten bis dritten Tag zum Verbandswechsel in das St. Blaublattklinikum.

Seit der Operation am 08.10.2013 wurde unsere Mandantin nun 11 (!) Mal operieret. Derzeit muss unsere Mandantin alle zwei bis drei Tage zum Verbandswechsel. Es ist noch nicht absehbar, wie lange es dauern wird bis die Bauchdecke wieder zugewachsen ist.

Beweis:

Parteivernahme unserer Mandantin

Behandlungsunterlagen St. Blaublattklinikum Freiburg

 

b) Unmittelbare körperlichen Folgen der Schädigung

Unsere Mandantin hat eine offene Bauchdecke mit einem großen „Loch“ mitten im Bauch. Der Bauch ist dabei stark vernarbt. Die offene Bauchdecke entzündet sich häufig. Zudem sammelt sich permanent Wundsekret unter der Bauchdecke. Eine andere Behandlung als das „Offenlassen“ der Bauchdecke ist nicht mehr möglich, da sich die große Wunde von „unten nach oben“ schließen muss. 

Aufgrund der offenen Bauchdecke kann unsere Mandantin keine Lymphdrainagen mehr machen lassen. Dies wiederum wirkt sich schwerwiegend auf den Gesundheitszustand unserer Mandantin aus, da sie unter chronischen Lymphödemen leidet. Folge davon sind dick geschwollene Beine. 

Beweis:

Parteivernahme unserer Mandantin

 

c) Psychische Auswirkungen

Das „Loch“ im Bauch unserer Mandantin sowie die damit verbundenen täglichen Schmerzen haben bei unserer Mandantin starke Depressionen verursacht. Seither kämpft sie täglich mit psychischen Problemen. Sie erlitt aufgrund der fehlerhaften ärztlichen Behandlung ein posttraumatisches Belastungssyndrom.

Sie leidet an massiven Schlafstörungen begleitet von schlimmsten Alpträumen und extremen Zukunftsängsten bzw. existentiellen Sorgen. Seit der Operation hat sich das ganze Leben unserer Mandantin schlagartig verändert. Zudem leidet unsere Mandantin unter massiven Selbstwert- und Identitätsproblemen aufgrund des unästhetischen Anblicks ihres entstellten Körpers. Das eigene Körperbild ist durch das Loch im Bauch vollkommen zerstört.

Zudem führte der lange Leidensweg zu einer Wesensänderung unserer Mandantin. Vor der Operation war sie eine Frohnatur, ein allzeit positiv denkender Mensch. Diese Lebenseinstellung hat sie mittlerweile verloren. Ihre Fröhlichkeit und Lebensfreude sind seit der Operation „dahin“ und haben sich nunmehr in Antriebslosigkeit, Ängstlichkeit und Verunsicherung gewandelt.  

Sie fürchtet sich vor jedem Verbandwechsel, da sie immer damit rechnen muss, dass die Wunde ausgespült werden muss, was mit starken Schmerzen verbunden ist.

Aufgrund der vernarbten Bauchdecke lässt unsere Mandantin auch keine zwischen-menschlichen Beziehungen mehr zu, da sie sich so sehr für ihr Loch und ihre Narben schämt. Dadurch ist sie sozial komplett isoliert. Sie lebt daher in steter Einsamkeit. Auch die Hündin unserer Mandantin fehlt ihr unendlich, welche sie weggeben musste. Sie war die beste „Freundin“ unserer Mandantin. Jedoch kann sie sich aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden nicht mehr um ihre geliebte Hündin kümmern.

Beweis:

Parteivernahme unserer Mandantin

 

d) Beeinträchtigungen im täglichen Leben

 

Beruf

Unsere Mandantin ist gelernte Friseurin. Sie hatte bereits mit ihrer damaligen Arbeitsvermittlerin besprochen, wieder als Friseurin zu arbeiten. In der Folgezeit bekam unsere Mandantin gute Arbeitsangebote vom Jobcenter, welche sie jetzt aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr annehmen konnte. 

Haushalt

Seit der Operation schafft es unsere Mandantin nicht mehr alleine, den Haushalt zu bewältigen. Bei Tätigkeiten im Haushalt ist sie auf Familienangehörige oder Bekannte angewiesen. Aufgrund der offenen Bauchdecke darf unsere Mandantin nicht schwer heben. Sie kann weder Einkaufen gehen, Wäschewaschen, Putzen, Staubsaugen, Betten machen und alle sonstigen haushaltlichen Tätigkeiten verrichten die mit Streck- oder Beugebewegungen verbunden sind. 

 

Freizeit

Unsere Mandantin ist in ihren Freizeitaktivitäten komplett eingeschränkt. Aufgrund der starken Schmerzen kann sie nicht mehr mit ihrem Hund spazieren gehen. Auch andere Freizeitaktivitäten sind ihr aufgrund der starken Schmerzen nicht möglich. Zudem fürchtet sich unsere Mandantin davor, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, da aufgrund der beengten Verhältnisse in Bus und Bahn die Gefahr besteht, dass andere Passagiere aus Unachtsamkeit an ihren Bauch stoßen. Da unsere Mandantin selbst kein Auto besitzt, ist sie auf Bekannte und Familienangehörige angewiesen, die sie zu den ambulanten Behandlungen in das St. Blaublattklinikum fahren müssen.

 

Sport

Aufgrund der offenen Bauchdecke ist Sport unmöglich für unsere Mandantin geworden. Vor der Operation ging sie regelmäßig ins Schwimmbad. Dies ist nunmehr nicht mehr möglich, da kein Wasser in die Wunde kommen darf. 

Sonstiges gesellschaftliches Leben

Unsere Mandantin schämt sich für ihre vernarbte Bauchdecke und lässt keine zwischenmenschliche Beziehung mehr zu. 

Im allgemeinen Leben und darüber hinaus

Jeder Tag gestaltet sich für unsere Mandantin als „Hindernisparcour“. Sie kann nachts aufgrund der Schmerzen nicht mehr auf dem Bauch schlafen. Längeres Sitzen ist ihr ebenfalls nicht möglich, da dies ebenfalls mit Schmerzen im Bauch verbunden ist. Duschen kann unsere Mandantin nur, wenn sie die Wunder vorher fein säuberlich angeklebt hat, was auf Dauer nervtötend geworden ist.

Beweis:

Parteivernahme unserer Mandantin

 

Genugtuungsfunktion

Die Genugtuung orientiert sich an der Einbuße des Verletzten und am Vorwurf gegenüber dem Täter, dass dieser sich anders hätte verhalten können und sollen.

Vorliegend leidet unsere Mandantin seit der Operation am 06.06.2012 unter massiven Schmerzen im Bauch, wurde unzählige Male operiert, muss sich ständigen Wundkontrollen unterziehen und hatte letztendlich Glück, dass sie mit ihrem lebensgefährlichen Zustand rechtzeitig im St. Blaublattklinikum operiert wurde. Das vergessen eines Bauchtuchs darf den angestellten Ärzten Ihres Versicherungsnehmers schlicht und ergreifend nicht passieren. Das Entfernen aller Operationsgegenstände aus dem Körper einer Patienten bei einer Operation hat dabei auch weniger mit den medizinischen bzw. ärztlichen Fertigkeiten der behandelnden Ärzte zu tun, als mit sauberer, konzentrierter und sorgfältiger Arbeit.

Ihren ersten Regulierungsversuch vom 17.02.2014 müssen wir zu Ihren Lasten als schadenserhöhendes Ereignis werten. Vorliegend wurde eindeutig versucht, unsere Mandantin auf einen wesentlich niedrigeren Schaden festzusetzen, als er ihr tatsächlich entstanden ist.

Grundsätzlich sind Haftpflichtversicherungen dazu verpflichtet, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern und angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, sobald ihre Einstandspflicht bei verständig – lebensnaher, objektiver Betrachtungsweise erkennbar wird. Verstoßen sie hiergegen unter Verletzung von Treu und Glauben in der Weise, dass diese auf den Geschädigten als ein Zermürbungsversuch wirken kann, so sind die Gerichte nach Gesetz und Verfassung verpflichtet, einem Missbrauch wirtschaftlicher Macht dadurch entgegen zu wirken, dass sie dem Geschädigten als Genugtuung ein erhöhtes Schmerzensgeld zusprechen (OLG Nürnberg, Urteil vom 22. Dezember 2006 – 5 U 1921/06 –, juris).

Das Angebot von zunächst (nur) 3000,00 EUR Schmerzensgeld trotz klarer Haftung Ihres Versicherungsnehmers ist der Höhe nach nicht nachvollziehbar, erheblich zu niedrig und daher keinesfalls angemessen. Für Sie war von Beginn an erkennbar, dass allein die unstreitig durch die Operation verursachten Verletzungen unserer Mandantin ein Schmerzensgeld im fünfstelligen Bereich rechtfertigen. Wenn Sie in einer solchen Situation auf den Schmerzensgeldanspruch nur 3000,00 EUR bezahlen wollen, muss dies aus der Sicht unserer Mandantin als ein gegen Treu und Glauben verstoßender Zermürbungsversuch verstanden werden. Unsere Mandantin machte ihr Unverständnis Ihnen gegenüber mit Email vom 06.04.2014 auch deutlich. Erst eineinhalb Jahre nach der fehlerhaften Operation, am 09.04.2014, leisteten Sie den ersten Vorschuss.

Die bisher einvernehmlichen Regulierungsverhandlungen und -zahlungen ab 09.04.2014 werten wir dabei zu Ihren Gunsten.

 

Unter Berücksichtigung der erlittenen und immer noch bestehenden körperlichen und seelischen Leiden unserer Mandantin, halten wir ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 70.000,00 - 100.000,00 Euro für angemessen.

 

Beweis zum Komplex Schmerzensgeld:

Sachverständigengutachten

 

Haushaltsführungsschaden

 

Bisheriger Haushaltsführungsschaden

Unsere Mandantin ist seit dem Schadensereignis ein monatlicher Haushaltsführungsschaden entstanden.

Unserer Mandantin waren vom Tag der ersten Operation am 06.06.2012 bis zur Entlassung aus dem St. Blaublattklinikum Freiburg am 22.10.2013 keinerlei Tätigkeiten im Haushalt mehr möglich. Sie wohnt alleine in ihrer Wohnung.

Ab dem Operationstag am 06.06.2012 bis zur Entlassung nach der Revisionsoperation am 22.10.2013 konnte unsere Mandantin aufgrund ihrer massiven Schmerzen keinerlei Tätigkeit im Haushalt verrichten. Somit war unserer Mandantin weder kochen, bügeln, putzen, Einkaufen gehen, Wäsche waschen oder Wäsche aufhängen sowie das Einräumen der Wäsche in Schränke möglich.

Beweis:

Parteivernahme unserer Mandantin

 

Bei einer Einstufung der Tätigkeit im Haushalt als „durchschnittlich“, bedeutet dass einen wöchentlichen Aufwand unserer Mandantin in Höhe von 35,2 Stunden (vergl. Schultz-Borck/ Pardey, „Der Haushaltsführungsschaden“, 8. Aufl. , Tabelle 9, Seite 108).

Die Schädigung führte dazu, dass sich eine konkrete Behinderung in der Haushaltsarbeit in Höhe von 100% ergab. Die Minderung der Haushaltsführung (MdH) betrug somit vom 06.06.2012 bis 22.10.2013 100%.

Beweis:

Sachverständigengutachten

 

Somit konnte unsere Mandantin mindestens 35,2 Stunden pro Woche keine Arbeitsleistung im Haushalt erbringen. Es ergibt sich somit eine fehlende Arbeitsleistung für 70 Wochen, was 2.464 Stunden entspricht. 

Bei einem angemessenen ortsüblichen Stundenlohn in Höhe von 12,50 Euro ergibt sich demnach für die Vergangenheit bei einschließlich 22.10.2013 ein Betrag in Höhe von mindestens 30.800,00 Euro.

 

Im Zeitraum 03.03.2014 bis 28.03.2014 befand sich unsere Mandantin in stationärer Behandlung. Während dieser Zeit lag eine MdH von 100% vor. Für diesen Zeitraum ergibt sich eine fehlende Arbeitsleistung von etwa 105,6 Stunden. Dies entspricht einem Haushaltsführungsschaden von 1.320,00 Euro.

 

Ab Oktober 2013 besserte sich der Gesundheitszustand unserer Mandantin nur unwesentlich. Sie konnte und kann bis jetzt weiterhin nicht Einkaufen gehen, schwer Heben und alle sonstigen Tätigkeiten im Haushalt, die mit Streck- und Beugebewegungen zu tun haben, wie beispielsweise Putzen, Waschen, und die Küche aufräumen, verrichten.  Sie leidet bereits an massiven Schmerzen im Bauch, wenn sie zwei Liter Milch tragen muss. Somit führte die Schädigung dazu, dass sich seit 23.10.2013 eine konkrete Behinderung in der Hausarbeit von 80% ergibt. Die MdH beträgt somit 80%.

Beweis:

Sachverständigengutachten

 

Aufgrund obiger Ausführungen ist somit ab 23.10.2013 ein wöchentlicher Haushaltsführungsschaden in Höhe von 440,00 Euro entstanden. Von 23.102013 bis einschließlich Oktober 2014 ergibt sich somit für die Vergangenheit ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 22.000,00 Euro (50 Wochen x 440,00 Euro).

Insgesamt ist unserer Mandantin somit bis heute ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 54.120,00 Euro entstanden. 

 

Zukünftiger Haushaltsführungsschaden

Nachdem bei unserer Mandantin noch nicht absehbar ist, ob und wie lange es dauert bis die offene Bauchdecke zugewachsen ist, ist auch von einem zukünftigen Haushaltsführungsschaden auszugehen. Zudem ist noch ungewiss, ob sich der Gesundheitszustand unserer Mandantin aufgrund möglicherweise künftig erforderlicher Operationen verschlechtert. Es ist daher von einem zukünftigen Haushaltsführungsschaden in Höhe von monatlich mindestens 1892,00 Euro auszugehen.

Beweis:

Sachverständigengutachten

 

Feststellung zukünftiger Schäden 

 

Die weitere gesundheitliche Entwicklung unserer Mandantin ist ungewiss. Insbesondere ist eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen.

Aufgrund der noch immer offenen Bauchwunde muss unserer Mandantin diese alle drei Tage zum Verbandswechsel in das St. Blaublattklinikum. 

Es werden somit künftig weitere Behandlungsmaßnahmen notwendig werden, durch welche neue und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie Kosten durch Medikamente, notwendige Fahrten zu den Behandlungsterminen oder Zuzahlungen zu den Behandlungen für unsere Mandantin entstehen können.

Auch sind weitere Hohe Schäden im Bereich des Erwerbslebens der Haushaltsführung, Minderung der Altersversorgung/Rente und Erhöhung der vermehrten Bedürfnisse zu befürchten.

Es stehen somit erhebliche weitere Schäden und Zukunftsschäden im Raum, die sich insgesamt noch in der Entwicklung befinden.

Der diesbezügliche Schadenswert wird iSd §§ 3, 9 ZPO mit mindestens 142.000,00 - 200.000,00 Euro zu bewerten sein. 

 

Regulierung

Wir setzen Ihnen zur außergerichtlichen Regulierung eine Frist von 8 Wochen ab Datum dieses Schreibens.

Sollten Sie namens des Klinikums sowie namens der beteiligten Ärzte binnen

acht Wochen 

ab Datum dieses Schreibens kein gütliches angemessenes Regulierungsangebot unterbreiten oder zumindest nachfolgende Erklärung abgeben, wären wir gezwungen die Ansprüche unseres Mandanten klageweise durchzusetzen, was wir sehr bedauern würden:

„Die Arzthaftung wegen Behandlungsfehlern aus dem Anspruchsschreiben der Anwaltskanzlei Graf in Sachen Musterfrau, Angelika, Muster-Straße 126, 79100 Freiburg wird dem Grunde nach anerkannt.  Es werden Frau Musterfrau sämtliche materiellen und immateriellen Schäden ersetzt, welche dieser aus der streitgegenständlichen ärztlichen Behandlung des Klinikums und der in Anspruch genommenen Ärzte entstanden sind und / oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind oder übergehen werden. Es wird diesbezüglich auf die Einrede zur Verjährung verzichtet.“ 

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