Arzthaftung wegen Behandlungsfehler bei Injektion.

Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft bei Kunstfehler und Versicherungsrecht.
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Klagt ein Patient bei einer operativ versorgten Unterarmfraktur über erhebliche Schmerzen und liegt eine Schwellung vor, so muss der Patient stündlich kontrolliert werden.


Klagt ein Patient nach einer intraartikulären Injektion in ein Sprunggelenk über Beschwerden, die eine Entzündung vermuten lassen, müssen sofort die CRP-Werte bestimmt werden. Erfolgt dies nicht, liegt ein grober Behandlungsfehler vor

 

Zum Fall:

Ein Orthopäde nimmt bei einem Patienten eine intraartikuläre Injektion in ein Sprunggelenk vor.

 

Voraussetzung dabei ist, dass der Patient aufgeklärt wird über folgende Risiken:

Es kann eine Gelenkinfektion eintreten oder aber es kann auch zu einer Gelenkversteifung kommen.

 

Der Patient meldet sich später nach erfolgter Injektion beim Orthopäden wieder und gibt Beschwerden an der Injektionsstelle an. Der Orthopäde unterlässt es dabei, sofort die CRP-Werte zu bestimmen. Die Beschwerden lassen aber die Vermutung zu, dass es zu einer Entzündung nach der Injektion kam.

 

Es handelt sich hier um einen groben Behandlungsfehler, da die Erhebung der CRP-Werte nicht zeitnah erfolgte.

 

Der Normalwert CRP beträgt bis 5 mg/1, der später erhobene Befund betrug 262 mg/1. Dieser hohe Wert indiziert weitere Untersuchungen:

Sonographie, MRT und eventuell ein CT vom ganzen Körper, um herauszufinden, ob sich im Gelenk Flüssigkeit angesammelt hat. 

 

Ergibt sich aus diesen Untersuchungen ein Befund oder ein Hinweis auf eine Flüssigkeitsansammlung, ist dies eine Indikation für eine Gelenkpunktion entsprechend an der Stelle, wo die Injektion zuvor erfolgte. Wird im Punktat der Befund einer Infektion nachgewiesen, ist ein weiterer grober Behandlungsfehler gegeben, da kein operativer Eingriff rechtzeitig erfolgte, um einer Gelenkversteifung vorzubeugen. 

 

Entscheidung  OLG Hamm, Urt. v. 17. 11. 2004 - 3 U 277/03   

 

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