Arzthaftung wegen Behandlungsfehler bei Diagnose "Röteln".

Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft bei Patientenrecht, Medizinrecht, Berufsunfähigkeit und Versicherungsrecht.
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Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn bei Verdacht auf Röteln keine ausreichende Befunderhebung stattfindet.


Zum Fall:

 

Bei einer schwangeren Patientin liegt der Verdacht auf eine Rötelinfektion vor. Es werden insgesamt vier Blutproben bei der Patientin entnommen, die im Labor untersucht werden, um das Risiko einer Rötelinfektion auszuschließen.

 

Anmerkung:

Röteln werden durch Viren hervorgerufen. Infiziert sich eine schwangere Frau mit diesen Viren, führt dies in fast allen Fällen zu folgenden Komplikationen:

Fehlgeburt, Frühgeburt, schwere Schädigungen beim Neugeborenen und oft tritt ein früher Tod des Kindes mit Behinderungen ein.

Je früher sich eine Frau während der Schwangerschaftszeit ansteckt, desto schwerer sind die Komplikationen oder Schädigungen, die beim Neugeborenen festgestellt werden.

 

Die vierte Blutentnahme wurde wie die drei vorgehenden im Labor untersucht. Ohne einen  Vergleich zu den anderen drei Blutentnahmen zeigte sich diese vierte Blutprobe ohne auffälliges Ergebnis.

 

Im Vergleich zu den vorher entnommenen drei Blutentnahmen zeigten sich jedoch Auffälligkeiten, die jedoch nicht weiter analysiert wurden. Die Fehlerquelle lag darin, dass auf den Laborzetteln bzw. den Begleitzetteln der Name der Patientin nicht exakt angeben worden war.

 

Dies rechtfertigt aber nicht die Unachtsamkeit im Umgang mit den Laborergebnissen der vier Blutproben. Da keine weitere Diagnostik erfolgte, handelt es sich hier um einen groben Behandlungsfehler.

 

OLG Karlsruhe, Urt. v. 20. 6. 2001 - 13 U 70/00, VersR 2002, 1426, 1427

 

Michael Graf Patientenanwälte, Freiburg

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Unsere Kanzlei ist hochspezialisiert auf die Vertretung geschädigter Patienten sowie Eltern geschädigter Kinder. Im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Patientenrecht prüfen und übernehmen wir insbesondere Fälle, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen eines schweren Medizinschadens bestehen. 

 

Unser Schwerpunkt liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden, etwa bei fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt bzw. Notsectio, ärztlichen Versäumnissen oder Hebammenfehlern; hier meist mit schweren Folgen wie Sauerstoffmangel während der Geburt sowie Hirnschäden, Cerebralparese bzw. Zerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge. 

 

Darüber hinaus vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden nach Behandlungs- und Arztfehlern, Krankenhausfehlern, Operationsfehlern, Diagnosefehlern, Aufklärungsfehlern oder Befunderhebungsfehlern, insbesondere wenn Dauerschäden, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Pflegebedarf oder lebenslange Berufsunfähigkeit oder Zukunftsschäden im Raum stehen. 

 

Wenn Sie oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns Ihren Fall über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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