Behandlungsfehler bei Lungenoperation wegen Lungenkrebs

Graf Johannes Patientenanwälte Freiburg.

Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft! Bei Arzthaftung und Versicherungsrecht.
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Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler bzgl. der Lungenoperation

Unser Mandant begab sich am 04.01.2012 unter Verdacht eines Bronchialkarcenoms in die Lungenfachklinik A. in Freiburg, wo er stationär aufgenommen wurde und wo man den Verdacht durch Bronchoskopie bestätigte. Am 11.01.2012 wurde befundet, dass die Krebsherde noch verkapselt seien und keine Metastasenbildung vorliegt. Unser Mandant war zu dieser Zeit daher völlig beschwerdefrei.

 

Die Ärzte der Freiburger Klinik klärten unseren Mandanten im Anschluß daran nicht über etwaige Behandlungsalternativen (konservative Behandlung, Bestrahlung, Chemo o.ä.) auf, sondern stellten lediglich eine operative Behandlung als das „non plus ultra“ dar, diese Operation wäre (so die Ärzte) ein Standardeingriff und daher als harmlos einzustufen. Über die hohen und gravierenden Risiken wurde nicht gesprochen.

 

Aufgrund dieser fehlerhaften Aufklärung entschloß sich unser Mandant zu dem operativen Eingriff.

 

Am 01.02.2012 begannen die Operationsvorbereitungen. Bereits am 02.02.2012 gegen 17 Uhr schwand (wohl aufgrund der Medikamente) das Bewußtsein unseres Mandanten.

 

Er erlangte dann erst wieder nach über einem Monat das Bewußtsein- und sein Erinnerungsvermögen, dh am 08.03.2012.

 

Glücklicherweise führten sowhohl die Zeugin K.(Tochter) und die Zeugin O. (Ehefrau) jeweils ein Krankenhaustagebuch, so dass alle Vorkomnisse dokumentiert werden konnten:

 

Die Operation erfolgte am 03.02.2012 durch Dr. S., Dr. L. und Dr. G.. Während der Operation traten angeblich „Komplikationen“ auf, die Operation dauerte daher auch sieben (!) Stunden.

 

Es wurden die Unter- und Mittellappen rechts entfernt, dabei wurde (wohl durch falsche Schnitttechnik) fahrlässig der linke Oberlappen verletzt, dieser musste genäht werden. Der rechte Oberlappen wurde durch Vernähung nicht dicht gebracht. Auch wurde durch nicht lege artis durchgeführtes Nachschieben des Tubus die Luftröhre verletzt und musste ebenso genäht werden. Zum dritten wurde beim Entfernen der Lymhknoten der Lungenoverlappen links verletzt, dieser musste genäht werden.

 

Unser Mandant war durch diese OP(-Versäumnisse) derart schwer geschädigt, dass er sodann in ein künstliches Koma versetzt werden musste.

 

Er lag bis zum 10.02.2012 im künstlichen Koma in der Klinik in Freiburg. Aufgrund von Versäumnissen des Pflegepersonales ereilten ihn im Koma dann eine Lungenentzündung, eine Blutvergiftung, sowie die Infektion mit einem Krankenhauskeim (hervorgerufen durch einen Blasenkatheter), sowie die Infektion mit einem anderen Keim durch einen unsterilen Versorgungskatheter für Stuhlgangregulierung.

 

Behandlungsfehler bei der Thromboseprophylaxe

Nach der Verlegung auf die zweite Intensivstation, begann der rechte Arm des Mandanten sich zu schütteln, obwohl er durch die Medikamente eigentlich ruhig sein sollte. Es wurde sodann ein Ultraschall durchgeführt, welches das Ergebnis eines Venenverschluß, dh Thrombose, ergab, ausgelöst durch fehlerhafte Thromboseprophylaxe.

 

Ein Gefäßarzt wies eine sofortige Notoperation aufgrund Lebensgefahr an.

 

In der Fachklinik in Freiburg konnte man eine solche Operation nicht durchführen, so dass unser Mandant in das Klinikum M. verlegt werden musste, wo am 01.03.12 die Not-OP erfolgte.

 

Nach der OP erfolgte die Rückverlegung in die Fachklinik.

 

Am 03.03.2012 zog man unserem Mandanten den Stuhlgangkatheter, weil dieser plötzlich nicht mehr funktionierte. Die Freiburger Klinik entschloß sich dazu, dass für unseren Mandanten kein neuer (kostenauslösender) Katheter aufgewendet werden solle. Ab diesem Zeitpunkt wurde musste er seinen Stuhlgang liegend auf einem Tuch verrichten, er wurde dann ab und zu „hinten abgewischt“.

 

Am 05.03.2012 fand die Zeugin O. durch Zufall in Steißbeinhöhe einen handgroßen Dekubitus, das pure Fleisch quoll aus der Aufliegestelle und war sichtbar. Dies resultierte daraus, dass unser Mandant seit Tagen auf derselben Stelle in seinem eigenen Stuhlgang lag und man diesbzgl. keine sorgfaltspflichtwidrig keine Dekubitusvorsorge getroffen hatte.

 

Die Schmerzen und die Traumatisierung aufgrund dieser Geschehnisse sind unvorstellbar.

Behandlungsfehler bei Luftröhrenschnitt in der Fachklinik Freiburg

Am 08.03.2012 erfolgte die Verlegung in die Zwischenintensivstation. Es wurde dort dann die Lungenbeatmungsmaschine abgesetzt. Es wurde eine Kanüle nach Luftröhrenschnitt durch den künstlichen Lungenzugang gesetzt. Dabei wurde sorgfaltspflichtwidrig übersehen, dass sich die Kanüle an der Innenwand der Luftröhre festsaugte und die Luftversorgung dadurch gehemmt wurde. Nur auf Intervention und mehrmaliges Drängen der Zeugin O. wurde dies kontrolliert und festgestellt, ansonsten wäre unser Mandant erstickt.

 

Zudem wurde der Luftröhrenschnitt nicht lege artis gelegt, es konnte dadurch nur die äußere Haut vernäht werden, die innere Öffnung zur Haut konnte nicht vernäht werden, bis heute ist dieser Zugang als „Loch im Hals“ noch offen.

 

Auch die dieszgl. Schmerzen und die dadurch verursachte Traumatisierung sind unvorstellbar.

 

In der Folgezeit beschwerten sich die Angehörigen unseres Mandanten bei der Klinikleitung und versuchten eine Verlegung in eine andere Klinik in Freiburg zu erwirken. Sie erhielten von den anderen Kliniken ein Absage, da man einen Patienten mit Krankenhauskeimen nicht aufnehmen dürfe.

 

Behandlung und Folgen anlässlich der Klinikkeime - MRSA

Am 15.03.12 erfolgte die Verlegung auf die Normalstation unter Quarantäne (wegen der Keime). Unser Mandant durfte dann acht Wochen lang das Bett alleine nicht verlassen. Die dort dann in Quarantäne erfolgte Pflege und Versorgung war katastrophal, schmutziges Geschirr und Besteck wurde über Tage vom Personal im Zimmer gelassen, das Essen wurde dem Mandanten nicht einmal in Reichweite nur grob hingestellt, dies alles obwohl man wußte, dass er sich kaum bewegen könne.

 

Zu diesem Zeitpunkt hatte unser Mandant behandlungsfehlerbedingt bereits 38kg (!) abgenommen, er musste behandlungsfehlerbedingt mit Medikamenten vollgepumpt werden und fiel in schwere Depressionen.

 

Unser Mandant wünschte sich einen ReHa-Aufenthalt (obwohl im Abschlußbericht falsch das Gegenteil dokumentiert wurde), einsolcher war wegen der Krankenhauskeime leider nicht möglich.

Fachanwalt Michael Graf findet eine gute Lösung.
Fachanwalt Michael Graf findet eine gute Lösung.

Nachbehandlungen und Folgen des tragischen Falles aus Freiburg

Am 24.03.2012 entließ man den Patienten (fehlerhaft zu früh) in desolatem Zustand als Liegendpatient nach Hause, immer noch infiziert mit den Krankenhauskeimen.

 

Behandlungsfehlerbedingt musste das Haus auf diese Versorgung umgestellt werden, es musste Pflegepersonal zu Hilfe gezogen werden und ein Sauerstoffgerät gekauft werden.

 

Erschwerend kommt hinzu, dass seit der Thromboseoperation am 01.03.2012 behandlungsfehlerbedingt fast die ganze rechte Hand unseres Mandanten taub ist.

 

Ebenso bestehen neurologische Dauerschäden und Taubheiten am Schädel rechts, am Oberschenkel links, am Gesäß und Steißbein und an der Brust rechts.

 

Am 01.04.2012 erlitt unser Mandant schadensbedingt einen Kreislaufkollaps, der Notarzt musste gerufen werden. Durch die lange Einnahme der Antibiotike (wegen Krankenhauskeim) über acht Wochen je acht Tabletten täglich (= 448 Antibiotikatabletten) war der Darm unseres Mandanten schwerst geschädigt worden, schlimme Durchfälle und Schmerzen waren die Folge.

 

Es erfolgt Ende April 2012 die Noteinweisung in das Kreisklinikum M. in Freiburg aufgrund „Clostriden-Enteristis“.

 

Er wurde wieder in Quarantäne verbracht.

 

Erst im Mai 2012 war unser Mandant überhaupt in der Lage wieder mit einem Rollator leichte Gehversuche zu machen.

 

Es stelte sich dann schadensbedingt noch ein schmerzhafter Pleuraerguss neben der OP-Narbe ein.

 

Am 31.05.12 wurde zur Kontrolle ein Torax-CT angefertigt. Dort stellte man fest, dass unserem Mandanten in der Fachklinik A. rechtswidrig die sechste Rippe entfernt worden war und man ihn hierüber bewußt in Unkenntnis gelassen hatte.

 

Es folgten schadensbedingt dann immer wieder leidvolle Nachbehandlungen:

 

- vom 20.06.12 bis 26.06.12 wegen Pleuraerguss

 

- vom 06.10.12 bis 16.10.12 wegen Lungenembolieverdacht

 

- vom 02.11.12 bis 05.11.12 wegen Darmverschlußverdacht: Es stellte sich heraus, dass durch die neurologischen Schäden, verursacht in der Fachklinik, der Schließmuskel nicht mehr richtig arbeitet.

 

- vom 06.05.13 bis 16.05.13: Klinik W.

 

- vom 07.10.13 bis 15.10.13: Klinik U.

 

Bis heute ist unser erst 65-jähriger Mandant in ärztlicher Behandlung.

Schadensersatz für den Leidensweg: Schmerzensgeld

Vor der streitgegenständlichen Behandlung ab Januar 2012 in der Fachklinik Freiburg war er beschwerdefrei (!) gewesen.

 

Das Schadensbild unseres Mandanten ist derart drastisch und mit keinem gerichtlichen Vergleichsurteil der Vergangenheit vergleichbar, so dass die Schmerzensgeldbewertung nicht einheitlich, sondern nur partiell für die verschiedenen Schadensbereich erfolgen kann.

 

Seine Lunge ist durch die Behandlungsfehler schwer geschädigt (Lappenverletzungen usw.). Er benötigt wöchentlich etwa 30-40 Liter künstlichen Sauerstoff. Dieser Schadenskomplex ist mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zu bewerten (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 745).

 

Er musste viele Wochen im künstlichen Koma bleiben. Folge: Lungenentzündung, eine Blutvergiftung, sowie die Infektion mit einem Krankenhauskeim. Die Infektionen mit dem Krankenhauskeim waren schwer und die Medikamente führte zu Dauerschäden. Dieser Schadenskomplex ist mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu bewerten (vgl. BGH VersR 2007, 847).

 

Es folgte eine Notoperation aufgrund der Thrombose im Arm. Er hat immer noch schwerste neurologische Schäden an der Hand, Oberschenkel, Schädel usw.. Sein Gleichgewichtsnerv ist nun dauerhaft geschädigt. Er kann heute nur noch mit Rollator gehen. Dieser Schadenskomplex ist mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zu bewerten (vgl. OLG Koblenz VersR 2003, 1313).

 

Ebenso entstand behandlungsfehlerhaft ein handgroßer und schwerer Dekubitus, welcher extrem schmerzte und nur schwer heilte, auch heute noch ist diese Stelle vernarbt. Dieser Schadenskomplex ist mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 17.500 Euro zu bewerten (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 2000, 762).

 

Der fehlerhafte Luftröhrenschnitt und die fehlerhafte Einbringung der Kanüle führten nicht nur fast zum Tode unseres Mandanten, bis heute noch ist deswegen das Tracheostoma (Zugang zur Luftröhre) immer noch offen. Dieser Schadenskomplex ist mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro zu bewerten (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2003, 601).

 

Sowohl der dann folgende Kreislaufkollaps und die „Clostriden-Enteristis“ waren körperlich und seelsich schwer belastend. Zudem wurde ihm rechtswidrig die sechste Rippe entfernt. Auch der Pleuraerguss an der OP-Narbe besteht immer noch (ca. 30 cm!). Dieser Schadenskomplex ist mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 Euro zu bewerten (keine Vergleichsentscheidung in der Rechtsprechunng vorhanden).

 

Schwere Dauerschmerzen und Organschäden plagen unseren Mandanten. Unser Mandant muss seither schadensbedingt mit zwölf Medikamenten versorgt werden (Schmerzmittel, Wasserlassmittel, Nervmedikation, Schlafmittel, sowie Abfühmittel). Es besteht ein gravierender Leberschaden (Leberumfangsverdopplung), die Leber drückt seither auf die Lunge. Auch die Prostata, die Blase, der Darm und die Bauchspeicheldrüse sind seither geschädigt. Sein Stuhlgang funktioniert von alleine nicht mehr richtig. Zudem ist sein Geschmackssinn seither dauerhaft geschädigt, er kann nichts mehr richtig schmecken. Dieser Schadenskomplex ist mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zu bewerten (keine Vergleichsentscheidung in der Rechtsprechunng vorhanden).

 

Schwerste psychische Dauerfolgen (Traumata, Angstzustände, Depressionen, Verlust der Lebensfreude) stellten sich ein. Zudem ist sein Gleichgewichtsnerv im linken Ohr geschädigt, er kann nur noch mit Rollator gehen und wird ist seinem Leben keinen Sport mehr treiben können, nicht einmal mehr Fahrrad fahren können. Sein Freizeitleben ist durch die ärztlichen Versäumnisse zerstört worden. Reisen und Freizeitveranstaltungen sich durch das offene Trachiostoma so gut wie unmöglich geworden. Das ehelichen Sexualleben wurde durch den Vorfall zerstört. Dieser Schadenskomplex ist mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu bewerten (keine Vergleichsentscheidung in der Rechtsprechunng vorhanden).

 

Ständige psychsiche und physische Schmerzen und Leiden werden seither seine Begleiter sein: Er leidet an Dauerschmerzen in den Nerven, im Darm, in den Rippen, der Blase, in den Harnwegen und der Prostata. Es liegt ein sog. Schwerstschaden vor, so dass sich als Summe der og Teilschmerzensgeldbemessungen ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von mind. 222.500,00 Euro ergibt, welches aufgrund der schweren Schädigung sogar noch am unteren Rand der Bemessung bewegt.

 

Schadensersatz für Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit

Unser Mandant ist aufgrund der Fehlbehandlungen ab Januar 2012 arbeitsunfähig. Er hat seinen Beruf als Fahrer geliebt. Zuletzt war er bei der Fa. L. in Freiburg angestellt und verdiente dort vor dem Schadensereignis 3.100 Euro brutto (pro Monat) - vgl. Lohnabrechnungen für Oktober 2011 und November 2011. Diesen kann er nicht mehr ausüben. Er muss nun seit dem 01.01.2012 von Erwerbsunfähigkeitsrente leben, diese beträgt lediglich 1.424,30 Euro ab dem 01.02.2012 (vgl. Bescheid der DRV vom 12.10.2012 und Bescheid der KK vom 19.12.2012). Es liegt seither ein Erwerbsschaden in Höhe von mind. 1.675,70 Euro pro Monat vor.

 

Unser Mandant ist seither schwer behindert und es liegt bei ihm ein GdB (Grad der Behinderung) von 100% vor (vgl. Bescheid der ZBFS vom 13.05.2013.

Schadensersatz für den Haushaltsführungsschaden

Unser Mandant ist daher zu 100% nicht mehr in der Lage, seine Haushaltsführungspflichten ableisten zu können. Im Gegenteil: Er muss nunmehr versorgt und gepflegt werden. Er wohnt mit seiner Frau in einem Einfamilienhaus in Freiburg mit großem Garten. Er selbst schläft im Wohnzimmer, weil er die Treppe zum Schlafzimmer nicht bewältigen kann. Es wird demnächt ein Umzug in eine behindertengerechte Wohnung nötig. Laut der Tabelle von Schulz-Borck lässt sich folgende Berechnung anstellen (gebilligt von BGH VersR 2009, 515): Unser Mandant hätte im 2-PH-Haushalt mit großem Garten als erwerbstätiger Ehemann mind. 20 Stunden Haushaltsleistungen pro Woche erbringen müssen, diese kann er schadensbedingt nicht mehr leisten. Er hat daher einen monatlichen Haushaltsführungsschaden von 20 Stunden x 4,3 = 86 Stunden / Monat. Die übliche ortsgebundene Vergütung für eine Ersatzkraft betrag 12,50 Euro / Stunde. Ergibt seither und künftig einen monatlichen Haushaltsführungsschaden von mind. 1.075 Euro.

Unser Mandant ist aufgrund der Schwerschadens seither pflegebdürftig. Zusätzlich zum Pflegedienst, der dreimal die Woche zum Duschen und zur Trachiostomareinigung kommt, benötigt unser Mandant mindestens weitere 3 Stunden Pflege pro Tag, welche derzeit überobligatorisch von seiner Ehefrau übernommen wird. Pro Stunde kostet eine Grundpflege derzeit 28,86 Euro. Folglich entstehen unserem Mandanten pro Tag mindestens weitere 86,58 Euro, folglich besteht seither und künftig ein monatlicher Pflegeschaden in Höhe von mind. 2.597,40 Euro.

Schadensersatz für die Pflegekosten, sog. Pflegeschaden

Unser Mandant ist aufgrund der Schwerschadens seither pflegebdürftig. Zusätzlich zum Pflegedienst, der dreimal die Woche zum Duschen und zur Trachiostomareinigung kommt, benötigt unser Mandant mindestens weitere 3 Stunden Pflege pro Tag, welche derzeit überobligatorisch von seiner Ehefrau übernommen wird. Pro Stunde kostet eine Grundpflege derzeit 28,86 Euro. Folglich entstehen unserem Mandanten pro Tag mindestens weitere 86,58 Euro, folglich besteht seither und künftig ein monatlicher Pflegeschaden in Höhe von mind. 2.597,40 Euro.

Schadensersatz für Zukunftsschäden durch Anerkenntnis bzw. Feststellungsantrag

Unserem Mandanten entstehen zudem fortlaufend Kosten und weitere Zukunftsschäden aufgrund des schweren Dauerschadens, bspw. immense Fahrtkosten zu Behandlungen (diese liegen bereits bei über 6.000 Euro), Kosten für Medikamente und ärztliche Behandlungen, Kosten für den Umzug in eine behindertengerechte Wohnung. Unser Mandant erleidet zudem einen schweren Rentenschaden, weil er 48 Jahre lang gearbeitet hatte, er kann nun auf seine Altersrente nicht voll zugreifen, da er nur noch Erwerbsunfähigenrente mit Abzügen erhält. Derzeit zehrt er von seinen Ersparnissen, sind diese aufgebraucht müssen Kredite das finanzielle Fortkommen sichern, im schlimmsten Fall droht die Privatinsolvenz. Auch diese Zukunftsschäden sind durch einen Anerkenntnisanspruch abzusichern, dieser wird entsprechend §§ 256, 3, 9 ZPO mit mindestens weiteren 42.000 Euro zu bewerten sein (1.000 Euro pro Monat x 42 gem. § 9 ZPO).

 

Sollte die Arzthaftpflichtversicherung hier die zahlreichen Schäden unseres Mandanten nicht bezahlen, so wird eine Arzthaftungsklage beim Landgericht Freiburg eingereicht werden!

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