Arzthaftung bei fehlerhafter Diagnostik wegen Mammakarzinom


Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn bei einem auffälligen Tastbefund der weiblichen Brust nicht eine weitere Diagnostik durchgeführt wird


Zum Fall:

 

Eine Patientin suchte ihren behandelnden Gynäkologen auf, da sie der Meinung war, dass sie einen Knoten in der Brust ertastet hätte. 


Tatsächlich stellte der Gynäkologe einen Knoten in der rechten Brust und in der Achselhöhle fest. Durch diesen Befund ergab sich der Verdacht, dass eventuell ein Mammakarzinom zu diagnostizieren wäre. Der behandelnde Gynäkologe führte dann lediglich eine Sonographie (Ultraschall-untersuchung) durch und kam zu der falschen Diagnose, dass es sich um Zysten handelte.


Eine Gewebeprobe des Knotens in der rechten Brust und in der Achselhöhle wurde nicht vorgenommen. Dieses Unterlassen ist ein grober Behandlungsfehler und der Arzt haftet für den Schaden.


Bei der Patientin lag tatsächlich ein Mammakarzinom vor, an dem die Patientin später dann verstarb. Wäre durch eine Operation sechs bis sieben Wochen früher die rechte Brust entfernt worden und die Achselhöhlen entsprechend dem Befund ausgeräumt worden, hätte der Tod der Patientin bei einer entsprechenden Nachbehandlung wie z.B. eine Chemotherapie vermieden werden können.   


Entscheidung OLG Hamm, Urt. v. 28.11.2001 - 3 U 59/01


 Ihr RA Michael Graf

ANWALTGRAF, Freiburg

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Hinweis: Bei den hier vorgestellten Fällen handelt es sich um reale Fälle (teilweise aus unserer Kanzlei). Es wurden lediglich die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den jeweiligen Fall dadurch zu anonymisieren.

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