Zum Fall:
Ein Säugling - 40 Stunden alt - befindet sich nach der Geburt auf der Neugeborenenstation einer Frauenklinik.
Die Krankenschwester stellt fest, dass der Säugling auffallend unruhig und schreckhaft ist. Es ist angezeigt, dass sofort der diensthabende Stationsarzt hinzuziehen ist.
Folgende Symptome stellt der Arzt fest: Starke Unruhe, Schreckhaftigkeit und das sogenannte Sonnenuntergangsphänomen. Dies sind alles Leitsymptome für eine schwere Infektion, der Verdacht auf eine Meningitis ist gegeben und somit eigentlich die sofortige Verlegung in eine Kinderklinik oder neonatologische Intensivstation sofort vorzunehmen.
Der Chefarzt der Klinik wird hinzugezogen. Er veranlasst aber nicht die sofortige Verlegung, sondern ordnet an, dass das Kind zur Beruhigung der Mutter gebracht wird und diese den Säugling an der Brust anlegt.
Somit wird das Kind erst 45 Minuten später, da sich der Zustand des Kindes nicht bessert, in die Spezialkinderklinik verlegt. Das Vorgehen des Chefarztes ist grob fehlerhaft.
Entscheidung OLG Koblenz, Urt. v. 30. 10. 2008 - 5 U 576/07
Ihr RA Michael Graf
ANWALTGRAF, Freiburg
Fachanwalt für Medizinrecht und für Versicherungsrecht
Hinweis: Bei den hier vorgestellten Fällen handelt es sich um reale Fälle (teilweise aus unserer Kanzlei). Es wurden lediglich die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den jeweiligen Fall dadurch zu anonymisieren. |