Während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages.

Patientenanwältin Gabriela Johannes und das Team von Fachanwalt Michael Graf aus Freiburg helfen bei Unfallversicherung, Berufsunfähigkeit und Versicherungsrecht.
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Michael Graf Patientenanwälte Freiburg.

Gefahrerhöhung und Obliegenheiten

In erster Linie ist der Versicherungsnehmer erleichtert, sobald er den Vorgang zu Ende gebracht hat und die gewünschte Versicherung abgeschlossen ist. Erfahrungsgemäß wird der Versicherungsvertrag dann weggelegt und lange nicht in die Hände genommen.

 

Doch wir legen Ihnen ans Herz, überprüfen Sie regelmäßig den bestehenden Versicherungsschutz und hinterfragen Sie die Risiken, den Schutz und auch ob immer alle Prämien gezahlt worden sind. Haben Sie immer ein waches Auge, besonders wenn sich die Lebensverhältnisse ändern, denn im Schadensfall kann es die Rettung sein.

 

Treten nach Abschluss des Versicherungsvertrages solche Veränderungen auf, die den potentiellen Schaden vergrößern, liegt eine Gefahrenerhöhung vor. Sowas muss dem Versicherer auch unbedingt gemeldet werden, um eventuelle Risiken zu vermeiden. Falls Sie sich die Regelung zur Gefahrenerhöhung im Gesetz durchlesen möchten, finden Sie diese im § 23 VVG. Vergessen Sie als Versicherungsnehmer eine solche Gefahrenerhöhung anzuzeigen, ist der Versicherer dazu berechtigt, den laufenden Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei läuft für ihn eine Frist von einem Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt bei dem er von der Gefahrenerhöhung erfahren hat. Als Alternative kann der Versicherer aber auch einfach die monatliche Prämie erhöhen oder die Gefahrenerhöhung im Vertrag streichen.

 

Die Konsequenzen sind immer davon abhängig wie sehr die Anzeigepflicht verletzt wurde. Geprüft wird auf arglistig, vorsätzlich, fahrlässig und grob fahrlässig.

 

Und auch die regelmäßige und vor allem rechtzeitige Prämienzahlung ist von großer Bedeutung.  Im Gesetz wird „rechtzeitig“ nicht als sofort, sondern nach §33 VVG innerhalb 14 Tagen beschrieben. Beim Eintritt des Schadensfalles prüft der Versicherer genau das. Wird die Prämienzahlung  „schuldhaft“ von dem Versicherer nicht geleistet, kann der Versicherer vom Vertrag zurück treten. Dies gilt auch alleine schon, wenn eine Mahnung an den Versicherungsnehmer rausging. Natürlich kann es auch vorkommen, dass die Nichtzahlung nicht von dem Versicherungsnehmer sondern von dem Versicherer abhängt. Zum Beispiel wenn dem Versicherer eine Lastschrift erteilt wurde, er diese aber nicht zum vereinbarten Zeitpunkt einzieht. In diesem Fall muss der Versicherer leisten. Es ist sein eigenes Verschulden. Möchte der Versicherer jedoch die Prämie einziehen und das Konto ist aber nicht ausführlich gedeckt, so liegt die Schuld wieder beim Versicherungsnehmer. Der Versicherer darf zum Beispiel die Leistung nicht verweigern, wenn er z.B dem Versicherungsnehmer nicht deutlich genug über mögliche Folgen unterrichtet und oder auch über den Zeitpunkt und die Höhe der Prämie nicht pflichtbewusst informiert hat.

 

Darüber hinaus kann es auch zu Obliegenheitsverletzungen kommen. Obliegenheiten sind definierte Verhaltensregeln, welche jeder Versicherungsvertrag beinhaltet. 

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