Arzthaftung: Thrombose wird übersehen


Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn bei einem Druckschmerz in der Wade, der seit einem längeren Zeitraum besteht, keine Diagnostik zur Abklärung einer Thrombose durchgeführt wird.


Zum Fall:

 

Ein Patient leidet seit über 2 Wochen an starken Schmerzen in der rechten Wade und im rechten Oberschenkel.

 

Da sich die Beschwerden nicht bessern, sucht er einen Facharzt für Orthopädie auf.

 

Der behandelnde Arzt stellt die Diagnose, dass die Abduktoren verhärtet sind. Abduktoren sind Muskeln, die eine Bewegung vom Körper weg erlauben, z.B. das Heben des Fußes.

 

Ein Ausschluss einer Thrombose fand jedoch nicht statt. Es handelt sich hier um einen groben Behandlungsfehler, da eine Thrombose die tatsächliche Ursache für die Schmerzen des Patienten war. Der behandelnde Arzt hätte dies durch eine Sonographie bzw. eine Phlebographie (Darstellung der Gefäße) abklären müssen. Hätte er diese Untersuchungen nicht in seiner Praxis durchführen können, hätte eine Überweisung zu einem Facharzt für Röntgendiagnostik oder einem Facharzt für Venenerkrankungen erfolgen müssen. 

 

Entscheidung OLG Stuttgart, OLGR 2000, 3, 4

 

 Ihr RA Michael Graf

ANWALTGRAF, Freiburg

Fachanwalt für Medizinrecht und für Versicherungsrecht


Hinweis: Bei den hier vorgestellten Fällen handelt es sich um reale Fälle (teilweise aus unserer Kanzlei). Es wurden lediglich die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den jeweiligen Fall dadurch zu anonymisieren.

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