Befunderhebungsfehler bei verfärbten Zehen


Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn keine Überweisung an einen Gefäßchirurgen erfolgt bei der Feststellung von livide verfärbte Zehen durch den Hausarzt


Zum Fall:

 

 

Eine Patientin stellt sich bei ihrem Hausarzt vor, der die Ausbildung zum Internisten (Facharzt für innere Krankheiten) absolviert hat. Die Patientin klagt über krampfartige Schmerzen im linken Fuß- und Beinbereich. Bei der Inspektion des Beines findet der behandelnde Arzt teilweise weißliche aber auch livide Verfärbungen im Bereich der Zehen vor. Unter lividen Verfärbungen versteht man bläuliche oder blassblaue Stellen der Haut.

 

Der Hausarzt überweist die Patientin zu einem Chirurgen.

 

Beim Chirurgen soll abgeklärt werden, ob eine knöcherne Verletzung vorliegt. Ein Hinweis auf eine gefäßspezifische Diagnostik unterbleibt. Dies ist grob fehlerhaft.

 

Der Hausarzt hätte eine sofortige (!) Vorstellung bei einem Gefäßchirurgen vornehmen müssen, damit der Gefäßchirurg zumindest eine Sonographie, wenn nicht eine Angiographie des linken Beines vornehmen hätte können.

 

Entscheidung OLG Düsseldorf, Urt. v. 16. 11. 2000 - 8 U 98/99

 

 Ihr RA Michael Graf

ANWALTGRAF, Freiburg

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