Zum Fall:
Bei einer schwangeren Patientin liegt der Verdacht auf eine Rötelinfektion vor. Es werden insgesamt vier Blutproben bei der Patientin entnommen, die im Labor untersucht werden, um das Risiko einer Rötelinfektion auszuschließen.
Anmerkung:
Röteln werden durch Viren hervorgerufen. Infiziert sich eine schwangere Frau mit diesen Viren, führt dies in fast allen Fällen zu folgenden Komplikationen:
Fehlgeburt, Frühgeburt, schwere Schädigungen beim Neugeborenen und oft tritt ein früher Tod des Kindes mit Behinderungen ein.
Je früher sich eine Frau während der Schwangerschaftszeit ansteckt, desto schwerer sind die Komplikationen oder Schädigungen, die beim Neugeborenen festgestellt werden.
Die vierte Blutentnahme wurde wie die drei vorgehenden im Labor untersucht. Ohne einen Vergleich zu den anderen drei Blutentnahmen zeigte sich diese vierte Blutprobe ohne auffälliges Ergebnis.
Im Vergleich zu den vorher entnommenen drei Blutentnahmen zeigten sich jedoch Auffälligkeiten, die jedoch nicht weiter analysiert wurden. Die Fehlerquelle lag darin, dass auf den Laborzetteln bzw. den Begleitzetteln der Name der Patientin nicht exakt angeben worden war.
Dies rechtfertigt aber nicht die Unachtsamkeit im Umgang mit den Laborergebnissen der vier Blutproben. Da keine weitere Diagnostik erfolgte, handelt es sich hier um einen groben Behandlungsfehler.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 20. 6. 2001 - 13 U 70/00, VersR 2002, 1426, 1427
Michael Graf Patientenanwälte, Freiburg
Kanzlei für Medizinrecht und für Versicherungsrecht