Arzthaftungsklage bei lagerungsschaden


Wird der Patient bei der Operation falsch gelagert, kann dies einen groben Behandlungsfehler darstellen


An das Landgericht Karlsruhe

Salzstr. 17

 

79098 Freiburg 

 

 

 

KLAGE

 

In Sachen

 

des Herrn Muster, Musterstrasse 12, Karlsruhe

- Klägerpartei-

PB: Michael Graf Rechtsanwälte, Heinrich-von-Stephan-Str. 20, 79100 Freiburg

 

gegen

 

Krankenhaus Musterhaus Karlsruhe, Musterstrasse 12, Karlsruhe

- Beklagtenpartei -

 

wegen Arzthaftung, vorläufiger Streitwert: 160.097,38 Euro

 

zeigen wir unter Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung an, dass uns die Klägerpartei mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. 

 

Namens und im Auftrag der Klägerpartei beantragen wir:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2016.

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei für bereits entstandene Aufwendungen (Behandlungskosten) einen Betrag in Höhe von 297,24 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2016 zu bezahlen.

 

Die Beklagte wird wegen der Erwerbsminderung im Zeitraum Juni 2014 bis einschließlich März 2015 verurteilt, an die Klägerpartei einen angemessen Geldbetrag (Schadensrentenbetrag), welcher in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 5.880,00 EUR Euro netto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2016, zu bezahlen.

 

Die Beklagte wird wegen der bisherigen vermehrten Haushaltsführungsbedürfnisse im Zeitraum Mai 2014 bis Dezember 2016 verurteilt, an die Klägerpartei einen angemessen Geldbetrag (Schadensrentenbetrag), welcher in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 23.920,14 Euro netto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2016, zu bezahlen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche weiteren Schäden aufgrund vermehrter (Haushalts-)Bedürfnisse zu ersetzen, welche dieser aus der ärztlichen Behandlung im Hause der Beklagten im Zeitraum vom 07.05.2014 bis 30.05.2014 entstanden sind, und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, oder übergehen werden.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche weiteren, materiellen und - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren - immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der ärztlichen Behandlung im Hause der Beklagten im Zeitraum vom 07.05.2014 bis 30.05.2014 entstanden sind, und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, oder übergehen werden.

 

 

Im Falle der nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsabsicht und/oder der nicht rechtzeitigen Klageerwiderung und/oder bei Nichterscheinen der Beklagten im Termin wird bereits jetzt der Erlass eines den Klageanträgen entsprechenden Versäumnisurteils unter den Voraussetzungen des § 331 Abs. 1 und 3 ZPO beantragt.

 

Wir beantragen Streitwertfestsetzung.

 

Sachverhalt zum Haftungsgrund:

 

Die Klägerpartei ist am 26.10.1962 geboren und von Beruf angestellter Maurer.

 

Die Beklagte ist …

 

1)

Einleitend verweisen wir zwecks Darlegung des Sachverhalts und zur medizinischen Würdigung auf das Fachgutachten des Hr. Dr. med. Thomas Kossmann, Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie vom 12.08.2015, welches wir beifügen 

 

als Anlage K1.

 

2)

Am 07.05.2014 begab sich die Klägerpartei ins Hause der Beklagtenpartei. Am gleichen Tag wurde der Behandlungsvertrag abgeschlossen und die Klägerpartei stationär aufgenommen.

 

Bei der Bekl. handelt es sich um ein Krankenhaus der Maximalversorgung. Mithin sind hier als ärztlicher Standard der Facharztstandard und der sog. ärztliche „Goldende Standard“ anzusetzen, 

 

vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.02.2014, Az. 26 U 157/12, GesR 2014, 413;

zum Chefarztstandard, vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2014, Az. III ZR 85/14, GesR 2014, 720.

 

Grund für die Vorstellung war eine geplante Akustikusneurinom-Operation am 08.05.2014 aufgrund eines Akustikusneurinoms Stadium T4 rechts.

 

Ein Akustikusneurinom (AKN) ist ein gutartiger Tumor, der von den Schwann'schen Zellen des vestibulären Anteils des VIII. Hirnnerven, des Hör- und Gleichgewichtsnerven (Nervus vestibulocochlearis), ausgeht und im inneren Gehörgang, bei größerer Ausdehnung auch im Kleinhirnbrückenwinkel gelegen ist. Das Akustikusneurinom ist histologisch ein Vestibularis-Schwannom.

 

Zur Therapie des Akustikusneurinoms stehen fünf verschiedene Optionen zur Verfügung:

 

mikrochirurgisch,

radiochirurgisch, z. B. mittels Gamma-Knife oder Cyberknife

strahlentherapeutisch mit einem Linearbeschleuniger

Chemotherapie

zuwartendes Beobachten (sogenanntes watchful waiting)

 

Vor der Operation litt die Klägerpartei weder an Beschwerden beim Gehen, noch Schmerzen in den Beinen und Füßen. Auch lagen vor der Operation keine neurologischen Ausfallerscheinungen vor.

 

Gegenbeweis:

Parteivernahme der Klägerpartei   

Ehegattin der Klägerpartei als Zeugin, zu laden über die Klägerpartei

Sohn der Klägerpartei als Zeuge, zu laden über die Klägerpartei

 

3)

Die Operation am 08.05.2014 wurde von den Operateuren Dr. Sch. und PD Dr. W. im Wechsel durchgeführt. Es wurde eine Osteoklastische Trepanation suboccipital links und Tumorresektion unter Neuromonitoring durchgeführt. Die Operation der Klägerpartei fand in halbsitzender Position mit dem Kopf nach links geneigt in der Mayfield eingespannt statt. Die Operation dauerte dabei nicht wie geplant fünf Stunden, sondern ca. zwölf Stunden.

 

Nach der Operation wurde die Klägerpartei von ihrer Ehegattin sowie ihrem Sohn auf der Intensivstation besucht. Obwohl die Klägerpartei aufgrund der Nachwirkungen der Narkose noch nicht bei vollem Bewusstsein war, verspürte sie sehr starke Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, die bis in das linke Bein ausstrahlten. Weiter litt die Klägerpartei bereits zu diesem Zeitpunkt unter einem „drop-foot“ auf der linken Seite sowie einer Zehenheberparese mit Dysästhesie im Bereich des linken Fußes. Des Weiteren befanden sich am linken Fuß der Klägerpartei jeweils am kleinen und vierten Zehen Blutblasen.

 

Beweis:

Parteivernahme der Klägerpartei   

Ehegattin der Klägerpartei als Zeugin, zu laden über die Klägerpartei

Sohn der Klägerpartei als Zeuge, zu laden über die Klägerpartei

Vorlage der Originalbehandlungsunterlagen durch die Bekl., insoweit wird Antrag nach §§ 421, 142 ZPO gestellt 

 

4)

Bereits hier sei erwähnt, dass die Klägerpartei am 05.05.2014 über den geplanten Eingriff zwar aufgeklärt wurde, dies jedoch unzureichend und zu spät. Die Klägerpartei wurde insbesondere nicht darüber aufgeklärt, dass im Rahmen der Operation Lagerungsschäden entstehen können, die zu solch gravierenden Gesundheitsschäden, wie einem Bandscheibenvorfall, führen können. Auch über Behandlungsalternativen, Misserfolgsquoten und Chancen wurde die Klägerpartei nicht ausreichend aufgeklärt.

 

5)

Unmittelbar nach Einsetzen der Schmerzen wies die Klägerpartei das zuständige Pflegepersonal und die zuständigen Ärzte auf die massiven Schmerzen im Lendenwirbelbereich und im linken Bein hin. Die Beschwerden der Klägerpartei wurden auch in den jeweiligen Arztbriefen, bspw. dem Arztbrief vom 16.05.2014 und dem vorläufigen Entlassungsbericht vom 16.05.2014, dokumentiert. Insbesondere geht aus dem vorläufigen Arztbericht vom 16.05.2014 hervor, dass die behandelnden Ärzte bezgl. der Beschwerden der Klägerpartei keine Ursache ausmachen konnten. Vielmehr wird darin ausgeführt 

 

„(…) Wir interpretieren (…) dies entweder als (…) oder (…)“.

 

Beweis:

Arztbrief vom 16.05.2014 und vorläufiger Arztbrief vom 16.05.2014

Parteivernahme der Klägerpartei

 

Phasenweise litt die Klägerpartei unter so massiven Schmerzen, dass sie sich nur mittels eines Rollators halbwegs fortbewegen konnte. Normales Gehen war ihr nicht möglich. 

 

Dies geht auch aus dem Bericht der Physiotherapie hervor. Unter dem 08.05.2014 wurde dort folgendes dokumentiert:

 

„Bei der TP fällt eine Fußheberparese KG 3/5 re auf (…). Arzt informiert“.

 

Obwohl bezüglich den gravierenden Beschwerden der Klägerpartei keine gesicherte Diagnose gestellt wurde und die Klägerpartei die behandelnden Ärzte und das zuständige Pflegepersonal mehrmals ausdrücklich auf die starken Schmerzen hinwies, wurde sie am 16.05.2014 ohne (!) weitere Untersuchung des Rückens und des linken Beines aus dem Hause der Beklagtenpartei entlassen. Es wurden weder Röntgen-, CT- noch MRT-Aufnahmen angefertigt, obwohl die Klägerpartei täglich den Wunsch äußerte, dass entsprechende Untersuchungen bzw. die Behandlung durch einen Orthopäden gewünscht sind. 

 

Beweis:

Vorlage der Originalbehandlungsunterlagen durch die Bekl., insoweit wird Antrag nach §§ 421, 142 ZPO gestellt

Parteivernahme unseres Mandanten

Ehegattin der Klägerpartei als Zeugin, zu laden über die Klägerpartei

 

6)

Am 23.06.2014 begab sich die Klägerpartei auf Reha in die S-Klinik Im dortigen ärztlichen Entlassungsbericht an die Deutsche Rentenversicherung wurde unter „Aktuelle Vorgeschichte“ folgendes dokumentiert: 

 

„(…) Bei Aufnahme bestand (…) und insbesondere ausstrahlende Schmerzen von der Lendenwirbelsäule in das linke Bein ziehend mit Fußheber- und Großzehenparese links sowie einem umschriebenen sensiblen Defizit im Bereich Großzehe links, Zwischenzehenraum D 1-2 links und der Unterschenkelaußenseite“.

 

Weiter wurde unter Aufnahmebefunde dokumentiert:

 

„(…) Motorik: Bis auf Fußheberparese 3/5 und Großzehenherberplegie Kraftgrad 0/5 (…) Sensibilität: Herabgesetzte Sensibilität der rechten Gesichtshälte sowie Taubheit und Missempfindungen linker Unterschenkel, Großzehe links, Zehenzwischenraum D1/D2 links (…)“.

 

Eine Fortbewegung ohne Rollator war der Klägerpartei bis zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht möglich. Nach wie vor litt sie an Schmerzen, die von der Lendenwirbelsäule in das gesamte linke Bein ausstrahlten, sowie an Taubheitsgefühlen im linken Bein. 

 

An dieser Stelle ist kritisch (!) anzumerken, dass im Arztbericht der Beklagtenpartei vom 18.05.2014 unter „Befund bei Entlassung“ dokumentiert wurde, dass angeblich

 

„(…) Sonst kein sensomotorisches Defizit bei komplett rückläufiger Passage Fußheberparese (…)“ 

 

vorliegen würde.

 

Beweis:

Behandlungsunterlagen der S-Klinik

Vorlage der Originalbehandlungsunterlagen durch die Bekl., insoweit wird Antrag nach §§ 421, 142 ZPO gestellt

 

Der Chefarzt der S-Klinik ordnete aufgrund der postoperativen Symptomatik der Klägerpartei eine Nachuntersuchung im Hause der Beklagtenpartei an, um eine diagnostische Klärung und Therapie des L5 Syndroms links herbeizuführen. Daraufhin wurden bei der Klägerpartei am 23.05.2014 im Hause der Beklagtenpartei die entsprechenden radiologischen Befunde erhoben, wobei auf 

 

„Höhe LWK5/SWK1 

geringe Ventrolisthesis M°I., 

Osteochondrotische Veränderungen sowie Facettengelenksarthrose mit ins Neuroforamen einragenden Spondylophyten bds., 

teilverkalkte, links betonte Bandscheibenprotrusion mit Einengung des Rezessus laterales links, 

knöcheren Einengeng der Neuroforamina bds.“

 

festgestellt wurden.

 

7)

Daraufhin wurde die Klägerpartei im Hause der Beklagtenpartei zunächst konservativ mittels Infiltrationstherapie behandelt.

 

Am 29.05.2014, fanden im Hause der Beklagtenpartei nochmalige Röntgen- und CT-Untersuchungen statt. Nach Anfertigung der Aufnahmen wurde der Klägerpartei durch die Ärzte der Bekl. erklärt, dass „sie einen Bandscheibenvorfall erlitten hat, der 

 

durch die Falschlagerung (!) 

 

während der 12 stündigen Operation am 08.05.2014 entstanden ist“. Gleichzeitig entschuldigten sich die behandelnden Ärzte bei der Klägerpartei für die Fehllagerung während der Operation.

 

Beweis:

Parteivernahme der Klägerpartei

Ehegattin der Klägerpartei als Zeugin, zu laden über die Klägerpartei

Vorlage der Originalbehandlungsunterlagen durch die Bekl., insoweit wird Antrag nach §§ 421, 142 ZPO gestellt

 

Insoweit erkannten die ärztlichen Behandler die Fehler an.

 

Aufgrund der weiterhin persistierenden Symptome wurde die Klägerpartei am 30.05.2014 im Hause der Beklagtenpartei operiert. Aufgrund der diagnostizierten 

 

„Neuroforamenstenose in Höhe LWK 5/SWK 1 mit L5-Kompression links bei Anteriorlisthesis und Instabilität bei Spondylose Vera in Höhe LWK 5/SWK 1“

 

wurde eine

 

„Dekompression der Neuroforamenstenose in Höhe LWK %/SWK 1 linksseitig über einen T-LIF Zugang, minimal invasive Trinkstuben 360°-Sponylodese LWK 5/SWK 1 mittels Schraubenstabsystem unter Intervertebralcage (Ulrich Pezo 10 mm, 12° und vier Medtronic Solar Schrauben 6,5x55 mm, 2x35 mm Stangen), Anlage einer Redon-Drainage mit Sog“

 

durchgeführt.

 

Beweis:

Behandlungsunterlagen des Universitätsklinikum Freiburg

Vorlage der Originalbehandlungsunterlagen durch die Bekl., insoweit wird Antrag nach §§ 421, 142 ZPO gestellt

 

8)

Zu erwähnen ist, dass die Klägerpartei im Rahmen einer Visite ihres Krankenzimmernachbarn von Herrn Prof. Dr. J. Z. auf ihr Leiden angesprochen wurde. Dabei fragte Herr Prof. Dr. J. Z. einen zusätzlich bei der Visite anwesenden Arzt, was mit der Klägerpartei geschehen ist. Daraufhin erwiderte der Arzt, dass bei der Klägerpartei eine zweite Operation stattfinden musste, da durch eine 

 

„Falschlagerung“ 

 

während der ersten Operation ein Bandscheibenvorfall eingetreten ist. 

 

Beweis:

Parteivernahme der. Klägerpartei

Parteivernahme des Krankenzimmernachbars der Klägerpartei, Name und Anschrift wird nachgereicht

Ehegattin der Klägerpartei als Zeugin

 

9)

Weiterhin sei zum Nachweis der geschilderten kausalen Gesundheitsbeschwerden vollinhaltlich verwiesen auf:

 

den Schwerbehindertenbescheid vom 29.08.2014: GdB 60, Anlage K2

das Gutachten des MDK vom 17.01.2015, in welchem dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, Anlage K3

Schmerzfragebogen des Patienten vom 31.02.2016, Anlage K4

Digitalisierte Unterlagen und Bildbefunde auf CD-Rom, Anlage K5

 

 

10)

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2014 machte die Klägerpartei ihre Ansprüche bei der Beklagtenpartei geltend. Mit Schreiben vom 01.03.2016 lehnte deren Haftpflichtversicherer für die Beklagtenpartei die Haftung endgültig ab. Spätestens am 02.03.2016 befand sich daher die Beklagtenpartei im Verzug.

 

Würdigung

 

Aufgrund der vorliegenden Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführten Aufklärung, haftet die Beklagtenpartei gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Behandlungsvertrag.

 

Die Behandlung im Hause der Beklagtenpartei war behandlungsfehlerhaft., da diese weder dem Facharztstandard, noch dem „Goldenen Standard“ entsprach, vgl.

 

vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.02.2014, Az. 26 U 157/12, GesR 2014, 413;

zum Chefarztstandard, vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2014, Az. III ZR 85/14, GesR 2014, 720.

 

Zudem wurde die Klägerpartei nicht ordnungsgemäß über den streitgegenständlichen Eingriff aufgeklärt. 

 

Die zuständigen Aufklärungs- und Behandlungsärzte haften aus Delikt gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB, insoweit behalten wir uns eine subjektive Klageerweiterung vor; insoweit verweisen wir auf den unter Punkt F. geltend gemachten Auskunftsanspruch.

 

Aufklärungsfehler

 

Aufgrund der vorliegenden Aufklärungsfehler bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführten Aufklärung, haftet die Beklagtenpartei gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 630e BGB i.V.m. dem Behandlungsvertrag. 

 

Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. § 630h Abs. 1 Satz 1 BGB) und der gefestigten Rechtsprechung erfüllt auch der gebotene, fachgerecht ausgeführte ärztliche Heileingriff diagnostischer, wie auch therapeutischer Art, den Tatbestand der Körperverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB. 

 

Das Fehlen der Einwilligung des Patienten bzw. deren Unwirksamkeit stellt daher eine Verletzung des Behandlungsvertrages bzw. eine deliktische Verletzung der körperlichen Unversehrtheit dar und begründet stets eine Haftung,

 

vgl. Martis-Winkhart, Arzthaftungsrecht, 

Fallgruppenkommentar, 4. Auflage, Rn. A 508.

 

Der Begriff Behandlungsaufklärung besagt, dass zunächst über den ins Auge gefassten Eingriff aufzuklären ist. Dies beinhaltet die Erläuterung der Art der konkreten Behandlung, die Erläuterung der Tragweite des Eingriffs, der Hinweis auf vorhersehbare Operationserweiterungen und auf typischer Weise erforderliche Nachoperationen (Martis-Winkhart, Arzthaftungsrecht, Fallgruppenkommentar, 4. Auflage, Rn. A 540).

 

Im Rahmen der Behandlungsaufklärung ist auch eine Aufklärung über Behandlungsalternativen erforderlich, wenn im konkreten Fall eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht (Martis-Winkhart, Arzthaftungsrecht, Fallgruppenkommentar, 4. Auflage, Rn. A 541).

 

Gemäß § 630e Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB 

 

ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.

 

Die Risikoaufklärung muss dem Patienten einen Überblick über die mit dem Eingriff verbundenen Gefahren verschaffen. Damit sind dauerhafte oder vorübergehende nachteilige Folgen eines Eingriffs gemeint, die sich auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht mit Sicherheit ausschließen lassen (Martis-Winkhart, Arzthaftungsrecht, Fallgruppen-kommentar, 4. Auflage, Rn. A 554).

 

Vorliegend wurde die Klägerpartei nicht frühzeitig, nicht ausreichend und nicht ordnungsgemäß über die Risiken, Alternativen und Chancen der streitgegenständlichen Operation aufgeklärt. Sie wurde v.a. nicht über das Risiko eines Lagerungsschadens, insbesondere eines möglichen Bandscheibenvorfalls, aufgeklärt. 

 

Wäre die Klägerpartei korrekt und schonungslos aufgeklärt worden, hätte sie sich in einem ernsten Entscheidungskonflikt befunden. Sie hätte sich zunächst eine zweite ärztliche Meinung, insbesondere auch zu den jeweiligen Behandlungsalternativen, eingeholt.

 

Beweis (unter Verwahrung gegen die Beweislast):

Parteivernahme der Klägerpartei   

Ehegattin der Klägerpartei als Zeugin, zu laden über die Klägerpartei

Sohn der Klägerpartei als Zeuge, zu laden über die Klägerpartei

Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Haftungsgrund

 

Behandlungsfehler

 

Aufgrund der vorliegenden Behandlungsfehler haftet die Beklagtenpartei gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Behandlungsvertrag.

 

Die Behandlungsfehler werden im Fachgutachten des Herrn Dr. Thomas Kossmann, Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie, FRACS, FAOrthoA, Master of Health and Medical Law (University of Melbourne) vom 14.10.2015 bestätigt (Anlage K1).

 

Fehlerhaft durchgeführte Operation/Lagerungsschaden

 

Die fehlerhafte Lagerung der Klägerpartei während der Operation am 06.05.2014 stellt einen Behandlungsfehler dar,

 

vgl. im Einzelnen S. 34 ff. des Gutachtens des Hr. Dr. Kossmann.

 

Als Behandlungsfehler gilt jeder Verstoß gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft. Dies beurteilt sich danach, ob der behandelnde Arzt, nach dem von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnisstand und Erfahrung, im konkreten Fall diagnostisch und therapeutisch vertretbar und sorgfältig vorgegangen ist. 

 

Der goldene Facharztstandard ist dabei nur gewahrt, wenn der behandelnde Arzt diejenigen Maßnahmen ergreift, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachgebietes vorausgesetzt und erwartet werden.

 

Entscheidend ist stets die Frage:

 

Wie hätte sich der vorsichtige Facharzt verhalten?

 

Dieser Maßstab wurde hier nicht gewahrt. Vorliegend wurde die Klägerpartei während der Operation am 08.05.2014 falsch gelagert. Auch wurde die korrekte Lagerung während der Operation nicht überprüft. Ansonsten wäre die von Beginn an fehlerhafte Lagerung während der Operation erkannt worden.

 

Des Weiteren wurde die fehlerhafte Lagerung der Klägerpartei während der Operation am 08.05.2014 von den bei der Beklagtenpartei beschäftigten Ärzten gegenüber der Klägerpartei bereits eingeräumt und anerkannt.

 

2. Befunderhebungsfehler

 

Die behandelnden Ärzte im Hause der Beklagtenpartei haben es bei der Klägerpartei zudem versäumt, postoperativ frühzeitig alle erforderlichen Befunde (v.a. Röntgen, CT bzw. MRT und dergleichen) zu erheben,

 

vgl. im Einzelnen S. 35 ff. des Gutachtens des Hr. Dr. Kossmann.

 

Aufgrund der klinischen Symptome, welche die Klägerpartei direkt im Anschluss an die Operation vom 08.05.2014 aufwies, hätten bei der Klägerpartei unverzüglich gründliche neurologische und radiologische Untersuchungen durchgeführt werden müssen. 

 

Vorliegend fanden dahingehend jedoch keinerlei weitergehende Untersuchungen statt. Bei einer sofortigen Untersuchung wären die gesundheitlichen Beschwerden ohne weitere Probleme festgestellt worden. Entsprechend hätte auch frühzeitig mit der Behandlung begonnen werden können, die zur vollständigen Rückbildung der neurologischen Ausfallerscheinungen geführt hätte. Vorliegend vergingen durch die unterlassende Befunderhebung zwischen Auftreten und Behandlung der neurologischen Beschwerden jedoch mehr als drei (!) Wochen.

 

Beweis:

wie zuvor

 

Kausalität

 

Das o.g. geschilderte Fehlverhalten ist hier schadenskausal.

 

Es reicht im Zivilrecht grds. schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen (dies betrifft Primär- und Sekundärschaden gleichermaßen), vgl.

 

OLG Düsseldorf · Urteil vom 12. März 2007 · Az. I-1 U 206/06.

 

Es kommt damit nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich, 

 

vgl. OLG Düsseldorf · Urteil vom 12. März 2007 · Az. I-1 U 206/06,

mit Hinweis auf BGH VersR 1999, 862; BGH VersR 2000, 1282, 1283).

 

Wegen der Kausalitätsfrage möchten wir auf die gängige Rechtsprechung des OLG München verweisen:

 

„Das Ergebnis ist auch nicht unbillig, da die Beklagten die Gefahr der Risikoverwirklichung herbeigeführt haben, und ihnen - der vorliegend nicht gelungene - Nachweis offensteht, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. (…) Angesichts des Umstands, dass der Patient der Geschädigte und der Behandler der Schädiger ist, hält es der Senat nicht für billig, im Wege einer wertenden Betrachtung der Zurechnung, die offene Frage, ob auch bei der ersten Operation die Komplikationen eingetreten wären (…), zu Lasten des Patienten bzw. der Klägerin zu werten. (…) Den Beklagten ist nicht der Nachweis gelungen, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin auch bei ordnungsgemäßem Verhalten eingetreten wären (alternatives rechtmäßiges Verhalten).“ 

vgl. OLG München · Urteil vom 21. April 2011 · Az. 1 U 2363/10

 

 

Beweismaß des § 286 ZPO

 

Es sind die vom Patienten geschilderten und die laut den vorliegenden Unterlagen entstanden gesundheitlichen primären Beeinträchtigungen objektivierbar und mit lediglich einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit ursächlich auf die o.g. Versäumnisse zurückzuführen und es ist eine weitere Entstehung zw. Fortentwicklung des Gesundheitsschadens – sei es auch nur entfernt – möglich.

 

Vorliegend besteht für die Primärschädigung nach § 286 ZPO der Grad an Gewissheit, dass die Falschlagerung und die unterlassene Befunderhebung ursächlich für die primäre Gesundheitsschädigung der der Klägerpartei war. 

 

Wäre die Klägerpartei während der Operation korrekt gelagert worden, wäre der Bandscheibenvorfall sowie die dadurch verursachten neurologischen Defizite nicht eingetreten. 

 

Gleiches gilt für die unterlassene Befunderhebung. Wäre eine Befunderhebung rechtzeitig erfolgt, hätten entsprechende Behandlungen eingeleitet werden können, die zu einer Rückbildung der neurologischen Ausfallerscheinungen geführt hätten.

 

Das vorliegende Gutachten des Hr. Dr. Kossmann vom 14.10.2015 bestätigt, dass die Klägerpartei durch die Fehlbehandlung dauerhaft schwer am Rücken bzw. den Nervenenden geschädigt wurde. Insbesondere bestehen:

 

eine Fußheberparese am linken Bein,

eine Zehenheberparese im Bereich der linken Großzehe,

eine Dysäthesie im Bereich der Großzehe,

mögliche Gesundheitszukunftsschäden: Weitere Schäden im Bereich der Lendenwirbelsäule.

 

Beweis:

wie zuvor

 

Keine den Schädiger entlastende Schadensanfälligkeit

 

Rein vorsorglich ist auszuführen: Der Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge angeblich bereits vorhandener Beeinträchtigungen und Vorschäden besonders anfällig für eine erneute Beeinträchtigung gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Dementsprechend ist die volle Haftung auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken angeblicher körperlicher Vorschäden und den Unfallverletzungen beruht, 

 

vgl. BGH NZV 2005, 461 = DAR 2005, 441 

mit Hinweis auf BGHZ 20, 137, 139; BGHZ 107, 359, 363; 

BGHZ 132, 341, 345 und weiteren Nachweisen;

OLG Düsseldorf · Urteil vom 12. März 2007 · Az. I-1 U 206/06

 

Beweismaß des § 287 ZPO

 

Die Frage, welche körperlichen und gesundheitlichen Folgebeeinträchtigungen aus den behandlungsfehlerbedingten erheblichen Primärverletzungen entstanden sind und weiterhin entstehen, betrifft die haftungsausfüllende Kausalität. Daraus ergibt sich für die Klägerpartei der prozessuale Vorteil der Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO, wonach für den Ursachenzusammenhang eine „nur höhere Wahrscheinlichkeit“ genügt, 

 

vgl. OLG Düsseldorf · Urteil vom 12. März 2007 · Az. I-1 U 206/06.;

BGH NJW 2004, 2828, 2829.

 

Im Hinblick auf diese leichteren Kausalitätsvorgaben bestehen keine Zweifel daran, dass sich die Schadensersatzverpflichtung der Klinik auch auf die materiellen und immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerpartei erstreckt, die sich daraus ergeben, dass das Behandlungsfehlerereignis im Sinne einer Mitursächlichkeit auch Folgewirkungen für angebliche krankhaften Vorschäden oder Verschleiserscheinungen umfasst, sollten solche von der Arztseite überhaupt eingewandt und bewiesen werden.

 

Beweis:

wie zuvor

 

Beweislast

 

Beweislast bei der Aufklärung

 

Während der Patient beim Behandlungsfehler grundsätzlich in vollem Umfang die Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen muss, kommt es beim Aufklärungsfehler für die Beweislast darauf an, ob es sich -wie hier- um ein Fall der Eingriffs- bzw- Risikoaufklärung (dann Beweislast des Arztes) oder um einen Fall der sogenannten therapeutischen oder Sicherungsaufklärung (dann Beweislast des Patienten) handelt,

vgl. Martis /Winkhart, Arzthaftungsrecht, 

4. Auflage, Rn. B 476.

 

Wie bereits zuvor ausgeführt, fand keine ausreichende Behandlungs-/Risikoaufklärung statt, so dass der Eingriff rechtswidrig ist und die geschilderten Folgen auch hierauf zurückzuführen sind. 

 

Daher obliegt die Beweislast hier der Behandlerseite.

 

Zudem ist bedeutsam, dass nicht nur die aktuelle Rechtsprechung des BGH, sondern nunmehr auch der Gesetzgeber klar definiert haben, dass wenn -wie hier- keine bzw. nur eine lückenhafte Aufklärungsdokumentation vorliegt, nunmehr die richterliche Vermutung besteht, dass die nicht dokumentierten Maßnahmen nicht getroffen worden sind, vgl. auch 

OLG Köln MedR 2008, 476,477.

 

Damit schliessen wir uns der Rechtsauffassung von Greiner in Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. 2014, an, der unter Bezugnahme auf § 630h BGB folgendes feststellt (und damit klarstellt, dass die „Immer-So-Beweisführung“ der Arztseite künftig nur noch sehr eingeschränkt zulässig sein kann) :

 

Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche, aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Einwilligungen und Aufklärungen aufzunehmen (§ 630 f Abs. 2 BGB). Dokumentation des Aufklärungsgesprächs und des wesentlichen Inhalts kann daher erwartet werden. (…)

Es besteht aber nunmehr eine Dokumentationspflicht auch bezüglich der Aufklärung (§ 630 f Abs. 2 BGB). Abzuwarten bleibt, wie die Rechtsprechung damit umgehen wird. 

Rechtlich ist der Arzt in vollem Umfang beweispflichtig für eine ordnungsgemäße und vollständige Aufklärung. Dieser Beweis wird durch eine entgegen § 630 f Abs. 2 BGB lückenhafte Dokumentation zumindest erschwert.

Greiner in Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. 2014, 

C. Haftung aus Aufklärungsfehler, Rn. 134

 

Beweislastumkehr bei voll beherrschbaren Risiken

 

Die Behandlungsseite (nicht der Patient) muss sich immer dann von einer Fehler-/ und Causavermutung entlasten, wenn (wie hier) feststeht, dass der eingetretene Primärschaden aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren ärztlicherseits voll beherrscht werden können und müssen, vgl.

vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht,

4.Auflage, Rn. B 488. 

 

Bei Lagerungsschäden während einer Operation - wie er bei der Klägerpartei eingetreten ist - geht die Rechtsprechung in der Regel von einem sogenannten vollbeherrschbaren Risiko aus. Das OLG Köln hat im Jahr 2013 den Grundsatz nun ein weiteres Mal bestätigt,

vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2013 - 5 U 152/12.

 

Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

 

Aufgrund der Bewertung des Befunderhebungsfehlers als grober Fehler, liegt hier eine Beweislastumkehr vor. Das vorliegende Verhalten verstößt unter Gesamtbetrachtung in einem solchen Ausmaß gegen elementare medizinische Grundkenntnisse, dass es aus medizinischer Sicht schlechterdings unverständlich ist (dies ist bspw. immer der Fall, wenn ein Gutachter als Chefarzt oder Ausbilder „die Hände über dem Kopf zusammenschlagen würde“ oder empört wäre, wenn einem seiner Ärzte dieser Fehler unterlaufen würde), vgl.

BGH NJW 2001, 2792, 2793;

 NJW 2000, 2741;

 

Ins Gewicht fällt bereits der fehlerhaft verursachte Lagerungsschaden an sich.

 

Vorliegend lagen zudem bei der Klägerpartei bereits unmittelbar nach der Operation klarste Symptome vor, die auf eine Nervenschädigung bzw. eine Schädigung im Lendenwirbelbereich hindeuteten, wie bspw. die Fußheber- und Zehenheberparese, die Taubheitsgefühle im linken Bein sowie die unsäglichen Schmerzen im Lendenwirbelbereich. 

 

Dennoch wurden keine neurologischen und radiologischen Untersuchungen durchgeführt. Hierbei handelt es sich um einen Fehler, der aus medizinsicher Sicht schlichtweg unverständlich ist. Dies gilt v.a. vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerpartei bei der Beklagtenpartei in einer Spezialklinik, in einem Zentrum der Maximalversorgung, für derartige Pathologien befand,

 

vgl. im Einzelnen S. 36 ff. des Gutachtens des Hr. Dr. Kossmann.

 

In der Gesamtschau liegt daher ein ärztliches Verhalten vor, welches schlechterdings unverständlich ist.

 

Beweis:

wie zuvor

 

Beweislastumkehr beim einfachen Befunderhebungsfehler

 

Es hätte sich hier bei der zeitgerechten gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (>50%) ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und es ist dieser Fehler generell geeignet, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (= Beweislastumkehr beim einfachen Befund-erhebungsfehler),

 

vgl. im Einzelnen S. 35 ff. des Gutachtens des Hr. Dr. Kossmann.

 

 

Schadenshöhe

 

Der Klägerpartei steht ein erheblicher Schmerzensgeldanspruch zu.

 

Schmerzensgeld

 

Unmittelbare körperlichen Folgen der Schädigung

 

Seit dem -durch die fehlerhafte Lagerung hervorgerufenen- Bandscheibenvorfall leidet die Klägerpartei unter Lähmungen im linken Fuß, insbesondere einer Fußheber- und Zehenheberparese sowie einer Dysästhesie. Zusätzlich haben sich Taubheitsgefühle und Missempfindungen eingestellt. Dadurch ist die Motorik im linken Bein erheblich eingeschränkt. Dies bereitet der Klägerpartei vor allem beim Gehen massive Schwierigkeiten, da sie den Fuß weder anheben noch abrollen kann. 

 

Zudem ist die Beweglichkeit des Rückens erheblich eingeschränkt. Nach wie vor leidet die Klägerpartei an starken Schmerzen im Lendenwirbelbereich die bis in ihr linkes Bein ausstrahlen. Dies sind vor allem brennende Schmerzen von der Wade bis zu den Zehen. 

 

Darüber hinaus ist der Ischiasnerv der Klägerpartei sehr stark geschädigt, wodurch die Klägerpartei keine normale Wahrnehmung der Nervenreize im Fuß verspürt. Sie verspürt ein Taubheitsgefühl im gesamten linken Bein, wobei der große Zeh des linken Fußes sowie der Fußrücken vollständig taub sind. Aufgrund der Taubheit fühlt es sich für die Klägerpartei beim Gehen an, als hätte sie ein Brett unter der linken Fußsohle. Entsprechend unsicher ist auch ihr Gang. 

 

Die Klägerpartei ist fehlerbedingt nunmehr dauerhaft schwer geschädigt.

 

Seit dem 08.05.0214 litt die Klägerpartei Tag und Nacht unter stärksten Schmerzen, die wie „Blitz- oder Stromschläge“ vom Gesäß über den linken Schenkel in das linke Bein bis in die Zehen „eingeschlugen“. Dabei fühlte sie ein ständiges Brennen und Taubheitsgefühl in ihrem Fuß. 

 

Von 09.05.2014 bis Anfang August konnte die Klägerpartei vor Schmerzen kaum schlafen. Ständig erwachte sie schmerzbedingt und musste Schmerzmittel, in Form von Novalgintropfen, einnehmen, um die Schmerzen einigermaßen zu lindern, damit sie zur Ruhe kommt.

 

Vor der Revisionsoperation am 02.06.2014 konnte sich die Klägerpartei nur mit Hilfe eines Rollators fortbewegen. Selbstständiges Gehen war ihr nicht möglich.

 

Auch nach der Revisionsoperation blieben die drastischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen und dauern bis heute an.

 

Mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 29.08.2014 wurde der Klägerpartei eine Schwerbehinderung von 60% verbeschieden.

 

Bis heute halten diese Beschwerden unverändert an, vgl. Arztbrief der Bekl., Abt. Prof. Dr. Z, vom 10.06.2016.

 

Beweis:

Arztbrief der Bekl., Abt. Prof. Dr. Z, vom 08.06.2016

Parteivernahme der Klägerpartei   

Ehegattin der Klägerpartei als Zeugin, zu laden über die Klägerpartei

Sohn der Klägerpartei als Zeuge, zu laden über die Klägerpartei

Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenscausa und -höhe

 

Anzahl der absolvierten Behandlungen

 

Aufgrund des Lagerungsschadens musste die Klägerpartei zahlreiche Folgebehandlungen durchführen lassen. 

 

Zunächst musste sie aufgrund der Schädigung am 02.06.2014 ca. fünf Stunden an der Wirbelsäule operiert werden. 

 

Dieser Operation folgte ein Reha-Aufenthalt in der S-Klinik. Dort war die Klägerpartei im Zeitraum 19.06.2014 bis 08.07.2014 stationär untergebracht.

 

Im Anschluss an den Reha-Aufenthalt musste sie ein- bis zweimal in der Woche zur Ergotherapie. Diese absolvierte die Klägerpartei in der Ergotherapiepraxis …

 

Des Weiteren absolviert die schwer geschädigte Klägerpartei bis heute ein- bis zweimal die Woche Krankengymnastik in der Krankengymnastikpraxis …, sie befindet sich seither in rglm. ärztlicher Behandlung.

 

Beweis:

wie zuvor

 

Psychische Auswirkungen

 

Die Folgen des Bandscheibenvorfalls bereiten der Klägerpartei massive psychische Probleme. Sie leidet unter massiven Zukunfts- und Existenzängsten, da sie nicht weiß, ob und wie sie ihren Lebensunterhalt in Zukunft bestreiten kann, da noch ungewiss ist, ob sie ihren Beruf (den sie nur aufgrund der immensen Kulanz ihres Arbeitgebers noch eingeschränkt durchführen darf) weiter ausüben kann oder nicht.

 

Die plötzlichen Einschränkungen im alltäglichen Leben haben bei der Klägerpartei auch zu einer Wesensänderung geführt. Sie ist antriebs- und motivationslos geworden. Die Angst davor, nie wieder richtig Gehen und Arbeiten zu können, lähmt sie förmlich. Zudem hat sie Angst davor, nie wieder die „Alte“ zu werden. 

 

Die nun einzunehmenden Medikamente verursachen bei der Klägerpartei Erektionsstörungen. Dies wirkt sich erheblich auf das Selbstwertgefühl der Klägerpartei aus.

 

Festzustellen ist, dass sich infolge des Schadengeschehens und der sich daran anschließenden Behandlungsmaßnahmen bei der Mandantschaft psychische Zwangsstörungen eingestellt haben:

 

Zum Einen handelt es sich um eine Reaktion auf eine schwere Belastung (entsprechend ICD 10: F 43.8). Die schwere Belastung stellte sich für die Mandantschaft in dem traumatischen Ereignis an sich und in der mehrwöchigen intensivmedizinischen Behandlung in Verbindung mit den nachfolgenden chirurgischen Behandlungsmaßnahmen dar. Als belastend wirkten sich für sie insbesondere die Erfahrungen der Gesundheitsbedrohung, der Hilfslosigkeit sowie der Bewegungsunfähigkeit aus. Hinzu kamen die Belastungen der Mandantschaft durch Alpträume und Zwangsvorstellungen.

 

Wie bereits das OLG Düsseldorf im Urteil vom 12. März 2007 · Az. I-1 U 206/06  dargelegt hat, handelt es sich bei einer solchen Belastungsreaktion um eine durch den Betroffenen als besonders schwerwiegend empfundene affektive Störung, die verknüpft ist mit dem Wiederaufleben von Erinnerungen und Vermeidungsverhalten. Dies führt zu Schwierigkeiten im Kommunikationsverhalten sowohl im familiären als auch im beruflichen Bereich. Zudem hat die Störung zu erheblichen, körperlich empfundenen Beschwerden geführt.

 

Daneben hat sich bei der Mandantschaft eine mittelgradige depressive Störung (entsprechend ICD 10: F 32.1) eingestellt. Diese zeichnet sich durch Interessen- und Freudeeinbußen bei erhöhter Ermüdbarkeit und Konzentrationsminderung verbunden mit Aufmerksamkeitsdefiziten, Schlafstörungen sowie psychomotorischen Hemmungen aus. Eine solche schadensbedingte zusätzliche Störung ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ebenso zu berücksichtigen, vgl. 

OLG Düsseldorf · Urteil vom 12. März 2007 · Az. I-1 U 206/06.

 

Beweis:

wie zuvor

 

Beeinträchtigung im täglichen Leben

 

Beruf

Falls die Lähmungen im Fuß nicht zurückgehen, wird die Klägerpartei ihren Beruf als Maurer -welchen sie derzeit noch aus finanziellen Gründen unter „Raubbau“ an der Gesundheit noch ausüben muss- in Zukunft nicht mehr ausüben können. Arbeiten auf der Leiter und Arbeiten über Kopf sind ihr aufgrund seiner Bewegungseinschränkungen medizinisch nicht mehr möglich.

 

Haushalt

Auch in der Haushaltsführung ist die Klägerpartei erheblich durch ihre Bewegungseinschränkung beeinträchtigt. Die Klägerpartei kann weder selbständig Einkaufen gehen, noch Rasenmähen oder anderen körperlich fordernden Haushaltstätigkeiten nachgehen. Darunter fällt bspw. auch die Gartenarbeit, der die Klägerpartei bis zum Schadensereignis leidenschaftlich nachgegangen ist.

 

Sport

Vor der Operation war die Klägerpartei begeisterte „Nordic-Walker“. Diesem Hobby kann sie seit des Bandscheibenvorfalls nicht mehr nachgehen. Ein Ausgleich bzw. ein Abschalten vom Alltag ist ihr seither nicht mehr möglich.

 

Sonstiges gesellschaftliches Leben

Durch die Nebenwirkungen der sehr starken Medikamente fühlt sich die Klägerpartei permanent müde. Einfache Abendessen mit ihren Freunden ist ihr daher nur unter erheblicher Anstrengung möglich. Auch Unternehmungen mit ihrer Frau fallen der Klägerpartei daher schwer. Seit des Schadensereignisses lebt sie daher sehr zurückgezogen.

 

Ehelicher oder geschlechtlicher Bereich

Das Sexualleben der Klägerpartei ist durch medikamentös bedingte Erektionsstörungen sehr stark eingeschränkt. Dies stellt auch eine starke Belastung für die Ehe der Klägerpartei dar. Insgesamt ist der Leidensdruck der Klägerpartei allein durch die Erektionsstörungen unermesslich groß. 

 

Im allgemeinen Leben und darüber hinaus

Die Klägerpartei kämpft noch immer damit, dass sie sich nicht wie in gewohnter Weise bewegen kann. Die Bewegungseinschränkungen kamen „von einem Tag auf den anderen“. Diese plötzliche Umstellung ist ihr bisher noch nicht gelungen. Diesbezüglich hadert sie täglich mit dem Schicksal. 

 

Beweis:

wie zuvor

 

Alles in allem hat die Klägerpartei daher Anspruch auf ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 100.000,00 EUR.

 

Mögen die Meinungen auseinandergehen was als „angemessen“ zu bezeichnen ist, so ist durchaus eine Tendenz ersichtlich, dass viele Gerichte nicht mehr zu zögerlich mit der Vergabe von Schmerzensgeld umgehen. Beispiele kann man beim OLG Köln, OLG OLG Hamm oder Stuttgart sehen, die derzeit Schmerzensgelder bspw. bei Geburtenfehler durchaus mit einer Summe von über 500.000,00 Euro aburteilen,

 

vgl. Jaeger, VersR 2009, 159 (160f.), 

„Höchstes Schmerzensgeld - ist der Gipfel erreicht?“.

 

Häufig wird als Einwendung der Haftpflichtversicherer das Schlagwort „amerikanische Verhältnisse“ genannt. Jene Befürchtungen und Klischees verkennen aber, dass in Amerika neben dem eigentlichen Schmerzensgeld auch der gesamte materielle Schaden von den zugesprochenen Schadensersatzsummen umfasst wird und letztlich sind darin auch die amerikanischen Anwaltskosten mit abgedeckt, die in USA meist ca. 40% des gezahlten Betrages ausmachen.

 

„Der gesamte materielle Schaden ist in Deutschland vom Schädiger zusätzlich zum Schmerzensgeld zu zahlen und es sollte gerichtsbekannt sein, dass bei hoher Querschnittslähmung Deckungssummen von 5 Mio. Euro und mehr oft für den Gesamtschaden nicht ausreichen.“,

 

vgl. Jaeger, VersR 2009, 159 (162), 

„Höchstes Schmerzensgeld - ist der Gipfel erreicht?“.

 

Auch kann nicht behauptet werden, dass die deutsche Versicherungsbranche durch höhere Schmerzensgelder zu sehr belastet werden würde. 

 

Die Deckungssummen für beispielsweise geschädigte querschnittsgelähmte Menschen werden derzeit bei den Versicherungen stellenweise mit ca. 11 Mio. Euro prognostiziert. Der heutige Schmerzensgeldanteil ist bei dieser Betrachtung durchaus als marginal, wenn nicht sogar als „lächerlich“ zu bezeichnen.

 

vgl. Hoffmann,  VW 2008, 1298.

 

Soweit die Gegenseite ihr regelmäßiges Schmerzensgeldherabsetzungsverlangen nur mit pauschalen Hinweisen auf vergleichbare Fälle begründet, ist dies differenziert zu betrachten:

 

Die §§ 253II BGB, 11 S. 2 StVG sprechen von „billiger Entschädigung in Geld“. Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind unterliegt der Richter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen, vgl.

 

m.w.N.: OLG München, SU vom 24.09.2010 - 10 U 2671/10, 

BeckRS 2010, 23467.

 

Die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“ bilden nur „in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung“ sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen , vgl.

 

m.w.N.: OLG München, SU vom 24.09.2010 - 10 U 2671/10, 

BeckRS 2010, 23467.

 

Deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden, vgl.

 

(OLG München, Urt. v. 05.03.2004 - 10 U 4794/03 und v. 08.09.2006 - 10 U 3471/06; OLG Hamm zfs 2005, 122 [124]). 

 

Verweise auf solche Vergleichsfälle ohne umfassende Herausarbeitung der Fallähnlichkeit, die neben den Verletzungen weitere 11 (!) Variable, nämlich Geschlecht, Alter, Beruf, Vorschädigung, Empfindlichkeit, Einkommen und Vermögensverhältnisse des Geschädigten, sowie Verschulden, Einkommen, Vermögensverhältnisse und Versicherung des Schädigers zu berücksichtigen hat (Berger VersR 1977, 877 [878 unter II 3]), sind also nicht weiterführend,

 

m.w.N.: OLG München, SU vom 24.09.2010 - 10 U 2671/10, 

BeckRS 2010, 23467.

 

Weiter muss die Entstehungszeit der herangezogenen Vergleichsfälle beachtet werden: Der BGH hat bereits in VersR 1976, 967 (968) betont, dass das erkennende Gericht grundsätzlich nicht gehindert sei, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinauszugehen, wenn dies durch veränderte allgemeine Wertvorstellungen oder die wirtschaftliche Entwicklung gerechtfertigt ist.,

 

m.w.N.: OLG München, SU vom 24.09.2010 - 10 U 2671/10, 

BeckRS 2010, 23467.

 

Konkret bedeutet dies, dass bei der Heranziehung von Vergleichsfällen die Tatsache zu beachten ist, dass die Rechtsprechung bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach gravierenden Verletzungen deutlich großzügiger verfährt als früher, 

 

vgl. OLG Köln VersR 1992, 1013 und 1995, 549; 

OLG München, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05; v. 28.10.2005 - 10 U 3813/05; v. 27.10.2006 - 10 U 3345/06 [Juris]; Beschl. v. 19.07.2007 - 10 U 1748/07; v. 19.01.2009 - 10 U 4917/08; 

OLG Nürnberg VersR 2009, 71 [73 unter 2]; 

Jaeger/Luckey Rz. 1023; vgl. auch Strücker-Pitz VersR 2007, 1466 ff. 

 

 

… und zugunsten des Geschädigten die zwischenzeitliche Geldentwertung 

 

(KGR NZV 2002, 230 [232] und 338 [340]; 2003, 416 [420]; 2004, 473;OLG München, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 und v. 28.10.2005 - 10 U 3813/05; Beschl. v. 19.07.2007 - 10 U 1748/07; Geigel/Pardey a. a. O. Kap. 7 Rz. 56; Jaeger/Luckey Rz. 1023; Hacks/Ring/Böhm a. a. O. S. 16) 

 

in Rechnung zu stellen ist.

 

Letztlich muss sich jeder Mensch (und vor allem das entscheidende Gericht) bei der Schmerzensgeldbemessung die Frage gefallen lassen:

 

„Was empfände ich als angemessen, 

wenn mir solch ein Schaden und Schicksal widerfahren würde?“

 

Es geht hier sicher nicht darum, den Geschädigten zu „bereichern“, sondern nur darum, nach den Grundideen und Beweggründen des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Ausgleich für den Betroffenen zu definieren.

 

Mehr Mut zu höheren und angemessenen Beträgen (d.h. zur Anhebung der in den gängigen Tabellenwerken ausgewiesenen Schmerzens-geldentscheidungen), würde des Öfteren eine Entschädigung im wahrsten Sinne des Wortes ermöglichen und es könnten viele Fälle bereits im außergerichtlichen Bereich gütlich erledigt werden, vgl.

vgl. Ziegler, „Bein ab - Arm dran“,

 JR 2009 Heft 1, S. 1 ff.

 

Haushaltsführungsschaden

 

Aufgrund des Schadensereignisses ist der Klägerpartei auch ein Haushaltsführungsschaden entstanden.

 

Bisheriger Haushaltsführungsschaden

 

Der Kläger wohnt zusammen mit ihrer Ehegattin und ihrem 18 Jahre alten Kind in einem Haus mit Garten. Die Wohnfläche beträgt in etwa 160 m2. Das Grundstück mit Garten hat insgesamt ca. 700 m2.

 

a)

Aufgrund ihrer behandlungsfehlerbedingten Bewegungseinschränkungen war der Klägerpartei weder Gartenarbeit noch Tätigkeiten im Haushalt möglich. 

 

Rasenmähen, Hecken- und Bäumeschneiden sowie Holzstapeln im Keller waren aufgrund der erschwerten Fort -und Bewegungsmöglichkeit der Klägerpartei nicht möglich. Staubsaugen, Wischen, Möbelverrücken und Einkaufen waren der Klägerpartei aufgrund ihrer Schmerzen und Bewegungseinschränkungen ebenfalls nicht möglich. Die Schmerzen betrafen v.a. den Lendenwirbelbereich sowie das linke Bein und traten insbesondere dann auf, wenn sich die Klägerpartei bückte oder Gegenstände heben musste. Gleiches galt für Überkopfarbeiten. Weiter wurde die Klägerpartei bei Verrichtung der allgemeinen Haushaltstätigkeit sehr schnell müde.

 

Beweis:

wie zuvor

 

b)

Bei einer Einstufung der Tätigkeit im Haushalt als „durchschnittlich“, bedeutet dass einen wöchentlichen Aufwand der Klägerpartei in Höhe von 19,1 Stunden (vergl. Schultz-Borck/ Pardey, „Der Haushaltsführungsschaden“, 8. Aufl. , Tabelle 10, Seite 110).

 

c)

Die Schädigung führte dazu, dass sich eine konkrete Behinderung in der Hausarbeit in Höhe von 100% ergabt. Die Minderung der Haushaltsführung (=MdH) betrug  somit 100% vom Anfang Mai bis einschl. Juli 2014 100%.

 

Somit konnte die Klägerpartei mindestens 19,1 Stunden pro Woche keine Arbeitsleistung im Haushalt erbringen. Pro Monat (Faktor 4,3) ergibt sich somit eine fehlende Arbeitsleistung in Höhe von 82,13 Stunden. 

 

Bei einem angemessenen ortsüblichen Stundenlohn in Höhe von 12,50 Euro ergibt sich demnach für Mai bis einschließlich Juli 2014 (3 Monate) ein monatlicher Betrag in Höhe von mindestens 1.026,62 Euro.

 

Insgesamt ist der Klägerpartei von Mai bis einschl. Juli 2014 ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von Euro 3.079,87 (3 Monate x 1.026,62 Euro) entstanden.

 

Beweis:

wie zuvor

 

d)

Wir haben hier zulässig das Tabellenwerk von Schulz-Borck bei der Schadensbemessung herangezogen. Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO darf sich der Rechtsanwalt bzw. Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren, vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 183/08 - OLG Oldenburg LG Oldenburg.

 

Mittlerweile ist ein Stundensatz von 12,50 EUR anerkannt, vgl.

10,00 EUR bereits ab dem Jahre 2009 gem. OLG Köln vom 23.07.2009, Az. 7 U 207/08 OLG Karlsruhe vom 30.12.2008, NJW-RR 2009, 882 LG Bochum · Urteil vom 18. Februar 2010 · Az. 6 O 368/07

12,50 EUR gem. OLG Düsseldorf vom 12.03.2007, 1 U 206/06 

12,50 EUR gem. Bestätigung der Firma Adiuto vom 16.06.2015

 

e)

Ab Anfang August 2014 besserte sich der Gesundheitszustand der Klägerpartei etwas. Insbesondere konnte sie ihr -seit der Operation vorliegendes- Kraftdefizit leicht bessern. Es bestand jedoch nach wie vor eine überwiegend verminderte Belastbarkeit, insbesondere im körperlichen Bereich. Somit führte die Schädigung dazu, dass sich seit 01.08.2014 eine konkret Behinderung in der Hausarbeit in Höhe von 70% ergibt. Die MdH beträgt somit 70%.

 

Somit konnte die Klägerpartei mindestens 13,37 Stunden pro Woche keine Arbeitsleistung im Haushalt erbringen. Pro Monat (Faktor 4,3) ergibt sich somit eine fehlende Arbeitsleistung in Höhe von 57,49 Stunden.

 

Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Klägerpartei somit ab 01.08.2014 ein monatlicher Haushaltsführungsschaden in Höhe von 718,63 Euro entstanden. Von August bis einschließlich Dezember 2016 (29 Monate) ergibt sich somit für die Vergangenheit ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 20.840,27 Euro.

 

Beweis:

wie zuvor

 

f)

Insgesamt entstand der Klägerpartei ein bisheriger Haushaltsführungsschaden in Höhe von 23.920,14 Euro.

 

Feststellung des zukünftigen Haushaltsführungsschaden

 

Nachdem der Heilungsprozess bei der Klägerpartei noch andauert und eine vollständige Gesundung noch ungewiss ist, besteht ab Januar 2017 ein künftiger Haushaltsführungsschaden bzw. es bestehen vermehrte Bedürfnisse.

 

Beweis:

wie zuvor

 

Des Weiteren besteht ein weiterer Haushaltsführungsschaden über das 75. Lebensjahr hinaus. Eine zeitliche Begrenzung des Haushaltsführungsschadens bis zum 75. Lebensjahr ist aus heutigen Gesichtspunkten bzw. auf die Zukunft betrachtet nicht mehr angebracht. 

 

Wenn durch eine schwerwiegende Fehlbehandlung vermehrte Bedürfnisse ausgelöst werden, sind diese typischerweise bis zum Lebensende gegeben. Während der Erwerbsschadensersatzanspruch, der auf die Abgeltung der Nachteile im beruflichen Erwerbsleben gerichtet ist, bis zum fiktiven Bezug einer Altersrente begrenzt ist, sind der Schadensersatzanspruch wegen Beeinträchtigung in der Haushaltsführung bzw. wegen vermehrter Bedürfnisse zeitlich nämlich nicht begrenzt.

 

Eine „koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung“ des statistischen Bundesamtes verdeutlicht sehr klar, dass in Zukunft der Anteil der über 75.-jährigen enorm steigen wird. Alleine die Anzahl derer, die das 100. Lebensjahr erreichen werden, wird von heute (Jahr 2014) 11.000 Personen auf voraussichtlich 87.000 Personen zunehmen (Jahr 2060), vgl.

https://www.destatis.de/bevoelkerungspyramide/#!y=2060&v=2

 

Die Anzahl der insgesamt über dem 65. Lebensjahr lebenden Menschen in Deutschland wird im Jahre 2060 voraussichtlich 23,2 Millionen betragen. Heutzutage (2014) beträgt deren Anzahl 16,9 Millionen. Dies bedeutet eine wahrscheinliche Steigerung von 27,15%. 

 

Aufgrund der demografischen Entwicklung ist somit damit zu rechnen, dass die Anzahl der über 75.-jährigen, die einen eigenen Haushalt führen, zunehmen wird.

 

Bisheriger Erwerbsschaden

 

Bis zum 06.05.2014 war die Klägerpartei als Maurer berufstätig. Ihr monatliches Bruttoeinkommen lag durchschnittlich bei 2.600 Euro, was einem Monatsnetto von 2.100 Euro entspricht.  

 

Beweis:

wie zuvor

 

Die Klägerpartei ist seit 07.05.2014 arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen und es ist nicht absehbar, ob sie jemals wieder arbeitsfähig sein kann. Gleichwohl ist sie seit April 2015 aus finanziellen Gründen unter „Raubbau“ an der Gesundheit weiterhin aufgrund der Toleranz und Kulanz des Arbeitgebers nach Wiedereingliederung dort tätig, obwohl sie eine MdE von 50% hat. Sobald die Klägerpartei entsprechende Schadensersatzleistungen auf die Erwerbsminderung erhalten würde, wird sie die „Raubbautätigkeit“ endlich einstellen können.

 

Beweis:

wie zuvor

 

Seit ihrer Krankschreibung erhielt die Klägerpartei bis 16.05.2014 Lohnfortzahlung. Ab 17.05.2014 erhielt sie ca. 1.500,00 Euro Krankengeld von der KKH. Das Krankengeld ist monatlich ca. 560,00 Euro niedriger, als das bisherige Einkommen. Demgemäß liegt von 17.05.2014 bis 31.03.2015 ein Schaden von mind. 560,00 EUR pro Monat vor, mithin in Höhe von 5.880,00 EUR.

 

Der eigentliche Raubbau am Körper des Klägers darf dem Schädiger hier nicht zugute kommen, folglich behalten wir uns eine Klageerweiterung bzgl. der weiteren laufende Erwerbsminderungsschäden vor; zunächst werden diese künftigen Erwerbsschäden über den Feststellungsklageantrag mit abgedeckt.

 

 

Sonstige materielle Schäden

 

Durch das Schadensereignis sind der Klägerpartei schadensbedingt Kosten in Höhe von 297,24 Euro entstanden. Diese setzen sich aus Behandlungs- und Fahrtkosten, sowie Besucherkosten naher Angehöriger zusammen.

 

Beweis:

wie zuvor

 

Zukunftsschäden

 

1)

Zudem liegt ein echter Dauerschaden vor, da nicht absehbar ist, ob und inwieweit eine Verschlechterung des Schadensbildes eintreten wird. 

 

Es werden somit künftig weitere Behandlungsmaßnahmen notwendig werden, durch welche neue und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie Kosten durch Medikamente, Behandlungsmaßnahmen, notwendige Fahrten zu den Behandlungsterminen oder Zuzahlungen zu den Behandlungen für die Klägerpartei entstehen können.

 

Beweis:

wie zuvor

 

Nachdem fraglich ist, ob die Klägerpartei jemals wieder gesunden wird, ist davon auszugehen, dass auch zukünftige weitere vermehrte Bedürfnisse, Erwerbsminderungsschäden, Pflegeschäden, Steuernachteile, Rentenschäden eintreten werden.

 

Beweis:

wie zuvor

 

Die materiellen und immateriellen Schäden befinden sich insgesamt noch in der Entwicklung.

 

2)

Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs, der noch nicht abschließend mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden kann, ist zu bejahen, wenn - wie hier - der Anspruchsgegner seine Schadensersatzpflicht für materielle und immaterielle Schadenspositionen in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung entgegen gewirkt werden soll. Geht es dabei um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse lediglich die Möglichkeit eines Schadenseintritts voraus. Diese ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht der klagenden Partei bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen, vgl.

VersR 2015, 199ff.: Anmerkung und Entscheidungsgründe 

OLG München, Urt. v. 23.01.2014, Az. 1 U 2254/13,

BGH NJW 2001, 1431 mit Hinweis auf BGHZ 116, 60, 75.

 

3)

Ein in solcher Feststellungsantrag ist begründet, wenn -wie hier- die sachlichrechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Die Begründetheit des Feststellungsantrages ist darüber hinaus jedenfalls dann zu bejahen, wenn -wie hier- eine gewisse Wahrscheinlichkeit bzw. Möglichkeit des Schadenseintritts gegeben ist vgl.

 

VersR 2015, 199ff.: Anmerkung und Entscheidungsgründe 

OLG München, Urt. v. 23.01.2014, Az. 1 U 2254/13,

BGH VersR 1979, 1508, 1509; BGH NJW 1991, 2707, 2708.

 

4)

Vergleiche auch: BGH, Urteil vom 16. 11. 2004 - VI ZR 328/03 (OLG Braunschweig):

 

"Die Feststellungsklage hat im Rahmen des gestellten Antrags ebenfalls Erfolg. Sie ist zulässig. Die Bekl. hat ihre haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede gestellt, und Verjährung droht; die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts kann nicht verneint werden, das erforderliche Feststellungsinteresse ist daher gegeben (vgl. Senat, NJW 2001, 1431 = VersR 2001, 874). Der Feststellungsantrag ist auch begründet, denn Gegenstand der Feststellungsklage ist ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts (vgl. Senat, NJW 2001, 1431). Auch der Vorbehalt hinsichtlich künftiger noch ungewisser und bei der Ausurteilung der Zahlungsklage auf Schmerzensgeld noch nicht berücksichtigungsfähiger immaterieller Schäden ist zulässig (vgl. Senat, NJW 2004, 1243 [1244])."

 

Streitwert

 

Der Streitwert setzt sich vorliegend wie folgt zusammen:

Klageantrag 1: Schmerzensgeld: mindestens 100.000,00 Euro

Klageantrag 2: bisherige Geldaufwendungen: mindestens 297,24 Euro

Klageantrag 3: Erwerbsschadenschaden der Klägerpartei in der Vergangenheit:  mindestens 5.880,00 EUR 

Klageantrag 4: vermehrte Bedürfnisse / Haushaltsschaden der Klägerpartei in der Vergangenheit: mindestens 23.920,14 Euro (Mai 2014 bis Dezember 2016)

Klageantrag 6: Feststellung der künftigen vermehrten Bedürfnisse / Haushaltsschaden der Klägerpartei in der Zukunft ab Januar 2017 gemäß § 3 ZPO: 10.000,00 EUR

Klageantrag 7: Feststellung weiterer und/oder künftiger Schäden: gemäß § 3 ZPO mindestens 20.000,00 Euro

Ergibt insgesamt: mindestens 160.097,38 Euro

 

Anordnung der Vorlage der Behandlungsdokumentation durch das Gericht

 

Es wird beantragt, dass das Gericht anordnet, dass die wie folgt aufgelisteten mitbehandelnden Ärzte und Kliniken die in ihrem Besitz befindlichen Behandlungsunterlagen und Bilder vorlegen (§§ 428, 142 ZPO):

 

(…)

 

F. Auskunft

 

Aus den Unterlagen der Beklagtenpartei geht nicht hervor, welcher Behandler  (Vor- und Nachname etc.?) für welche einzelnen Behandlungsschritte und Aufklärungsschritte zuständig gewesen ist bzw. durchgeführt hat. Hiermit fordern wir -zwecks Meidung einer Auskunftsklage- von der Beklagtenpartei

 

Auskunft 

 

über den vollständigen Name und die vollständige Anschrift des / der jeweils die hier streitgegestnändliche Behandlung verantwortlichen bzw. durchführenden Behandler(s). Wir setzen hierzu eine Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Klageschrift bei der Beklagtenpartei. Ein Patient kann jederzeit von seiner Klinik -auf Grund des Behandlungsvertrags- Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er -wie hier- ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist, vgl.

 

vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 261 BGB Rdnr. 8; 

Rehborn, MDR 2001, 1149; 

OLG Düsseldorf, NJW 1984, 670

 

Michael Graf

 

Fachanwalt für Versicherungsrecht

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 Ihr RA Michael Graf

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