Arzthaftung wegen Behandlungsfehler bei Leistenbruch.

Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft bei Medizinrecht und Versicherungsrecht.
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Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn nach einer erfolgten Operation zur Beseitigung eines Leistenbruchs nicht der Samenstrang kontrolliert wird.


Zum Fall:

 

Ein Patient begibt sich ins Krankenhaus, da er an einem Leistenbruch leidet.

 

Unter einem Leistenbruch, auch Inguinalhernie genannt, versteht man einen Eingeweidebruch im Bereich des Leistenkanals (Hernie).

Der Bauchraum ist eine Hülle, die aus Bindegewebe, Sehnen und Muskeln besteht. Wird z.B. das Bindegewebe an einer Stelle schwach, so bilden sich Lücken in der Hülle (Hernien).

 

Der sogenannte Leistenbruch ist die häufigste Hernie. 

 

Unter anderem ist die Strangulation eines Samenstranges, der zum Hoden führt, ein Operationsrisiko. Die Bruchpforte wurde beim Patienten operativ mit Unterstützung eines eingenähten Netzes geschlossen. Es wurde versäumt, nach der Operation die Lage der Hoden während des Klinikaufenthaltes zu kontrollieren. Dies ist ein grober Behandlungsfehler.

 

Entscheidung BGH, VersR 1982, 1141

 Ihr RA Michael Graf

ANWALTGRAF, Freiburg

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