Haftungsgrundlagen
Um behaupten zu können, dass der Arzt für das Geschehene haftet, muss er sich erst was zu Schulden kommen lassen. Man spricht vom Verschulden des Arztes. Dies ist in § 823 BGB geregelt.
Hier geht es um die Schadensansprüche, dazu gehört auch der Anspruch auf Schmerzensgeld. Auf diese Ansprüche hat der Patient also erst das Recht, wenn bei der gemachten Tätigkeit des Arztes ein Sorgfaltsverstoß bzw. Verschulden vorliegt.
Der Arzt muss auch dann für den Fehler aufkommen, wenn er die Verantwortung für jemand hatte, der ihm bei der Behandlung geholfen hat. Es gibt zwei Verschuldenformen für den Arzt, die man voneinander unterscheidet. Zum Einen wäre das die Fahrlässigkeit. Darunter versteht man, dass der Arzt nicht sorgfältig seine Arbeit gemacht hat, da er nicht richtig aufgepasst hat. Wenn so etwas geschieht, dann nennt man das einfache Fahrlässigkeit. Eine grobe Fahrlässigkeit ist da schon etwas anderes, da diese schwerwiegender ist. Es ist sozusagen die Steigerung. Jedoch gibt es hier keine exakte Erklärung für. Man sagt aber, dass der Arzt bei dieser Art von Fahrlässigkeit in einem sehr hohen Maße nicht auf seine Tätigkeit Acht gegeben hat.
Die zweite Form eines Verschuldens wird als Vorsatz bezeichnet. Hier weiß der Arzt was er tut. Er weiß zum Beispiel, dass er dem Patienten mit seiner Behandlung schaden kann und tut dies dann bewusst auch.
Der Arzt kann auch durch die falsche bzw. schlechte Organisation seiner durchgeführten Behandlung haften.
Es gibt auch noch die sog. Vertragshaftung. Der Arzt schließt mit dem Patienten einen Vertrag ab, an den er sich immer halten muss. Tut er dies nicht macht er sich haftbar. Und vor allem mit Hilfe dieses Vertrages kann der Patient die Reichweite der Haftung des Arztes beweisen. Vorausgesetzt, dass diese auch vorliegt. Und sobald dies der Fall ist, kann der vorliegende Vertrag als Grundlage für den Anspruch auf Schadensersatz dienen.
Der Patient kann im Besten Fall Schmerzensgeld und Ersatz aller seiner weiteren Schäden von dem Arzt erhalten.
Im rechtlichen Sinne unterscheiden Juristen zwischen verschiedenen Arten von Verträgen. Auch der Behandlungsvertrag, also der Vertrag der zwischen dem Arzt und seinem Patienten geschlossen wird, trägt einen Namen:
Ein Werkvertrag ist einer der Vertragsarten die es gibt. Bei einem Werkvertrag geht es darum, dass ein bestimmtes Werk vollbracht werden muss, damit der Vertrag erfüllt wird. Jetzt könnte man meinen, dass dies der Behandlungsvertrag vorsieht. Wenn man als Werk die Gesundheit des Patienten nehmen würde. So würde der Arzt sein Werk vollbringen, indem er den Patienten gesund machen würde. Doch leider kann der Arzt nie versichern, dass die Behandlung bei seinem Patienten wirkt. Es gibt quasi nie eine Garantie für den Erfolg der Behandlung.
Somit fällt der Behandlungsvertrag nicht in die Kategorie des Werkvertrages. Doch es gibt noch eine Form des Vertrages, diese nennt sich Dienstvertrag. Der Arzt muss dem Patient einen Dienst erweisen. Indem er alles in seiner Macht stehende tut, um den Patient von seinen Schmerzen zu befreien und ihn so bestmöglich zu heilen. Er muss also alles tun, was er nur tun kann für seinen Patienten. Dementsprechend sagt man, dass der Behandlungsvertrag als Dienstvertrag gilt.
Mit der Zeit gab es immer mehr Prozesse bei denen es um Arzthaftungsrecht ging. Hierdurch entstand der medizinische Standard. Um Anhaltspunkte bzw. Grundlagen für die Haftung der Ärzte zu schaffen. Vor allem um eine einheitliche Basis schaffen zu können, für alle medizinrechtlichen Fälle. Natürlich bedeutete diese Veränderung für die Ärzte genauste Sorgfalt in Bezug auf ihre Tätigkeiten.
Haftung aus Vertrag
Bei der Schließung eines Vertrages, unabhängig davon um welchen es sich handelt, gibt es es immer Vorgaben. Zum Einen wäre das, dass immer mindestens zwei Personen vorhanden sein müssen, um einen Vertrag miteinander schließen zu können. Außerdem hat jeder Vertragspartner die Pflicht, sich an die Vorgaben des Vertrages zu halten. Das heißt dass man den Vertrag erfüllen muss und dabei das Leben sowie die Gesundheit des anderen nicht gefährden darf.
Wird gegen diese Vorgaben jedoch verstoßen, so hat man Schadensersatzanspruch aufgrund von positiver Vertragsverletzung. Man hat auch Schadensersatzansprüche, wenn der Vertrag noch nicht unterschrieben wurde, aber die Vorgaben schon verletzt wurden. Die Regeln die mit einem solchen Behandlungsvertrag für den Arzt einhergehen sind mehrere.
Dazu gehören die Dokumentationspflicht, die der Arzt einhalten muss. Dies dient ihm auch dazu, seine Schritte während der Behandlung im Blick zu haben und sich von möglichen Vorwürfen des Patienten frei zu machen.
Dann steht der Arzt noch unter Auskunftspflicht, gegenüber seinem Patienten. Er muss dem Patienten vor und nach der Behandlung mitteilen was Wichtig ist. Oder sobald der Patient fragen über die Behandlung bzw. deren Verlauf hat, muss er diese auf jeden Fall beantworten.
Sobald der Arzt dann die Behandlung durchgeführt hat, muss der Arzt diese dokumentieren. Denn der Patient darf diese Unterlagen anfordern. Er hat das Recht darauf und daran muss sich der Arzt halten. Dessen muss er sich bewusst sein.
Außerdem hat der Arzt die Behandlung gut zu organisieren. Er muss den genauen Ablauf durchgeplant haben, um etwaige Fehler vermeiden zu können.
Und um die Behandlung bzw. Operation durchführen zu können, muss er selbstverständlich die Einwilligung dafür eingeholt haben. Acht muss er auch auf die Risikoaufklärung und die sonstige Aufklärung geben, die er vor jeder Einwilligung abgeben muss. Diese muss korrekt und vollständig sein, sonst kann der Arzt auch dafür haften. Diese wichtigen Punkte gehören also alle in einen Behandlungsvertrag rein, an den sich der Arzt zu halten hat.
Wer haftet?
Sobald jemand einen Fehler macht, wie beispielsweise der Arzt bei seinem Patienten, dann haftet der Arzt auch dafür. Diese Pflicht besteht grundsätzlich bei Fällen in denen der Arzt dem Patient Schaden zugefügt hat. Nun muss man auch zwischen den Ärzten unterscheiden können. Es gibt z.B immer mehrere Ärzte in einem Operationssaal. Es muss immer ein Anästhesist da sein, der sich um die Narkose und Werte des Patienten während der Operation kümmert. Und dann gibt es noch ein oder mehrere Fachärzte, die den Patienten operieren. Somit unterliegen diese zwei Ärzte verschiedenen Bereichen innerhalb des Operationsvorgangs. Wer letztlich haftet, wenn ein Behandlungsfehler unterläuft, dies wird von der Verantwortung des jeweiligen Arztes abhängig gemacht. Ein Anästhesist kann also nicht für die Fehler eines Neurochirurgen aufkommen. Denn diese haben völlig andere Aufgaben.
Auch das Krankenhaus kann haften, bspw. für die Fehler seiner Mitarbeiter. Dies ist vor allem der Fall, wenn die Organisation einer Operation nicht korrekt erfolgt ist. Ein Beispiel wäre, wenn Operationsmaterial fehlen würde und somit die Operation nicht rechtzeitig vom Arzt durchgeführt werden könnte. Auch dem nichtärztlichen Personal können Fehler unterlaufen. Unter diesem versteht man vor allem das Pflegepersonal. Angenommen eine Krankenpflegerin verabreicht statt Patient A dem Patient B eine Spritze, dann haftet sie dafür. Dies muss aber nicht zwingend der Fall sein, denn wenn das Krankenhaus für sein Personal haftet, dann können die Ärzte oder Pfleger nicht in allen Fällen direkt verklagt werden. Auch in Arztpraxen, können die Ärzte für ihre Angestellten haften. Beispielsweise die Medizinischenfachangestellten.
Wer wann haftet ist also von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich.
Michael Graf Patientenanwälte (Medizinrecht & Versicherungsrecht)
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