Während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages.

Patientenanwältin Gabriela Johannes und das Team von Fachanwalt Michael Graf aus Freiburg helfen bei Unfallversicherung, Berufsunfähigkeit und Versicherungsrecht.
Patientenanwältin Gabriela Johannes und das Team von Fachanwalt Michael Graf aus Freiburg helfen bei Unfallversicherung, Berufsunfähigkeit und Versicherungsrecht.

Michael Graf Patientenanwälte Freiburg.

Obliegenheiten, Sonderregelungen, unwirksame Klauseln

Es gibt viele Vorschriften und Regeln, die sich in vielen Versicherungen widerspiegeln. Allerdings gibt es auch eine Menge an Sonderregelungen und unwirksame Klauseln die auf keinen Fall übersehen werden sollten. 

 

Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, § 30 VVG 

Die Anzeigepflicht wird im § 30 VVG geregelt. Ein Versicherungsfall muss umgehend bei der Versicherung gemeldet werden. Achten Sie darauf sofort zu agieren und nicht erst auf die passende Gelegenheit zu warten. In manchen Versicherungssparten werden sogar bestimmte Fristen gesetzt. Bitte informieren Sie sich vorab umfangreich. 

 

Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers, § 31 VVG 

Nach § 31 VVG hat der Versicherungsnehmer die Auskunftspflicht besonders zu beachten. Erforderlich ist jede Auskunft des Versicherungsnehmers bezüglich dem Geschehen. Vollständige und auch vor allem wahrheitsgemäße Angaben müssen gemacht werden, damit der Versicherer den Umfang und die angemessene Leistungspflicht prüfen und festlegen kann. Es kann auch vorkommen, dass Sie nach Belegen gefragt werden und diese auch vorlegen sollten. Jegliche Unterlassung von Informationen die z.B die Leistung erhöhen würden, verletzt die vorgeschriebenen Obliegenheiten. Bei Verletzung der Obliegenheit wurde oben schon einmal auf die Konsequenzen darauf hingewiesen. Kurz gesagt, die Leistung kann ausbleiben. 

 

Unwirksame Klauseln 

Jeder von uns kennt dieses Kleingedruckte im Vertrag, was für viele als unangenehm empfunden wird. Auf diese Klauseln greift die Versicherung gerne zurück, sobald sie den Schadensfall ablehnen will.  Sollte so ein Fall bei Ihnen eintreten, können Sie auf eigene Faust erstmal kontrollieren, ob die begründete Klausel in Ihrem Versicherungsvertrag schriftlich festgehalten wurde. Unter anderem können Sie es auch in Ihrer Versicherungspolice nachlesen. Ab und zu ist sie auch als Überschrift in den Versicherungsbedingungen zu finden.  Der Versicherung steht offen, welche Bedingungen Sie festlegen. Sie sind frei in Ihrer Entscheidung. Häufig orientieren sich die Versicherungen dennoch an Musterbedingungen, welche vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft erstellt und zur  Verfügung stehen. Aber auch der Versicherer muss immer darauf achten, dass die Klausel sprich die Rechten und Pflichten für den Versicherungsnehmer verständnisvoll sind. Eventuell entstehende Nachteile müssen deutlich gemacht werden. Sind Sie der Meinung, dass die begründete Klausel in ihrem Fall unwirksam ist, dann informieren Sie sich bitte durch eine rechtliche Beratung. 

Graf Johannes Wesselkamp

Patientenanwälte



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Unsere Kanzlei ist hochspezialisiert auf die Vertretung geschädigter Patienten sowie Eltern geschädigter Kinder. Im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Patientenrecht prüfen und übernehmen wir insbesondere Fälle, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen eines schweren Medizinschadens bestehen. 

 

Unser Schwerpunkt liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden, etwa bei fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt bzw. Notsectio, ärztlichen Versäumnissen oder Hebammenfehlern; hier meist mit schweren Folgen wie Sauerstoffmangel während der Geburt sowie Hirnschäden, Cerebralparese bzw. Zerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge. 

 

Darüber hinaus vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden nach Behandlungs- und Arztfehlern, Krankenhausfehlern, Operationsfehlern, Diagnosefehlern, Aufklärungsfehlern oder Befunderhebungsfehlern, insbesondere wenn Dauerschäden, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Pflegebedarf oder lebenslange Berufsunfähigkeit oder Zukunftsschäden im Raum stehen. 

 

Wenn Sie oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns Ihren Fall über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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