Arzthaftung wegen Behandlungsfehler bei Verdacht "Angiom"


Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn bei Verdacht auf einen Apoplex (Schlaganfall) das CT nicht innerhalb von 4 Stunden nach Einlieferung in das Krankenhaus durchgeführt wird


Zum Fall:


Ein Patient wird in ein Krankenhaus eingeliefert und als Aufnahmebefund wird ein Apoplex diagnostiziert. Als weitere Diagnostik wird ein EEG durchgeführt.


Dies ist aber nicht ausreichend, um die Therapie einzuleiten wie einer Lyse-Therapie oder als weiterer Schritt eine Therapie mit Antikoagulantien (Verabreichung eines Medikaments, damit es zur Hemmung der Blutgerinnung kommt).


Das CT, welches die  Voraussetzung für weitere Therapiemaßnahmen bildet, muss nach der Diagnosestellung Apoplex (Schlaganfall) innerhalb von 4 Stunden erfolgen. Erfolgt dies nicht, liegt ein grober Behandlungsfehler vor.


Führt der behandelnde Arzt im weiteren Verlauf des stationären Aufenthaltes eine Angiographie (Röntgenuntersuchung der Gefäße) durch und es bestätigt sich weiterhin der Verdacht des Apoplexes, ist eine Vollheparinisierung durchzuführen. 


Wird diese Therapie nicht durchgeführt, handelt es sich auch hier um einen groben Behandlungsfehler.


Entscheidung OLG Koblenz, Urt. v. 25. 8. 2011 - 5 U 670/10, VersR 2013,111,112; auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 12. 12. 2012-7 U 176/11


 Ihr RA Michael Graf

ANWALTGRAF, Freiburg

Fachanwalt für Medizinrecht und für Versicherungsrecht


Hinweis: Bei den hier vorgestellten Fällen handelt es sich um reale Fälle (teilweise aus unserer Kanzlei). Es wurden lediglich die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den jeweiligen Fall dadurch zu anonymisieren.

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