Arzthaftung: Tod durch unterlassene Therapie mit Stammzellen

Graf Johannes Patientenanwälte Freiburg.

Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft bei Patientenschutz und Versicherungsrecht.
Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft bei Patientenschutz und Versicherungsrecht.

Der tragische Fall des Zoldan M.


Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler führen zu erheblichen Schadensersatzansprüchen. Fachanwalt Michael Graf hilft!

Lesen Sie selbst: Die Verantwortlichen im Universitätsklinikum M. unterließen es nach der intensiven Chemotherapie, eine Stammzell-transplantation bei dem dadurch später verstorbenen Ehemann unserer Mandantin durchführen, obwohl unstreitig potentielle Stammzellenspender mit 100%ziger Übereinstimmung vorhanden waren. Wir haben den Fall ermittelt und forderten gegenüber der Klinik (lesen Sie hier unseren Schriftsatz):


"Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in obiger Angelegenheit zeigen wir Ihnen unter Vollmachtsvorlage an, dass wir Frau Sabine Mustermann anwaltlich beraten und vertreten.

 

Unsere Mandantin ist Erbin Ihres am 09.10.2013 in Ihrem Hause verstorbenen Ehemannes, Herrn Zoldan Mustermann.

 

Namens und im Auftrag unserer Mandantin machen wir gegen Sie und die verantwortlichen Ärzte des Universitätsklinikums M. Schadenersatzansprüche unserer Mandantin als Erbin sowie aus eigenem Recht aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung, welche letztendlich zum Tod des Ehemannes unserer Mandantin führte, geltend.

 

Sachverhalt

 

1.

 

Ende September 2012 wurde der Ehemann unserer Mandantin erstmals wegen bestehender Hämatomneigung im Bereich der oberen und unteren Extremitäten bei seinem Hausarzt Herrn Dr. U. Hubertus Klein, Duisburger Str. 282, Freiburg vorstellig.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen des Herrn Dr. Hubertus Klein

 

Nach entsprechender Untersuchung überweis dieser ihn zur weiteren fachärztlichen Untersuchung an die Gemeinschaftspraxis für Hämatologie und Onkologie Dres. Schmitt & Koll., Kettwiger Str. 62, Freiburg.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen der Gemeinschaftspraxis Dres. Jan Schmitt & Koll. w.v.

 

In der von Herr Dr. Schmitt angefertigten Blutbildkontrolle wurde der V.a. akute myeloische Leukämie M4 (AML) befundet und der Ehemann unserer Mandantin in das Universitätsklinikum M. zur fachärztlichen Weiterbehandlung überwiesen.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen der Gemeinschaftspraxis Dres. Jan Schmitt & Koll. w.v.

 

2.

 

Am Aufnahmetag präsentierte sich der Ehemann unserer Mandantin in einem leicht reduzierten Allgemeinzustand. Er berichtete über eine sich seit zwei Wochen entwickelnde zunehmende Abgeschlagenheit und Nachtschweiß.

 

In der anschliessend durchgeführten klinischen Untersuchung bestätigte sich der Verdacht einer akuten myeloischen Leukämie M4, so dass das Universitätsklinikum M. nach Anlage eines zentralvenösen Katheters die geplante konventionelle Chemotherapie mit Cytarabin durchführte.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen des Universitätsklinikums M.

Arztbrief vom 13.11.2012 des Universitätsklinikum M. an Herrn Dr. Uwe Hubertus Klein

 

Vom 15.10.2012 bis zum 13.11.2012 befand sich dann der Ehemann unserer Mandantin in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum M..

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen w.v.

 

Während es Krankenhausaufenthaltes des Ehemannes unserer Mandantin wurde unsere Mandantin darüber informiert, dass ihr Ehemann dringend eine Stammzellentransplantation benötigen würde und man sich hierum kümmern wird.

 

Beweis:

 

Parteieinvernahme unserer Mandantin

Frau Petra Mustermann, Tochter unserer Mandantin als Zeugin

Herr Thomas Mustermann, Sohn unserer Mandantin als Zeuge

Frau Katharina Gurdjew als Zeugin

 

Aus den Behandlungsunterlagen des Universitätsklinikum M. ergibt sich, dass die Fremdspendersuche am 16.11.2012 eingeleitet wurde und aus dem Arztbrief vom 02.01.2013 ergibt sich, dass zwei potentielle Stammzellenspender mit einer 100% Übereinstimmung gefunden wurden.

 

Beweis:

 

Arztbrief vom 02.01.2013

Behandlungsunterlagen w.v.

 

3.

 

Der Ehemann unserer Mandantin befand sich dann noch vom 21.011.2012 bis 29.11.2012, vom 03.12.2012 bis 17.12.2012, vom 20.12.2012 bis 24.12.2012, vom 07.01.2013 bis 12.01.2013, vom 17.01.2013 bis 06.02.2013, und vom 28.02.2013 bis 05.03.2013, vom 12.03.2013 bis 26.03.2013 und vom 08.04.2013 bis 13.04. in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum M..

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen w.v.

Arztbrief vom 13.11.2012

Arztbrief vom 29.11.2012

Arztbrief vom 24.12.2012

Arztbrief vom 14.01.2013

Arztbrief vom 04.03.2013

Arztbrief vom 26.03.2013

Arztbrief vom 13.04.2013

 

Insbesondere aus dem Arztbrief vom 14.01.2013 ergibt sich nochmals ausdrücklich, dass das Universitätsklinikum M. bereits zwei potentielle Stammzellenspender mit einer 100% Übereinstimmung gefunden hatte.

 

Beweis:

 

Arztbrief vom 14.01.2013

 

4.

 

Nach der letzten stationären Behandlung wurde der Ehemann unserer Mandantin im stabilen Allgemeinzustand aus der stationären Behandlung in die ambulante Betreuung des Universitätsklinikum M. entlassen.

 

Aus dem Arztbrief vom 13.04.2013 der Universitätsklinik M. an Dr. Hubertus Klein ergibt sich, dass eine komplette Remission beim Ehemann unserer Mandantin erreicht wurde und als Therapiekonzept „ Konventionelle Chemotherapie mit anschliessender allogener Knochenmarktransplantation“ geplant war.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen w.v.

Arztbrief vom 13.04.2013

 

Während des letzten Klinikaufenthaltes wurde dann der Ehemann unserer Mandantin in die Ambulanz bestellt und es wurde ihm dort überraschend eine neuartige und erfolgversprechende Studie vorgestellt.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen w.v.

Parteieinvernahme unserer Mandantin

Frau Petra Mustermann w.v.

Herr Thomas Mustermann w.v.

 

Unter anderem ist in dieser Studie festgehalten:

 

„…genetische Merkmale, die es uns mit einer Labormethode erlaubt, auch geringste mengen an „schlummernden“ Leukämiezellen in ihrem Blut oder Knochenmark nachzuweisen…. Wir wissen mittlerweile, dass, wenn der Anteil dieser Leukämiezellen in Knochenmark einen gewissen Stellenwert überschreitet, der Rückfall unmittelbar (innerhalb von ca. 8 Wochen) bevorsteht“.

 

Insbesondere wurde unserer Mandantin zugesichert, dass aufgrund dieser Methode man sich in der Lage sieht, einen Rückfall ca. 8 Wochen vorher zu sehen und dementsprechend zu behandeln.

 

Völlig unverständlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Universitätsklinikum wohl den Ehemann unserer Mandantin unbedingt in diese Studie einbringen wollte und aus diesem Grunde die zu diesem Zeitpunkt bereits medizinisch dringend indizierte Stammzellentransplantation, die man bisher als Therapie geplant hatte, unterlassen wurde.

 

Beweis:

 

Onkologisches Sachverständigengutachten

Behandlungsunterlagen w.v.

 

Dies ist umso unverständlicher, da während der ganzen Zeit bis April 2013 von einer dringenden Knochenmark – bzw. Stammzellentransplantation von Seiten der Universitätsklinik gesprochen wurde.

 

Beweis:

 

Parteieinvernahme unserer Mandantin

Behandlungsunterlagen w.v.

 

Dies ergibt sich auch daraus, dass der Ehemann unserer Mandantin im Beisein unserer Mandantin bereits der Knochenmarktransplantation ausdrücklich im Januar 2013 zugestimmt hatte.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen w.v.

Arztbrief vom 14.01.2013 w.v.

Dr. R. Timme als Zeuge

 

5.

 

Bei der ersten ambulanten Vorstellung im Universitätsklinikum M. nach dem Ende der stationären Behandlung teilte der behandelnde Arzt, Herr Dr. Freas Alashaker unserer Mandantin mit, dass er von der Studie nichts wisse und er ihr beim nächsten ambulanten Behandlungstermin entsprechende Auskunft geben werde.

 

Beweis:

 

Parteieinvernahme unserer Mandantin

 

Auch beim zweiten Termin, bei welchem die Behandlung von einem Vertreter von Herrn Dr. Alshukk durchgeführt wurde, bekam unsere Mandantin keine weitern Informationen über die Studie. Am dritten ambulanten Termin sollte dann die Information über einen Professor stattfinden. Der Professor war leider nicht da. Die Vertretung des Professors berichtete lediglich über die gravierenden Erfolge, welche durch diese Studie erreicht wurden und dass diese besonders erfolgsversprechend sei.

 

Beweis:

 

Parteieinvernahme unserer Mandantin

 

Am 05.07.2013 fand dann noch ein Gespräch mit Frau Dr. Schwarz statt, indem der Ehemann unserer Mandantin dann die Teilnahme an der Studie unterzeichnete.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen w.v.

Parteieinvernahme unserer Mandantin

 

Vom 05.06.2013 bis 03.07.2013 befand sich der Ehemann unserer Mandantin stationär in einer Rehamaßnahme.

 

Festzuhalten ist bereits jetzt, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Angehörigen des verstorbenen Ehemannes unserer Mandantin völlig im unklaren darüber waren wie die weitere Behandlung des Ehemannes aussehen sollte.

 

Ende 2012 wurde noch auf einer Transplantation bestanden. Plötzlich wurden die Vorteile in der Studie als sie geeignete Behandlungsmethode bezeichnet und erst bei einem Rückfall die Transplantation erst wieder „Thema“ sei. Insbesondere wurde daraufhin gewiesen, dass der verstorbene Ehemann unserer Mandantin „ja so zwei Chancen“ hätte.

 

Beweis:

 

Parteieinvernahme unserer Mandantin

Frau Petra Mustermann w.v.

Herr Thomas Mustermann w.v.

Frau Katharina Gurdjew w.v.

 

6.

 

In der 33. KW 2013 fiel der Tochter unserer Mandantin, Frau Petra Mustermann wieder blaue Flecken am Arm und Oberarm auf. Als sie den verstorbenen Ehemann darauf ansprach, sagte dieser nur, sie brauche sich keine Sorgen zu machen, da laut dem Blutergebnissen in der ambulanten Behandlung des Universitätsklinikum M. alles in Ordnung sei.

 

Beweis:

 

Parteieinvernahme unserer Mandantin

Frau Petra Mustermann w.v.

 

Aufgrund einer Verschlechterung des Sehvermögens suchte dann der Ehemann unserer Mandantin am 02.09.2013 die Augenärztin Frau Dr. Nicci, Schulstrasse 11, Freiburg auf.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen von Frau Dr. von der Ohe

 

Nach entsprechender Überweisung überwies Frau Dr. von der Ohe den Ehemann unserer Mandantin zur weiteren fachärztlichen Betreuung in die Augenklinik, in der die Diagnose „Augenthrombose“ gestellt wurde.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen der Augenklinik M.

 

Am 03.09.2013 war der Ehemann unserer Mandantin dann letztmalig zur ambulanten Behandlung im Universitätsklinikum M..

 

Laut Auskunft der Ärzte war zu diesem Zeitpunkt alles ok und er wurde nach Untersuchung und Behandlung nach Hause geschickt.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen w.v.

 

Dies ist umso unverständlicher, da der Ehemann unserer Mandantin bereits seit Tagen über Rücken und Kopfschmerzen klagte und dies auch deutlich dem Arzt am 03.09.2013 im Universitätsklinikum M. mittgeteilt hatte. Er zeigte dem behandelnden Arzt auch die Überweisung mit der gestellten Diagnose „Augenthrombose“.

 

Trotz dieser eindeutigen klinischen Symptome und Befundungen wurden von dem Universitätsklinikum M. keine weiteren Behandlungsmaßnahmen vorgenommen. Der Ehemann unserer Mandantin wurde am 03.09.2013 als „gesunder Mensch“ aus der Ambulanz entlassen.

 

Beweis:

 

Parteieinvernahme unserer Mandantin

Frau Petra Mustermann w.v.

Herr Thomas Mustermann

Behandlungsunterlagen w.v.

 

Bereits jetzt ist festzuhalten, dass es völlig unverständlich ist, dass der Ehemann unserer Mandantin am 03.09.2013 ohne weitere Untersuchung und ärztliche Versorgung trotz Vorliegen entsprechender klinischer Symptome nach Hause entlassen wurde.

 

Beweis:

 

Onkologisches Sachverständigengutachten

 

7.

 

Am gleichen Tag, also dem 03.09.2013, am Nachmittag wurde der Ehemann unserer Mandantin notfallmäßig im evangelischen Krankenhaus Freiburg, Wörthgasse 30, Freiburg stationär aufgenommen.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen des evangelischen Krankenhauses w.v.

 

Im evangelischen Krankenhaus teilte der Ehemann unserer Mandantin den behandelnden Ärzten die Verschlechterung seines Sehvermögens sowie die starken Rücken- und Kopfschmerzen mit. Nach den ersten Blutuntersuchungen im evangelischen Krankenhaus konsultierten die dortigen Ärzte aufgrund der verdächtigen Ergebnisse sofort das Klinikum in M..

 

Beweis:

 

Parteieinvernahme unserer Mandantin

Behandlungsunterlagen des Klinikum in Freiburg

 

Am 10.09.2013 wurde eine MRT beim Ehemann unserer Mandantin durchgeführt und das evangelische Krankenhaus unterrichtete das Universitätsklinikum sofort über das Ergebnis mit der Bitte, den Ehemann unserer Mandantin noch am gleichen Tag nach M. verlegen zu können. Trotz mehrfacher Nachfragen geschah dies nicht, da im Universitätsklinikum M. kein Bett frei war.

 

Beweis:

 

Parteieinvernahme unserer Mandantin

Behandlungsunterlagen des evangelischen Krankenhauses w.v.

 

Aufgrund der MRT Aufnahme stand fest, dass es unserem Mandanten zu einem Krebsbefall im Hirnwasser sowie in der Lendenwirbelsäule gekommen war und dringend eine entsprechende Therapie durchgeführt werden musste.

 

Beweis:

 

Herr Dr. Schmitt als sachverständiger Zeuge, zu laden über das evangelische Krankenhaus

Behandlungsunterlagen des evangelischen Krankenhauses w.v.

Onkologisches Sachverständigengutachten

 

Nach mehrmaligen Telefonaten konnte unsere Mandantin dann am 12.09.2013 erreichen, dass endlich die Verlegung in das Universitätsklinikum M. durchgeführt wurde.

 

Am gleichen Tag erfolgten dort die notwendigen Untersuchungen (Blutuntersuchung, Knochenmarkpunktion und die Untersuchung des Hirnwassers).

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen w.v.

 

8.

 

Am 13.09.2013 begann dann die erste Chemotherapie. Während des kompletten Zyklus und bis einschl. zum 24.09.2013 fühlte sich der Ehemann unserer Mandantin sehr gut. Die letzte Chemotherapie erfolgte am 20.09.2013.

 

Ab dem 25.09.2013 fühlte sich der Ehemann unserer Mandantin schon wieder schlapp und müde.

 

Als die Tochter unserer Mandantin, Frau Petra Mustermann, ihren Vater am 27.09.2013, gegen 13:00 Uhr besuchte, war dieser sehr müde und sehr verwirrt.

 

Beweis:

 

Frau Petra Mustermann w.v.

 

An diesem Tag wurde der Tochter unserer Mandantin lediglich mitgeteilt, dass bei ihrem Vater ein Infekt festgestellt worden sei, man jedoch den Infekt noch nicht lokalisiert habe.

 

Beweis:

 

Frau Petra Mustermann w.v.

 

Der Tochter unsrer Mandantin wurde dann vom Oberarzt Dr. N. und Prof. Dr. D. mitgeteilt, dass der Ehemann unserer Mandantin auf die Intensivstation aufgrund eines septischen Schocks verlegt wird.

 

Beweis:

 

Frau Petra Mustermann w.v.

 

Auf der Intensivstation wurde der Tochter unserer Mandantin vom zuständigen Arzt mitgeteilt, dass der Zustand des Ehemannes unserer Mandantin lebensbedrohlich sei und dass er nach der Stabilisierung Anfang der nächsten Woche wieder auf die Normalstation zurückgelegt wird.

 

Vom 27. bis 30.09.2013 verschlechterte sich der Zustand des Ehemannes unserer Mandantin. Nach mehrmaligen Nachfragen, welche Infektion denn vorliegen würde, bekam unsere Mandantin immer wieder die Auskunft, „das wissen wir nicht“.

 

Beweis:

 

Frau Petra Mustermann w.v.

Parteieinvernahme unserer Mandantin

 

Am 02. und 03.10.2013 verschlechterte sich der Zustand des Ehemannes unserer Mandantin erheblich.

 

Auf erneute Nachfrage durch unsere Mandantin, woher die Sepsis kam, erklärte der behandelnde Arzt lediglich, dass sich zwischen Gehirn und Schädel zwei große Flüssigkeitsansammlungen befinden, diese raumfordernd sind und auf das Gehirn drücken.

 

Beweis:

 

Parteieinvernahme unserer Mandantin

 

Vom 06.10. bis 07.10.2013 trat keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ein. Am 07.10.2013 merkte die Tochter unserer Mandantin, dass unser Mandant aus der Nase blutet. Weiterhin stellte sich ein sehr großes Hämatom an der linken Leiste fest.

 

Beweis:

 

Frau Petra Mustermann w.v.

 

Um 15.15 Uhr kam dann der Stationsarzt und teilte unserer Mandantin mit, dass sie nunmehr Abschied von ihrem Manne nehmen solle, da mittlerweile auch ein leberversagen eingetreten sei.

 

Am 09.10.2013, um 05.08 Uhr war dann der Tod beim Ehemann unserer Mandantin ein. Erst die Ärztin, die den Tod feststellte, informierte unsere Mandantin darüber, dass die „Flüssigkeit“ im Hirn ihres verstorbenen Ehemannes Blasten waren.

 

Aus den Behandlungsunterlagen des Universitätsklinikums M., ergibt sich, dass es aufgrund der Sepsis u.a. wohl auch zu einem akuten Nierenversagen gekommen war.

 

Als Todesursache wurde „Herzversagen“ im Totenschein eingetragen.

 

Rechtliche Bewertung

 

Der Universitätsklinik M. und den verantwortlichen Ärzten sind bei der Behandlung des verstorbenen Ehemannes unserer Mandantin mehrere Haftungsauslösende Fehler unterlaufen.

 

1. Behandlungsfehler

 

a. Fehlerhafte Therapie

 

Im Therapiebereich kommen als grober Behandlungsfehler vor allem Fälle in Betracht, in denen auf gebotene, eindeutige Befunde nicht oder verspätet reagiert, eine Standartmethode zur Bekämpfung bekannter oder erkennbarer Risiken nicht angewendet oder die therapeutische Wirkung auf die Krankheit ohne Kontrolle gelassen wird.(OLG Saarbrücken OLGR 2000, 139, 141)

 

Aus den Behandlungsunterlagen des Klinikum M. ergibt sich, dass bereits kurz nach dem Erkennen der Krankheit unseres Mandanten die Verantwortlichen der Universitätsklinik M. sich gegenüber unserer Mandantin äußerten, dass zur endgültigen Heilung ihres Mannes dieser dringend eine Knochenmarktransplantation benötigen würde.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen w.v.

 

Dies ergibt sich auch aus den Therapiekonzepten, welche in den Behandlungsunterlagen aufzufinden sind.

 

Bereits im Oktober 2012 suchte die Universitätsklinik M. nach potentiellen Strammzellenspendern.

 

Mit Arztbrief vom 14.01.2013 wurde unserer Mandantin mitgeteilt, dass bereits zwei potentielle Stammzellenspender mit einer 100% Übereinstimmung gefunden wurden.

 

Beweis:

 

Arztbrief vom 14.01.2013

Parteieinvernahme unserer Mandantin

 

Umso unverständlicher ist es, dass in der Folgezeit nach der vollständigen Remission des Ehemannes unserer Mandantin, also dem Erreichen eines leukämiefreien Zustandes, eine dringend medizinisch indizierte Transplantation unterlassen wurde und der Ehemann unserer Mandantin zur Teilnahme an einer neuartigen wissenschaftlichen Studie überredet wurde.

 

Beweis:

 

Onkologisches Sachverständigengutachten

 

Es entspricht fachmedizinischem Standard und den einschlägigen Richtlinien, dass bei der Therapie eines AML - Patienten eine Induktionsphase und eine Postremissionsphase durchzuführen ist.

 

Als Postremissionstherapie hat die Knochenmark – oder Stammzellentransplantation das höchste Potential, den Patienten endgültig zu heilen.

 

Beweis:

 

Onkologisches Sachverständigengutachten

- Fachmedizinische Richtlinien

 

Wäre im Frühjahr 2013 nach der Remission also eine Stammzellentransplantation bei dem Ehemann unserer Mandantin durchgeführt worden, wäre es im Oktober 2013 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zum Tode des Ehemannes unserer Mandantin gekommen.

 

Beweis:

 

Onkologisches Sachverständigengutachten

 

Gemäß fachärztlichem Standard ist Grundlage der Therapie der akuten myeloischen Leukämie eine intensive Chemotherapie. Ziel der sogenannten Indikationstherapie ist das Erreichen einer kompletten Remission, d.h. einer Beseitigung aller Krankheitssymptome mit Normalisierung des Blutbildes und Beseitigung der pathologischen Zellpopulation im Knochenmark (Blasten <5%).

 

Die Behandlung besteht aus mehrtätigen Therapieblöcken, die mehrfach wiederholt werden.

 

Bei diesen kommt der Patient jeweils in sogenannte „Isolationen“, dabei ist die Zahl der Leukozyten so niedrig, dass jeder Infekt unter Umständen nicht tödlich sein kann, was absolut ein Mundschutzpflicht beim Patientenumgang zur Folge hat.

 

Gemäß fachärztlichem Standard kommt anschliessend als weiteres Therapieverfahren die allogene oder autologe Stammzelltransplantation zum Tragen.

 

Beweis:

 

Onkologisches Sachverständigengutachten

 

Insbesondere entspricht es fachärztlichem Standard, dass die Therapieergebnisse gerade bei älteren Patienten nach einer allogenen Stammzelltransplantation bedeutend günstiger sind und sich hierdurch die komplette, endgültige Remission deutlich erhöht.

 

Beweis:

 

Onkologisches Sachverständigengutachten

 

Somit ist es völlig unverständlich und widerspricht es jeglichem fachärztlichen Standard, dass die verantwortlichen im Universitätsklinikum M. nach der intensiven Chemotherapie keine Stammzelltransplantation bei dem verstorbenen Ehemann unserer Mandantin durchführen, obwohl unstreitig potentielle Stammzellenspender mit 100%ziger Übereinstimmung vorhanden waren.

 

Beweis:

 

Onkologisches Sachverständigengutachten

 

Gemäß fachärztlichem Standard wäre bei durchgeführter Stammzelltransplantation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Versterben des Ehemannes unserer Mandantin im Oktober 2013 vermieden worden.

 

Beweis:

 

Onkologisches Sachverständigengutachten

 

b. Unterlassene Befunderhebung

 

Völlig unverständlich ist es, dass der Ehemann unseres Mandanten am 03.09.2013 aus der ambulanten Behandlung trotz vorliegender entsprechenden klinischen Symptome und Blutwerte entlassen wurde und nicht unverzüglich eine fachmedizinisch gebotene Therapie erfolgte.

 

Beweis:

 

Onkologisches Sachverständigengutachten

 

Es wurde bereits dargestellt, dass der Ehemann unserer Mandantin sich am 02.09.2013 bei der Augenärztin Frau Dr. O. in Freiburg vorstellte und diese in das Augenklinikum M. zur Kontrolluntersuchung überwies, wo eine Augenthrombose diagnostiziert wurde.

 

Weiterhin litt der Ehemann unserer Mandantin seit Tagen über an Rücken- und Kopfschmerzen sowie blauen Flecken am Arm und am Oberarm.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen w.v.

Parteieinvernahme unserer Mandantin

Frau Petra Mustermann w.v.

Herr Thomas Mustermann w.v.

 

Völlig unverständlich wird es, dass der Ehemann unserer Mandantin am 03.09.2013 als „gesunder Mensch“ aus der ambulanten Behandlung des Universitätsklinikum M. entlassen wurde, wenn man die Blutwerte ( Molekularbiologischer Nachweis von CBFB-MYH11) betrachtet.

 

Am 05.07.2013 lag diese bei 0,001 %.

Am 05.08.2013 lag bereits eine Steigerung auf 0,4 % vor.

Am 03.09.2013 wurde eine Steigerung auf 17,4 % befundet.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen w.v.

Arztbrief vom 10.10.2013 an Dr. Hubertus Klein

 

Es ist fachmedizinisch nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann unserer Mandantin dann am 03.09.2013 aufgrund der eindeutigen klinischen Symptome und der Blutwerte aus der ambulanten Behandlung entlassen wurde.

 

Beweis:

 

Onkologisches Sachverständigengutachten

 

Insbesondere auch die Befundungen im evangelischen Krankenhaus Freiburg, in welches der Ehemann unserer Mandantin noch am Nachmittag des 03.09.2013 notfallmäßig aufgenommen wurde, belegen, dass die Entlassung am 03.09.2013 aus der ambulanten Behandlung ohne weitere Befunderhebungen und Therapien grob behandlungsfehlerhaft waren.

 

Beweis:

 

Onkologisches Sachverständigengutachten

 

Bereits die ersten Blutuntersuchungen im evangelischen Krankenhaus in Freiburg ergaben die schlechten und verdächtigen Ergebnisse für den Befund Krebsbefall im Hirnwasser sowie in der LWS.

 

Beweis:

 

Onkologisches Sachverständigengutachten

Behandlungsunterlagen des evangelischen Krankenhauses Freiburg

 

Hätte der verantwortliche Arzt in der Ambulanz der Universitätsklinik M. am 03.09.2013 weitere entsprechende Befunderhebungen (MRT, CT, Blutuntersuchungen) durchgeführt, wäre bereits am 03.09.2013 die erforderliche Therapie (Chemotherapie) durchgeführt wurden und nicht erst völlig verspätet am 12.09.2013.

 

Beweis:

 

Onkologisches Sachverständigengutachten

 

Bei rechtzeitiger Einleitung der Chemotherapie wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zum Verstreben des Ehemannes unserer Mandantin am 09.10.2013 gekommen.

 

Beweis:

 

Onkologisches Sachverständigengutachten

 

Liegt der Fehler des Arztes darin, dass er es unterlassen hat, die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen und die notwendigen Befunde zu erheben, handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler.(vergl. zum ganzen: Martis/Winkhart, aao, Rdn. U 1 m.w.N.; BGH, NJW 1999, 3408; KG Urteil vom 13.11.2003, GesR 2004, 136, 137; OLG Brandenburg Urteil vom 14.11.2001, MedR 2002, 149,150;).

 

Es ist festzustellen, dass bei weiteren Bildgebenden Untersuchungen am 03.09.2013 bereits zu diesem Zeitpunkt ein positives Befundergebnis im Falle der „fiktiven“ Erhebung des Befundes „hinreichend wahrscheinlich“ gewesen wäre.

 

Beweis:

 

Onkologisches Sachverständigengutachten

Radiologisches sachverständigengutachten

 

Die damalige Erhebung der gebotenen Befunde hätte mit „hinreichender Sicherheit ein reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht. (Vergl. OLG Nürnberg, OLGR 2006, 10,11; OLG Oldenburg, NJW-RR 2009, 32,34)

 

Nach der herrschenden Rechtssprechung genügt hierbei eine mehr als 50%-zige Wahrscheinlichkeit. (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2006-1 U 127/04; OLG Zweibrücken, OLGR 2002, 470, 473).

 

Auf der Dritten und letzten Stufe der Rechtsfigur „unterlassene Befunderhebung“ muss festgestellt werden, ob der bei erfolgter Erhebung hinreichend wahrscheinliche Befund (fiktiv) so deutlich und/ oder gravierend gewesen wäre, dass sich dessen Verkennung als fundamental (fundamentaler Diagnoseirrtum) oder die nicht Reaktion auf den Befund (z.B. Unterlassung einer Operation, Anwendung oder Unterlassen einer bestimmten Therapie oder einer Krankenhauseinweisung) als grob fehlerhaft darstellen musste. (BGH, VersR 2007, 541, 542; VersR 2004, 909, 911; VersR 2004, 790, 791; VersR 2004, 645, 647;)

 

c. Organisationsverschulden der Universitätsklinik M.

 

Bereits bei seiner Aufnahme am 03.09.2013 im evangelischen Krankenhaus Freiburg setzten sich die dortigen verantwortlichen Ärzte mit dem Universitätsklinikum M. in Verbindung.

 

Es ist völlig unverständlich, dass nicht bereits zu diesem Zeitpunkt eine Verlegung zur weiteren fachärztlichen Behandlung im Universitätsklinikum M. erfolgte, da angeblich keine „Betten frei seien“.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen des evangelischen Krankenhauses Freiburg

Parteieinvernahme unserer Mandantin

 

Es entspricht der gefestigten Rechtssprechung, dass Fachkliniken immer eine ausreichende Bettenanzahl für entsprechende Aufnahmen und Behandlungen von Patienten vorhanden sein müssen.

 

Die Rechtssprechung stellt fest, dass auch Organisationsfehler als grober Behandlungsfehler zu werten sind (BGH NJW 2005, 888, 891; NJW 1996, 2429).

 

Ein Krankenhausträger muss es organisatorisch gewährleisten, dass er mit dem vorhandenen ärztlichen Personal, funktionstüchtigen medizinischen Gerät und räumlichen Gegebenheiten seine Aufgaben nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse auch erfüllen kann. Neben der personellen und apparativen Ausstattung gehört auch die räumliche Ausstattung zu den organisatorischen Erfordernissen einer Klinik. (BGH NJW 1992, 754; OLG Jena OLGR 2006, 799, 801;)

 

Das Klinikum M. hätte somit dafür Sorge tragen müssen, dass bei dem drastisch verschlechterten Gesundheitszustand des verstorbenen Ehemannes unserer Mandantin am 03.09.2013 eine intensiv-medizinische Versorgung (geeignetes Zimmer) vorhanden ist.

 

Ein Verstoß gegen diese Organisationspflicht stellt einen groben Behandlungsfehler dar.

 

Beweis:

 

Medizinisches Sachverständigengutachten

 

d. Fehlende therapeutische Sicherungsaufklärung

 

Unstreitig wurde der Ehemann unserer Mandantin im April 2013 aus der letzten stationären Behandlung und Chemotherapie im Universitätsklinikum M. mit vollständiger Remission entlassen.

 

Obwohl das Universitätsklinikum M. und die dort verantwortlichen Ärzte bereits im Herbst 2012 dringend daraufhin wiesen, dass mit dem weiteren Heilungsverlauf bei dem Ehemann unserer Mandantin eine Stammzellentransplantation medizinisch indiziert sei, empfahlen Sie dem Ehemann unserer Mandantin eine „neuartige und erfolgsversprechende Studie“.

 

Beweis:

 

Parteieinvernahme unserer Mandantin

Frau Petra Mustermann w.v.

Herr Thomas Mustermann

 

Insbesondere hätten die Verantwortlichen des Universitätsklinikum M. unsere Mandantin daraufhin weisen müssen, dass nach der durchgeführten Chemotherapie, also der Postremissionsphase, die Therapie der ersten Wahl eine Stammzellentransplantation medizinisch indiziert sei, da hierdurch die endgültigen Heilungschancen des Patienten erheblich verbessert werden.

 

Beweis:

 

Onkologisches Sachverständigengutachten

 

Im Gegenteil war dies plötzlich für die Verantwortlichen im Universitätsklinikum M. keine Frage mehr, sondern es wurden allein die Vorteile der neuartigen Studie hervorgehobenen und daraufhin gewiesen, dass so „der Ehemann unserer Mandantin zwei Chancen“ hätte.

 

Beweis:

 

Parteieinvernahme unserer Mandantin

 

Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Behandler verpflichtet, den Patienten nicht nur diagnostisch und therapeutisch zu behandeln und über die Behandlung und deren Risiken korrekt aufzuklären, sondern ihn auch über alle Umstände zu informieren, die zur Sicherung des Heilungserfolges und zu einem therapiegerechten Verhalten erforderlich sind.(BGH NJW 2004, 3703,3704; NJW 2005, 1716; OLG Stuttgart VersR 2008, 927;)

 

Die verantwortlichen der Universitätsklinik M. haben es also schuldhaft versäumt, den Ehemann unserer Mandantin darüber aufzuklären, dass nach der Induktionsphase, also während der Postremissionsphase die Stammzellentransplantation das mittel der ersten Wahl gewesen wäre, da diese Therapie das höchste potential für eine endgültige Heilung enthält.

 

Beweis:

 

Onkologisches Sachverständigengutachten

 

e. Nichteinhaltung der geforderten Hygienebestimmungen

 

Es entspricht fachärztlichen Standard, dass das Immunsystem der Patienten bei einer durchgeführten Chemotherapie sehr geschwächt ist und daher mit größter Sorgfalt auf die Einhaltung der entsprechenden Hygienevorschriften zu achten ist, da eine Infektion (Sepsis) des Patienten unweigerlich zum Tode führen kann.

 

Beweis:

 

Fachmedizinisches Sachverständigengutachten

Onkologisches Sachverständigengutachten

 

Am 12.09.2013 wurde unser Mandant erneut stationär im Universitätsklinikum M. aufgenommen. Es erfolgte eine Blutuntersuchung, Knochenmarkpunktion und die Untersuchung des Hirnwassers.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen w.v.

 

Bereits am 25.09.2013 fühlte sich der Ehemann unserer Mandantin sehr schlapp und müde und war am 26.09.2013 bereits sehr verwirrt. An diesem Tage wurde dann auch eine Infektion bei dem Ehemann unserer Mandantin festgestellt.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen w.v.

Fachmedizinisches Sachverständigengutachten

 

Aufgrund eines septischen Schocks wurde er dann am 27.09.2013 auf die Intensivstation verlegt, wo es am 09.10.2013 zum Tode des Ehemanns kam.

 

Somit steht fest, dass es aufgrund der Nichteinhaltung der gebotenen Hygienevorschriften zu einer Infektion des Ehemannes unserer Mandantin während des stationären Aufenthaltes ab den 23.09.2013 gekommen ist, welche zu einer Sepsis beim Ehemann unserer Mandantin führten und letztendlich zum Versterben am 09.10.2013.

 

Beweis:

 

Onkologisches Sachverständigengutachten

Fachmedizinisches Sachverständigengutachten

 

f. Gesamtbetrachtung

 

Auch eine „Gesamtbetrachtung“ mehrerer „einfacher“ Behandlungsfehler kann dazu führen, dass das ärztliche Vorgehen zusammengesehen als grobfehlerhaft zu bewerten ist (BGH, NJW 2001, 2792, 2793; NJW 2000, 2741; OLG Bremen, MedR 2007, 660; OLG Hamburg, AHRS III, 6551/301; OLG Koblenz, OLGR 2008, 922;).

 

Im vorliegenden Fall hat die Universitätsklinik bei der Behandlung des Ehemannes unserer Mandantin die oben aufgezeigten Behandlungsfehler zu verantworten. Aufgrund der Fülle der aufgezeigten Behandlungsfehler ist ihr Verhalten als grob fehlerhaft zu bewerten

 

Beweis:

 

- Medizinisches Sachverständigengutachten

 

2. Fehlerhafte Aufklärung

 

Unsere Mandantin bzw. deren Ehemann hätten einer Teilnahme an der „neuartigen Studie“ zu keinem Zeitpunkt zugestimmt, wenn sie hinreichend umfassend darüber aufgeklärt worden wären, dass Mittel der ersten Wahl eine Stammzellentransplantation bei ihrem Ehemann gewesen wäre.

 

Beweis:

 

Parteieinvernahme unserer Mandantin

Frau Petra Mustermann w.v.

Herr Thomas Mustermann

 

Insbesondere die Tatsache, dass die neuen Studie als sehr erfolgversprechend von den Ärzten angepriesen wurde und der Tatsache, dass unserer Mandantin mitgeteilt wurde, dass hierdurch ihr Ehemann zwei „Chancen“ hätte und man die Stammzellentransplantation immer noch beim Misslingen der Studie rechtzeitig durchführen könne, veranlassten den Ehemann unserer Mandantin zur Zustimmung zur Therapie.

 

Beweis:

Parteieinvernahme unserer Mandantin

 

Wäre unsrer Mandantin voll umfänglich über die Risiken der neuartigen Therapie hingewiesen worden, insbesondere, dass die Möglichkeit besteht, dass ein erneuter Rückfall nicht rechtzeitig befundet werden kann, hätte sie und ihr Ehemann dieser Therapie zu keinem Zeitpunkt zugestimmt.

 

Beweis:

 

Parteieinvernahme unserer Mandantin

 

Insbesondere dann, „wenn der Arzt keine anerkannte Standardmethode, sondern eine relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen noch nicht abschliFreib.d geklärten Risiken anwenden will, hat er den Patienten auch darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschliFreib. sind.“ (BGH VersR 2006, 1073, 1075; Martis/Winkhart, aaO, Rn: A 1208 mwN)

 

Die Risikoaufklärung vor der Operation oder dem Beginn einer bestimmten Therapie muss dem Patienten nach herrschender Rechtsprechung einen Überblick über die mit dem Eingriff verbundenen Gefahren verschaffen. Damit sind dauerhafte oder vorübergehende nachteilige Folgen eines Eingriffes gemeint, die sich auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht mit Gewissheit ausschliFreib. lassen (OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2011, VersR 2003, 1313, 1314; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 816,817;).

 

III. Schadenshöhe

 

Durch den Tod ihres Ehemannes, welche die verantwortlichen Ärzte des Universitätsklinikums M. zu verantworten haben, kam es zu erheblichen materiellen und immateriellen Schäden bei unserer Mandantin.

 

Eigener Schmerzensgeldanspruch

 

Zunächst kommt ein Schmerzensgeldanspruch unserer Mandantin (Schockschaden) gegen die Verantwortlichen der Universitätsklinik M. in Höhe von mindestens 30.000,00 Euro in Betracht.

 

Seit dem Tod ihres Ehemannes leidet unsere Mandantin an diesem posttraumatischen Erlebnis. Unsere Mandantin musste den qualvollen Tod ihres Ehemannes mit ansehen, sie musste den Todeskampf miterleben und stundenlang neben dem nun verstorbenen Ehemann ausharren. Sie hat dieses traumatische Ereignis bis heute nicht überwunden.

 

Beweis:

 

- Parteieinvernahme unserer mandantin

- Frau Petra Mustermann w.v.

- Herr Thomas Mustermann w.v.

 

Sie konnte die schrecklichen Bilder nicht verarbeiten und ist tief traurig über den Tod ihres geliebten Ehemannes, mit dem sie solange Jahre zusammen war. Sie ist schwer traumatisiert und es plagen sie bis heute Schuldgefühle, da sie nicht in der Lage war ihrem Ehemann zu helfen.

 

Beweis:

 

- Parteieinvernahme unserer Mandantin

- Frau Petra Mustermann w.v.

- Herr Thomas Mustermann w.v.

 

Seit dem Tode des geliebten Ehemannes nimmt unsere Mandantin zur Bewältigung dieser Traumata entsprechende Medikamente ein. Auch heute leidet sie noch unter Alpträumen und kann kaum mehr schlafen.

 

Beweis:

 

- Parteieinvernahme unserer Mandantin

- Frau Petra Mustermann w.v.

- Herr Thomas Mustermann w.v.

 

Unsere Mandantin hat jegliche Lebenslust verloren und sitzt oft stundenlang in ihrer Wohnung und trauert um ihren Mann.

 

Der Schock unserer Mandantin über den unerwarteten und völlig unnötigen Tod ihres Ehemannes hat die Schwelle zur Gesundheitsverletzung überschritten. Sie seelische Erschütterung hat zu nachhaltigen traumatischen Schädigungen und zu psychopathologischen Zuständen unserer Mandantin geführt und somit Krankheitswert angenommen.

 

Beweis:

 

Neuropsychologisches Sachverständigengutachten

 

Aufgrund des tagelangen anhaltenden Todeskampfes ihres Ehemannes in Folge der fehlerhaften Behandlung ist unsere Mandantin seit diesem Tag psychisch schwer erkrankt. Sie hat Probleme bei der Bewältigung der Trauerarbeit, ist in Folge des Verlust des geliebten Mannes depressiv und Antidepressiva einnehmen um den erhöhten Leistungsdruck standzuhalten und den Alltag bewältigen zu können.

 

Bei unserer Mandantin hat sich ein psychosomatisches Belastungssyndrom gebildet, durch diese Krankheit ist unsere Mandantin im Alltag bereits jetzt stark eingeschränkt und nicht mehr belastbar.

 

Beweis:

 

Neuropsychologisches Sachverständigengutachten

 

Unsere Mandantin leidet unter einer permanenten inneren Unruhe die in Stresssituationen sich besonders verstärkt. Sie leidet unter Verlustängsten und einer dauerhaften Unausgeglichenheit sowie teilweise sogar unter dissoziativen Wahrnehmungsstörungen. Unsere Mandantin leidet unter Verfolgungswahn, aufgrund dessen sie sich kaum mehr alleine aus dem Hause traut und immer Leute um sich braucht. Auch körperliche Zärtlichkeiten hat sie keine Lust mehr. In diesem Bereich ist die völlig eingeschränkt.

 

Beweis:

 

- Parteieinvernahme unserer Mandantin

- Frau Petra Mustermann w.v.

- Herr Thomas Mustermann w.v.

 

Aufgrund des langen Leidensweges, der schweren körperlichen Schäden und erheblichen psychischen Beeinträchtigungen unserer Mandantin ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 Euro angemessen.

 

In vergleichbaren Fällen hatte das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 01.08.1995 AZ: 3 U 486/95 den Kindern für den Tod des Vaters ein Schmerzensgeld von 35.000,00 Euro zugesprochen. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt das OLG Celle in seinem Urteil vom 19.06.1995 (VersR 1996, 1184), in dem ein Schmerzensgeld für den Tod des Ehemannes in Höhe von 25.000,00 Euro zugesprochen wurde. Das Landgericht Gera hat in seinem Urteil vom 26.07.2000, AZ: 2 O 2278/99, ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 Euro für den Tod einer 50-jährigen Ehefrau aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler dem Ehemann zugesprochen.

 

Schmerzensgeld des verstorbenen Ehemannes

 

Es besteht ein Schmerzensgeldanspruch unserer Mandantin als erbin des verstorbenen Ehemannes in Höhe von mindestens 50.000,00 Euro.

 

In Folge der fehlerhaften Behandlungen durch die Verantwortlichen der Universitätsklinik kam es schließlich zum Tod des Ehemannes unserer Mandantin.

 

Dieser hat qualvoll unter extremen Schmerzen gelitten und dies auch bei vollem Bewusstsein mitbekommen.

 

Seine Schmerzen und seine Leiden zogen sich über einen Monat Tage hin. Die Schmerzen, die er in diesen Tagen durchleben musste, sind kaum vorstellbar.

 

Hinzu kommt die unerträgliche Todesangst unter der der verstorbene Ehemann unserer Mandantin litt.

 

Auch bis zu seinem Tod musste der Ehemann unserer Mandantin einen langen und beschwerlichen Weg bestreiten. Insbesondere durch die unzureichende Versorgung durch die Klinik muss er sich hilflos und allein gefühlt haben.

 

Der Ehemann unserer Mandantin litt unter starken Kopf-, Rücken- und Augenschmerzen, auf einem Auge fast blind. Das Sehvermögen auf dem zweiten Auge war stark beeinträchtigt und er körperlich sehr schwach. Er litt weiterhin unter Konzentrationsstörungen, Verwirrtheit und Bettlägerigkeit. Er war nicht mehr ansprechbar und verspürte sehr starke Schmerzen.

 

Beweis:

 

Parteieinvernahme unserer Mandantin

Frau Petra Mustermann w.v.

Herr Thomas Mustermann w.v.

 

Hinsichtlich des weiteren Leidensweges des verstorbenen Ehemannes unserer Mandantin wird auf die Sachverhaltsausführungen verwiesen.

 

Aufgrund des Leidensweges und des tragischen Todes ist ein Schmerzensgeld mit einem Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro angemessen.

 

Beweis:

 

Sachverständigengutachten

 

So hat das Landgericht Dortmund in seinem Urteil vom 22.07.1993 AZ: 15 U 157/92 für den Tod eines Ehemannes der Ehefrau des verstorbenen ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 Euro zugebilligt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes waren vor allem die beim Verstorbenen erlittenen Schmerzen maßgebend.

 

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 24.04.1997 (MDR 1998, 470) für den Tod eines 5 –jährigen Jungen, der aufgrund eines groben Behandlungsfehlers zu Tode kam, den Eltern als Erben ein Schmerzensgeld in Höhe von 67.000,00 Euro zugebilligt.

 

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 11.07.1997 (VersR 1997, 111) für den Tod eines Mannes Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 Euro den Erben zugebilligt.

 

Der Schmerzensgeldanspruch des verstorbenen Ehemannes unserer Mandantin ist vererblich.

 

Unsere Mandantin macht diesen als Erbin des Verstorbenen geltend.

 

Schmerzensgeldansprüche aus abgetretenen Recht für die Kinder Petra und Thomas

 

Unsere Mandantin hat einen Anspruch auf Schmerzengeld der beiden Kinder aus abgetretenem Recht in Höhe von mindestens 20.000,00 Euro.

 

Die beiden Kinder Petra und Thomas des verstorbenen Ehemannes unserer Mandantin mussten ebenfalls wie die Mutter den lang andauernden Todeskampf ihres Vaters miterleben.

 

Bei ihnen kam es aufgrund dieses Erlebnisses zu schweren psychischen Erkrankungen. Auch sie haben Probleme bei der Bewältigung der Trauerarbeit und sind in Folge des Verlustes des geliebten Vaters depressiv und müssen Antidepressiva einnehmen, um den erhöhten Leistungsdruck standzuhalten und den Alltag zu bewältigen.

 

Beweis:

 

Parteieinvernahme unserer Mandantin

Frau Petra Mustermann w.v.

Herr Thomas Mustermann w.v.

 

Auch die beiden Kinder leiden unter einer permanenten inneren Unruhe, unter Verlustängsten und dauerhaften Unausgeglichenheit. Hinzu kommen auch bei Ihnen psychosomatisch ausgelöste Krankheiten wie gehäufte Kopfschmerzen, wie Einschlaf- und Durchschlafprobleme. Auch sie sind somit körperlich stark beeinträchtigt. Der Schock der Töchter über den unerwarteten und völlig unnötigen Tod ihres geliebten Vaters hat die Schwelle zur Gesundheitsverletzung überschritten. Die seelische Erschütterung hat zu nachhaltigen traumatischen Schädigungen und psychopathologischen Zuständen geführt und somit Krankheitswert angenommen.

 

Beweis:

 

Medizinisches Sachverständigengutachten

 

Aufgrund des Leidensweges und des tragischen Todes ihres Vaters ist ein Schmerzensgeld mit einem Betrag in Höhe von mindestens 10.000,00 Euro pro Kind angemessen.

 

Beweis:

 

Medizinisches Sachverständigengutachten

 

Feststellung von Zukunftsschäden

 

Weiterhin sind etwaige Zukunftsschäden zu ersetzen.

 

Die Universitätsklinik hat diese Schäden anzuerkennen und diesbzgl. einen Verjährungsverzicht zu erklären.

 

Im Hinblick auf § 42 GKG iVm § 256 ZPO ist der Streitwert mit mind. weiteren Euro 50.000,00 zu bewerten.

 

IV. Rechtsfolgen

 

Wir haben Sie somit aufzufordern, die Angelegenheit Ihrer Haftpflichtversicherung zu melden und erwarten eine entsprechende Rückäußerung spätestens 4 Wochen nach Zugang dieses Schreibens.

 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Graf

Fachanwalt für Versicherungsrecht

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