Arzthaftung wegen Behandlungsfehler bei Tumorentfernung

Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft bei Arzthaftung, Medizinrecht, Berufsunfähigkeit und Versicherungsrecht.
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Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn nach einer Tumorentfernung im Bereich des Rückenmarks keine neurologischen Kontrolluntersuchungen erfolgen.

Zum Fall:

 

Bei einem Patienten wird ein Tumor im Wirbelkanal festgestellt im Bereich der Lendenwirbelsäule. Betroffen sind die Abschnitte LWK 3 und LWK 4. 

 

Zur Entfernung des Tumors wird eine Laminektomie durchgeführt. Bei einer Laminektomie erfolgt die Entfernung des Wirbelbogens mit dem Dornfortsatz eines oder mehrerer Wirbel, hier LWK 3 und LWK 4.

 

Somit kann der Tumor entfernt werden und der Druck auf die Wirbelsäule wird entlastet. Nun ist es auch noch möglich, Eingriffe an der Bandscheibe oder am Rückenmark vorzunehmen, sollte dies noch notwendig sein.

 

Der Patient zeigt nach der Operation Sensibilitätsstörungen an den Füßen. Als Folge sind vom behandelnden Arzt neurologische Kontrolluntersuchungen im Abstand zwischen 2 bis 4 Stunden durchzuführen.

Diese Kontrolluntersuchungen beinhalten z.B. das selbständige Anheben und Abheben der Beine durch den Patient oder eine Sensibilitätsprüfung, ob ein Gefühl im Bein vorhanden ist, durch das Überstreichen der Haut. Es sind auch die Reflexe des Beines und die Motorik zu überprüfen.

 

Kommt es zum sogenannten Cauda-Syndrom, kann ein erheblicher Gesundheitsschaden des Patienten hervorgerufen werden. Folgende Schädigungen können sich beim Cauda-Syndrom einstellen: Die Blasen- und Stuhlgangfunktion sind gestört bis hin zur Inkontinenz, Störungen der Wundheilung führen zu spastische Erscheinungen und es kann zu einer teilweisen Lähmung der Beine kommen.

 

Werden also die neurologischen Kontrolluntersuchungen vom Arzt nicht durchgeführt, so ist dies ein grober Behandlungsfehler. 

 

Entscheidung OLG Hamm, Urt. v. 19. U. 2007 - 3 U 83/07

 

Ihr RA Michael Graf

ANWALTGRAF, Freiburg

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