Arzthaftung wegen Behandlungsfehler bei Leistenbruch.

Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft bei Medizinrecht und Versicherungsrecht.
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Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn nach einer erfolgten Operation zur Beseitigung eines Leistenbruchs nicht der Samenstrang kontrolliert wird.


Zum Fall:

 

Ein Patient begibt sich ins Krankenhaus, da er an einem Leistenbruch leidet.

 

Unter einem Leistenbruch, auch Inguinalhernie genannt, versteht man einen Eingeweidebruch im Bereich des Leistenkanals (Hernie).

Der Bauchraum ist eine Hülle, die aus Bindegewebe, Sehnen und Muskeln besteht. Wird z.B. das Bindegewebe an einer Stelle schwach, so bilden sich Lücken in der Hülle (Hernien).

 

Der sogenannte Leistenbruch ist die häufigste Hernie. 

 

Unter anderem ist die Strangulation eines Samenstranges, der zum Hoden führt, ein Operationsrisiko. Die Bruchpforte wurde beim Patienten operativ mit Unterstützung eines eingenähten Netzes geschlossen. Es wurde versäumt, nach der Operation die Lage der Hoden während des Klinikaufenthaltes zu kontrollieren. Dies ist ein grober Behandlungsfehler.

 

Entscheidung BGH, VersR 1982, 1141

 Ihr RA Michael Graf

ANWALTGRAF, Freiburg

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Graf Johannes Wesselkamp

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Unsere Kanzlei ist hochspezialisiert auf die Vertretung geschädigter Patienten sowie Eltern geschädigter Kinder. Im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Patientenrecht prüfen und übernehmen wir insbesondere Fälle, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen eines schweren Medizinschadens bestehen. 

 

Unser Schwerpunkt liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden, etwa bei fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt bzw. Notsectio, ärztlichen Versäumnissen oder Hebammenfehlern; hier meist mit schweren Folgen wie Sauerstoffmangel während der Geburt sowie Hirnschäden, Cerebralparese bzw. Zerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge. 

 

Darüber hinaus vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden nach Behandlungs- und Arztfehlern, Krankenhausfehlern, Operationsfehlern, Diagnosefehlern, Aufklärungsfehlern oder Befunderhebungsfehlern, insbesondere wenn Dauerschäden, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Pflegebedarf oder lebenslange Berufsunfähigkeit oder Zukunftsschäden im Raum stehen. 

 

Wenn Sie oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns Ihren Fall über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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