Fehler bei der Entbindung und Geburtsschäden.

Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft bei Geburtsschaden und Versicherungsrecht.
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Michael Graf Patientenanwälte Freiburg.


Ihr Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht aus Freiburg: RA Michael Graf hilft bei Behandlungsfehler, Arzthaftung, Schmerzensgeld und immer dann, wenn die Versicherung wieder einmal nicht zahlen will.

Manchmal bemerken die Ärzte und die Hebammen es nicht, wenn sich bei der Entbindung die Nabelschnur um den Hals des Kindes wickelt. Besonders schwer wiegt dann, wenn die Assistenzärzte und die Hebamme trotz des bedenklichen CTG und trotz Ausbleibens der Herztöne des Kindes nicht dafür sorgen, dass sofort ein erfahrener Facharzt für Geburtshilfe und Gynäkologie hinzugezogen wird. 


Ausschnitt aus einem unserer Fälle:

A)

Es liegen bei Geburtsschäden nicht selten eine Reihe von Versäumnissen vor, bspw:

 

Zunächst ist es als fehlerhaft zu bewerten, wenn der Facharzt in den Vorgesprächen vor der vorliegenden Risikogeburt (Risiko = bereits zuvor zwei! Kaiserschnitte bzw. Gebärmutteröffnungen) nicht dringlichst darauf hinweist, dass man das Kind bei vorliegenden Risikofaktoren aus Sicherheitsgründen besser mittels Kaiserschnitt auf die Welt bringen solle. 

 

Die diesbzgl. Risikoaufklärung wird verharmlost, wenn lediglich darauf hingewiesen wurde, dass eine natürliche Geburt hier schlimmsten Falls zu einem Gebärmutterriss führen könne. Verschwiegen wird dann, dass eine solche Konstellation grds. erhebliche Risiken für eine Spontangeburt bedeute, bspw. dass hier gehäuft Probleme mit der Nabelschnur auftreten könnten.

 

Vgl. folgende wissenschaftliche Untersuchung hierzu : 

„Mehrere vorherige Kaiserschnitte erhöhen das Risiko einer normalen vaginalen Geburt erheblich.“

Literatur:

Predicting successful vaginal birth after cesarean section using a model based on cesarean scar features examined using transvaginal sonography.

Naji O., Wynants L., Smith A., Abdallah Y., Stalder C., Sayasneh A., McIndoe A., Ghaem-Maghami S., Van Huffel S., Van Calster B., Timmerman D., Bourne T.: Ultrasound in Obstetrics & Gynecology 2013

 

Weiterhin ist als fehlerhaft zu bewerten, wenn die Feststellung der Infektion durch die Hebamme schon früher hätte stattfinden können und müssen.

 

Es ist hier dann anlässlich der Geburt als grob behandlungsfehlerhaft zu bewerten, wenn der Assistenzarzt anhand der o.g. geschilderten Risikoumstände und -Symptome (vorgeburtliche Eröffnungen der Gebärmutter; Blutungen; keine Herztöne; Infektion etc.) nicht vermutet hat, dass womöglich die Nabelschnur um den Hals des Babys lag bzw. einen Knoten haben könnte und es erhebliche Risiken für das Kind und die Mutter gab. 

 

Grob fehlerhaft ist dann auch, wenn es unterlassen wird, den verantwortlichen  Oberarzt sofort zu verständigen bzw. sofort einen erfahrenen Facharzt zu entsenden.

 

Hier gibt die Leitlinie „Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Arzt und Hebamme in der Geburtshilfe – Aus ärztlicher Sicht“ der Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. klare Vorgaben, die hier nicht eingehalten wurden:

 

Im Fall einer Gebärenden mit Schwangerschafts- oder Geburtsrisiken ist der Facharzt unverzüglich zu informieren. (…)

Je größer das Krankenhaus bzw. die Klinik, desto dringender ist es, hier ein gutes Risikomanagement zu entwickeln, das die unverzügliche Präsenz nicht eines Arztes schlechthin, sondern eines geburtshilflich erfahrenen Arztes oder sogar des Oberarztes sicherstellt.

Zur Aufzählung solcher Facharzt- oder Oberarztindikationen im Organisationsstatut kommen vor allem namentlich in Betracht:

• nicht normales CTG,

• pathologische MBU (pH-Wert < 7,20),

• Blutungen unter der Geburt

• Nabelschnurvorfall,

• Lageanomalien (Beckenendlage, Querlage, Schräglage, Schulterdystokie2

• grünes oder blutiges Fruchtwasser,

• Erstgebärende über 40 Jahre oder vorangegangene Geburt eines toten oder geschädigten Kindes,

• Zustand nach Uterusoperation (inkl. Sectio),

• protrahierter Geburtsverlauf,

• Geburtseinleitung (Prostaglandingaben)

• (…)“

vgl. Leitlinie 015/030 

Zusammenarbeit von Arzt und Hebamme in der Geburtshilfe aus ärztlicher Sicht 

© Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe Autorisiert für elektronische Publikation: AWMF online, 

aktueller Stand: 10/2012

 

Auch muss sich die Klinik es vorwerfen lassen, wenn sie nicht spätestens dann fachärztlich eingeschritten ist, als grün-braunes Fruchtwasser abging, und obwohl die Mutter schon deutlich erschöpft und unruhig war.

 

Außerdem muss sich der leitende Arzt es vorhalten lassen, warum er nicht selbst schon viel früher zur Geburt hinzukam bzw. einen anderen Facharzt zum Geschehen entsendete, obwohl er von Anfang an um das Risiko der Geburt wusste und spätestens mit dem Abgang des grünen Fruchtwassers durch Auskunft der Mutter  eine „Katastrophe hätte kommen sehen müssen.

 

B)

Aufklärungsfehler

 

Aufgrund solcher Aufklärungsfehler bzw. der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Aufklärung, haften die Klinik, und die Ärzten sowie die Hebamme als Gesamtschulnder gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Behandlungsvertrag, als auch aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB.

 

Nach dem Willen des Gesetzgeber (vgl. § 630h Abs. 1 Satz 1 BGB) und der gefestigten Rechtsprechung erfüllt auch der gebotene, fachgerecht ausgeführte ärztliche Heileingriff diagnostischer wie auch therapeutischer Art den Tatbestand der Körperverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB. Das Fehlen der Einwilligung des Patienten bzw. deren Unwirksamkeit stellt daher eine Verletzung des Behandlungsvertrages dar und begründet eine Haftung 

vgl. Martis-Winkhart, Arzthaftungsrecht, 

Fallgruppenkommentar, 4. Auflage, Rn. A 508.

 

Vorliegend wurde die Behandlungsaufklärung von den Behandlern nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

 

Im Rahmen der Behandlungsaufklärung ist der Patient gemäß § 630e Abs. 1 BGB zunächst über den ins Auge gefassten Eingriff aufzuklären. Dies beinhaltet nach dem Wortlaut des § 630e Abs. 1 BGB, die Erläuterung der Art der konkreten Behandlung (Ablauf der Entbindung, Behandlungsalternativen, Risiken), die Erläuterung der Tragweite des Eingriffs (wie z.B. Risiken), der Hinweis auf vorhersehbare Operationserweiterungen und auf typischer Weise erforderliche Nachoperationen 

vgl. Martis-Winkhart, Arzthaftungsrecht, 

Fallgruppenkommentar,4. Auflage, Rn. A 550. 

 

Weiterer Bestandteil der Behandlungsaufklärung ist  gemäß § 630e ABs. 1 Satz 3 BGB auch die Aufklärung über Behandlungsalternativen, wenn im konkreten Fall eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht.

 

So hat der Bundesgerichtshof zur Frage der Aufklärung  vor einer Entbindung deutlich entschieden:

 

Erhöhte Aufklärungspflichten bestehen, wenn für den Fall, dass die Geburt vaginal erfolgt, für das Baby ernstzunehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine solche Schnittentbindung sprechen und diese unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt. 

 

In einer solchen Lage darf sich der Arzt bzw. Facharzt nicht eigenmächtig für eine vaginale Geburt entscheiden. Vielmehr muss er die schwangere Mutter über die für sie und das Kind bestehenden Risiken sowie über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Entbindungsmethoden gut aufklären und sich ihrer Einwilligung für die Art der Entbindung versichern (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 132/88, BGHZ 106, 153, 157; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92, VersR 1993, 835, 836; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 300/91, VersR 1993, 703, 704; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, VersR 2004, 645, 647; vom 14. September 2004 - VI ZR 186/03, VersR 2005, 227; vgl. zur Einwilligung allgemein: Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88, BGHZ 106, 391, 397 f.). 

 

Gleiches gilt, wenn aufgrund konkreter Umstände die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im weiteren Verlauf eine Konstellation eintritt, die als relative Indikation für eine chirurgische Schnittentbindung zu werten ist. 

 

Eine - vorgezogene - ärztliche Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken und Vorteile der verschiedenen Entbindungsmethoden ist deshalb bereits dann zwingens erforderlich, wenn deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Zustand der Schwangeren bzw. der Geburtsvorgang so entwickeln können, dass die Schnittentbindung zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung wird (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 1993 - VI ZR 300/91, VersR 1993, 703, 704 f. = NJW 1993, 2372, 2373 f. mit Anmerkung Laufs/Hiersche; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 69/10, VersR 2011, 1146 Rn. 11 = MedR 2012, 252 mit Anmerkung Schmidt-Recla). 

 

Denn nur dann wird das wichtige Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren, die die natürliche Sachwalterin der Belange auch des Kindes ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2011 - VI ZR 69/10, VersR 2011, 1146 Rn. 10), gewahrt. 

 

Bei der Wahl zwischen vaginaler Entbindung und chirurgischer Schnittentbindung handelt es sich für die davon betroffene Frau um eine grundlegende Entscheidung, bei der sie entweder ihrem eigenen Leben oder dem Leben und der Gesundheit ihres Babys Priorität einräumt. Das Recht je- der Frau, selbst darüber bestimmen zu dürfen, muss voll und  umfassend gewährleistet werden (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 1993 - VI ZR 300/91, VersR 1993, 703, 704; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 69/10, VersR 2011, 1146 Rn. 11).

 

Besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass die chirurgische Schnittentbindung im weiteren Verlauf als relativ indiziert anzusehen sein wird, und klärt der Behandler bzw. Arzt die Schwangere in Hinblick darauf über die verschiedenen Entbindungsmethoden und die mit ihnen im konkreten Fall verbundenen Risiken auf, so muss er die Schwangere zwar grundsätzlich nicht nochmals über die Möglichkeit der Schnittentbindung unterrichten, wenn die ernsthaft für möglich gehaltene Entwicklung eingetreten und die chirurgische Schnittentbindung zur gleichwertigen Behandlungsalternative geworden ist.

vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2010 – 

VI ZR 125/13 –, juris

 

Im vorliegenden Fall wurde bereits diese Erstrisikoaufklärung unterlassen, da die Risiken der „normalen Geburt“ hier in den Vorgesprächen verharmlost wurden. 

 

Jedenfalls hätten die Behandler später, am Tag der Entbindung, die Mutter (nochmals) eindringlich zu einer Sectio hinweisen müssen und diese als echte Behandlungsalternative als dringlich empfehlen (und durchführen) müssen. 

So stellt der BGH weiter fest: 

 

Nochmals aufzuklären ist, wenn sich später bzw. nachträglich - sei es aufgrund einer Veränderung der Situation, sei es aufgrund neuer Erkenntnisse - neue Umstände ergeben, die zu einer entscheidenden Veränderung der Einschätzung der mit den verschiedenen Entbindungsmethoden verbundenen Risiken und Vorteile führen und die unterschiedlichen Entbindungsmethoden deshalb in neuem Licht erscheinen lassen. 

 

In einem solchen Fall hat der Behandler und Arzt die Schwangere zur Wahrung ihres Selbstbestimmungsrechts und ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit über das veränderte Nutzen-Risiko-Verhältnis - beispielsweise über nachträglich eingetretene oder erkannte Risiken der von ihr gewählten Entbindungsmethode - zwingend zu informieren und ihr eine erneute Abwägung der für und gegen die jeweilige Behandlungsalternativen sprechenden Gründe zu ermöglichen. Denn nur dann wird ihre Entscheidung von einer ausreichenden Kenntnis und Grundlage getragen (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 131/02, VersR 2003, 1441 Rn. 20, 23; vom 14. September 2004 - VI ZR 186/03, VersR 2005, 227, 228; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Auflage, Rn. 809, 826; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 12. Aufl., Rn. 442, jeweils mwN).

 

Eine solche Fallgestaltung kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn sich das bereits aus anderen Gründen gesteigerte Risiko, das Baby könnte bei einer vaginalen Entbindung wegen der mechanischen Widerstände in dem natürlichen Geburtsweg geschädigt werden, durch eine Lageänderung des Babys nachträglich erhöht (vgl. zur Steißlagengeburt: Senatsurteil vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 132/88, NJW 1989, 1538, 1540 - in BGHZ 106, 153, 159 nicht vollständig abgedruckt).“

vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2010 – 

VI ZR 125/13 –, juris

 

Ähnlich entschied auch das OLG Hamm, welches bzgl. einer Notsectio dem Arzt sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung und Beratung des Patienten auferlegt:

 

Bei einer stattgehabten Schulterdystokie ist die schwangere Mutter auf das erhöhte Wiederholungsrisiko einer Schulterdystokie hinzuweisen. Ist wegen des Wiederholungsrisikos vom Behandler bzw. Arzt zu einer Sectio zu raten und entscheidet sich die Schwangere gleichwohl gegen die Schnittentbindung, so muss die Beratung der Kindesmutter ausführlich sein. Der Inhalt dieses Aufklärungsgespräches ist zwingend zu dokumentieren.“

OLG Hamm, Urteil vom 11. April 2010 – 

26 U 6/13 –, juris

 

Die Einwilligung eines Patienten ist unwirksam, wenn der aufklärende Arzt das mit der Vornahme oder Unterlassung des Eingriffs bestehende Risiko (hier der „normalen“ Entbindung) verharmlost hat, dies gilt insbesondere, wenn -wie hier- sich im Laufe der Geburt die Risikofaktoren kumulieren.

 

Vorliegend wurde die Mutter weder über Risiken und Folgen, noch generell bestehender Misserfolgsquoten aufgeklärt. 

 

Die Risikoaufklärung muss dem Patienten einen Überblick über die mit dem Eingriff verbundenen Gefahren verschaffen. Damit sind dauerhafte oder vorüRotehende nachteilige Folgen eines Eingriffs gemeint, die sich auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht mit Gewissheit ausschließen lassen. Zudem ist der Patient mit Art und Schwere des Eingriffes vertraut zu machen.

vgl. Martis-Winkhart, Arzthaftungsrecht, 

Fallgruppenkommentar,4. Auflage, Rn. A 554 f.

 

Im Ergebnis steht fest, dass keiner der Behandler die Mutter ausführlich und korrekt beraten und aufgeklärt hatte.

 

C)

Behandlungsfehler

 

1. Befunderhebungsfehler

 

Die behandelnden Ärzte haben zunächst versäumt, frühzeitig die erforderlichen (weiteren) Befunde zu erheben.

Man hätte viel früher und viel deutlicher den Anzeichen der Infektion, der Blutungen, und vor allem der „Aussetzer“ der Herztöne durch weitere Befunderhebungen (bspw. Mikroblutuntersuchung usw.) nachgehen müssen. Dann hätte man noch deutlicher und früher die Gefahr der Kinderstickung feststellen können. 

 

Ein Befunderhebungsfehler liegt gemäß § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB vor, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, sowie der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre, 

vgl. FAKomm-MedR/Jaeger, 3. Aufl., § 630h Rn. 70.

 

2. Therapiefehler

Fehlerhaft war insbesondere, dass die Mutter trotz eindeutiger Risikofaktoren lediglich von der Hebamme und dem Assistenzarzt behandelt wurde und kein Facharzt hinzugezogen wurde. Sowohl die Hebamme, als auch der Assistenzarzt hätten hier sofort reagieren müssen und sich sofort um fachärztlichen Beistand bemühen müssen. Insoweit liegt auch Organisations-verschulden der Klinik vor.

 

Auch bzgl. dieses Vorwurfes ist die höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig:

Ein Assistenzarzt (und dies gilt entsprechend für eine Hebamme,), dem die erforderliche berufliche Erfahrung fehlt, kann aufgrund eines Übernahmeverschuldens dann haften, wenn er nach den bei ihm vorauszusetzenden Kenntnissen und Erfahrungen Bedenken gegen die Übernahme der Verantwortung für die Behandlung hätte haben und eine jegliche Gefährdung des Patienten hätte voraussehen müssen. Es kommt darauf an, ob er sich unter den besonderen Umständen des Falles darauf verlassen durfte, dass die vorgesehene ärztliche Behandlung ihn nicht überforderte, z.B. weil für den Fall von Komplikationen organisatorisch die erforderliche Vorsorge getroffen worden war (vgl. BGH 12. Juli 1994, VI ZR 299/93).

(…)

Dies ist nicht der Fall, wenn die Klinik durch die Einrichtung eines Hintergrunddienstes zwar Vorsorge für den Fall von Komplikationen getroffen hat und dieser Dienst auch mit einem fachärztlichen Oberarzt in der geburtshilflichen Abteilung besetzt ist, ein Assistenzarzt sich jedoch trotz seiner fehlenden Erfahrung bei der Leitung einer Beckenendlagengeburt nicht rechtzeitig an den Oberarzt wendet, um Anweisungen zu erhalten bzw. sein Erscheinen zu erbitten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. April 2013 

8 U 24/12, 8 U 24/12 –, juris

 

Insoweit ist hier sogar ein grober Behandlungsfehler zu bejahen, vgl. folgende Entscheidung des OLG Düsseldorf:

 

Die bei der Klägerin eingetretene drastische Hirnschädigung in Form einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie ist auch auf die Versäumnisse bei der Geburtsleitung zurückzuführen. Dies kann zwar nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. H ... nicht positiv bewiesen werden. Der Klägerin kommen jedoch Beweiserleichterungen zu Gute. 

 

Die Beklagten zu 1) und 2) haben nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. S... und PD Dr. H ... . gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln verstoßen und Fehler begangen, die aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheinen (grober Fehler), indem sie die vaginale Geburt weiter angestrebt haben, obwohl das CTG über eine geraume Zeit pathologisch war und der Zustand des Feten nicht zusätzlich durch eine Mikroblutuntersuchung abgeklärt worden war und weil … , obwohl die Gefahr einer Asphyxie bei einer Geburt aus der Beckenendlage bei pathologischem CTG deutlich absehbar war. 

 

Dabei vermag es die Beklagte zu 2) nicht zu entlasten, dass sie sich noch in der Facharztausbildung befand, da bei der Beurteilung, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt, zwingend ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH NJW 2012, 227). 

Die vorgenannten groben Behandlungsfehler sind auch dazu geeignet, eine Hirnschädigung, wie sie bei dem Kind aufgetreten ist, herbeizuführen. Dass diese aufgrund der verzögerten Geburtseinleitung und Reanimation entstanden ist, ist auch nicht gänzlich unwahrscheinlich.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. April 2013 –

8 U 24/12, 8 U 24/12 –, juris

 

Danach steht hier fest, daß die Behandler hier in mehrfacher Hinsicht falsch aufgeklärt und behandelt haben, nur unzureichend überwacht haben, daß sie die Mutter und das Kind dadurch grob fehlerhaft behandelten und daß die Klinik deshalb und auch die Beweislast dafür obliegt, daß der durch Nabelschnurvorfall eingetretene Sauerstoffmangel und der darauf beruhende Geburtsschaden  nicht eingetreten wären, wenn die Behandler die Mutter und das Kind in dem nach Art und Umfang gebotenen Maße aufgeklärt, behandelt und überwacht hätten. 

 

Diese Beweislastumkehr führt dazu, daß die Behandler die Möglichkeit nicht auszuräumen vermögen, daß das Kind als gesundes Kind geboren worden wäre. Schließlich war der Nabelschnurvorfall nicht schicksalhaft oder unvermeidbar. Letztlich wären die genannten Behandlungsfehler vermieden worden, wenn die Behandler und die Hebamme der Mutter eine Schnittentbindung nachdrücklich empfohlen hätten, vgl. folgenden Vergleichsfall

KG Berlin, Urteil vom 04. April 2011 

20 U 111/08 –, juris

 

D)

Schmerzensgeld, Schadensersatz und Regulierung

 

Im vorliegenden Fall ist ein Schmerzensgeld für das geschädigte Kind in Höhe von mind. zw. 300.000,00 EUR und 600.000,00 EUR zu zahlen. Die schockgeschädigten Eltern haben Anspruch auf ein Schmerzensgeld iHv jeweils 25.000,00 EUR. 

Die weiteren Folge- und Zukunftsschäden sind noch nicht bezifferbar werden sich jedoch im siebenstelligen Millionenbereich bewegen.


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