So erkennen Sie einen ärztlichen Behandlungsfehler
Da man sich als Laien im Bereich der Medizin schlecht selbst diagnostizieren kann, kann man nie mit Sicherheit sagen, dass man Opfer eines Behandlungsfehlers wurde.
So bleibt es meist bei einer Vermutung. Es sei denn, die Feststellung erfolgt durch ein Krankenhaus, einen anderen Arzt bzw. Gutachter oder durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.
Wenn Sie als Patient die Vermutung hegen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, können Sie sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden, über die Krankenkasse ein MDK-Gutachten beauftragen, oder mit Ihrem Anwalt zusammen ein Privatgutachten einzuholen, oder sich auf Antrag an eine Gutachterkommission der jew. Ärztekammer wenden; Ziel kann sein, zunächst ein Gutachten über die Frage des Behandlungsfehlers einzuholen.
Ein solches Gutachten dient als Stütze für Sie, um einschätzen zu können, ob Sie mit Ihrer Vermutung richtig lagen oder ob es eher subotimal wäre, gegen den betroffenen Arzt vorzugehen.
Sollte sich das Ergebnis des Gutachtens jedoch zu ihren Gunsten entwickeln, so wäre es sinnvoll, spätestens ab diesem Zeitpunkt die Vertretung eines Patientenanwalts in Anspruch zu nehmen.
Zum Antrag an eine Gutachterkommission der jew. Ärztekammer:
In manchen Fällen kann es hier auch zu Komplikationen kommen und zwar in Bezug auf das Durchbringen des Antrags auf Begutachtung. Dies beruht darauf, dass der Antragsgegner einem Gutachterverfahren immer zuzustimmen hat, sonst darf die Gutachterkommssion nicht tätig werden. Der betroffene Arzt hat idR einen Monat Zeit um dem Antrag zu genehmigen.
Im Falle eines verstorbenen Patienten, den der Behandlungsfehler betraf, darf hier idR der Antrag von dem Ehegatten und der Kinder gestellt werden und falls diese nicht vorhanden sind, dann dessen Eltern. (Die Rede ist hier von den Regelungen in Baden- Württemberg, da es vereinzelt Abweichungen zu anderen Bundesländern geben kann.)
Bei einem abgeschlossenen Verfahren wird eine Gutachterkommission nicht mehr hinzugezogen. Um den Fall schnellstmöglich zu klären, hat die Gutachterkommssion die Aufgabe, diesen mündlich mit den Beteiligten durchzunehmen. Außerdem besitzt die Gutachterkommission die Befugnis ein Sachverständigengutachten in den Fall mit einzubringen. Dieses Gutachten wird dann gegenüber den Beteiligten erläutert. Da die Entscheidung der Gutachterkommission vor allem nicht von Beweisanträgen abhängig ist, sprich Sie keine Beweisanträge anzunehmen braucht, wird hier in freier Beweiswürdigung sowie mit Stimmenmehrheit entschieden. Wenn von den Beteiligten erwünscht sein sollte, dass die Angelegenheit so gütlich wie möglich abgewickelt werden soll, dann kann die Gutachterkommission dies anhand eines Schlichtungsversuches tun.
Sobald die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat, wird diese schriftlich niedergeschrieben und im Einvernehmen aller Beteiligten unterschrieben. Es gibt aber auch Fälle in denen der betroffene Arzt oder dessen Haftpflichtversicherung die Entscheidung der Gutachterkommission nicht akzeptiert, da dazu keine Verpflichtung besteht.
Oft wird auch auf Grundlage des Gutachtens mit dem Gegner ein Kompromiss, eine gütliche Lösung, eingegangen. Dies nennt man einen "Vergleich". Dieses Verfahren ist gebührenfrei. Die restlichen Kosten wie beispielsweise die Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen oder aber die Anwaltskosten, werden von dem Betroffenen selbst übernommen.
Vor dem Zivilgericht jedoch, muss das Gutachten nicht anerkannt werden, da die Gutachterstellen nicht zu den Schiedsgerichten in der Zivilprozessordnung dazugehören. In erster Linie dient das Gutachten dem Patienten, damit dieser sich eine objektivere Sichtweise verschaffen kann. Was bedeutet, ungefähr einschätzen zu können ob und wie sinnvoll es ungefähr ist, gegen den betreffenden Arzt vorzugehen.
Hinweis:
Sie sollten sich jedoch vor Einholung eines Gutachtens oder vor Stellung eines Antrags bei der Gutachterkommission unbedingt anwaltlichen Rat, zumindest eine anwaltliche Erstberatung einholen, da oftmals Fragen
- bzgl. der Verjährung,
- bzgl. der Wahl der richtigen Gegner,
- bzgl. der Beweislast
- u.v.m.
bereits von Anfang an richtig geklärt werden sollten.
Michael Graf Patientenanwälte (Medizinrecht & Versicherungsrecht)
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