Zum einen gibt es die Schadenabwendungspflicht und zum anderen die Schadenminderungspflicht.
Kurz gesagt besteht die Verpflichtung beim Versicherungsnehmer darin, passend zu reagieren. Er muss dafür sorgen, dass sich der entstandene Schaden nicht vergrößert, sondern eher vermindert.
Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles so gut es geht für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat auch Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen, sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies ihm gestatten.
Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer zumindest berechtigt, seine Leistung entsprechend zu kürzen.