Arzthaftung: Kein CT bei Kopfverletzung


Wird bei Verdacht auf eine Schädelbasisfraktur kein CT (Computertomographie) angefertigt, so handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler.


Zum Fall:

 

Ein Patient wird bei einem Autounfall schwer verletzt. Er wird mit folgenden Symptomen in das Krankenhaus eingeliefert: Schnittwunden im Gesicht, Brillenhämatom, Übelkeit und Erbrechen. Damit ist der Verdacht auf eine schwere Gehirnerschütterung und einer eventuellen Schädelbasisfraktur gegeben. 

Im Krankenhaus ordnet der behandelnde Arzt kein CT des Schädels an. Außerdem findet kein Konsil (Hinzuziehen) eines Augenarztes statt.

 

Durch das Unterlassen des CTs und der nicht erfolgten Untersuchung durch den Augenarzt liegt hier ein grober Behandlungsfehler vor.  

 

Entscheidung  OLG Oldenburg, VersR 1997, 1405 

 

 Ihr RA Michael Graf

ANWALTGRAF, Freiburg

Fachanwalt für Medizinrecht und für Versicherungsrecht


Hinweis: Bei den hier vorgestellten Fällen handelt es sich um reale Fälle (teilweise aus unserer Kanzlei). Es wurden lediglich die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den jeweiligen Fall dadurch zu anonymisieren.

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