Arzthaftung bei fehlerhafter Diagnostik bei Bluthusten


Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn bei einem Patienten, der Blut hustet, keine Röntgenaufnahme der Lunge erfolgt.


Zum Fall:


Ein Mann litt an Bluthusten. Der Patient suchte einen Arzt auf, der aber keine Aufnahme (Röntgenbild) der Lunge veranlasste und diese nicht richtig beurteilte. Ebenfalls erfolgte keine Überweisung an einen Lungenfacharzt. Dies ist ein grober Behandlungsfehler.

 

Entscheidung OLG München, VersR 1994, 1240


 

 Ihr RA Michael Graf

ANWALTGRAF, Freiburg

Fachanwalt für Medizinrecht und für Versicherungsrecht


Hinweis: Bei den hier vorgestellten Fällen handelt es sich um reale Fälle (teilweise aus unserer Kanzlei). Es wurden lediglich die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den jeweiligen Fall dadurch zu anonymisieren.

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