Zum Fall:
Bei einem Patienten wurde eine Unterarmfraktur operativ versorgt. Nach der Operation klagte der Patient über zunehmend starke Schmerzen und es wurde eine Schwelung festgestellt, die zunahm.
Der behandelnde Arzt inspizierte die Wunde, indem er den Gips mittels einer Längsspalte öffnete. Später weitete er den Gips, um die Wunde zu inspizieren.
Das Gericht befand, dass hier ein grober Behandlungsfehler vorlag, da die Durchspießungswunde nicht komplett inspiziert wurde und keine Wundrevision stattfand. Des Weiteren hätte eine stündliche Kontrolle des Patienten durchgeführt werden müssen.
Im weiteren Verlauf ergaben sich Anzeichen eines Kompartment-Syndroms. Eine Faszienspaltung wurde unterlassen, somit bestand die Gefahr, einen eventuell beginnenden Gasbrand nicht zu erkennen.
vgl. Entscheidung des OLG- Stuttgart, VersR 1989,199.
Ihr RA Michael Graf
ANWALTGRAF, Freiburg
Fachanwalt für Medizinrecht und für Versicherungsrecht