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Arzthaftung: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Arzthaftung fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 60.000,00 Euro.

Die Implantation der Hüfttotalendoprothese am 05.05.2015 wurde nicht lege artis ausgeführt. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass es sogleich zu einer - in der Revisions-OP vom 09.05.2015 bestätigten - Luxation des Inlays und einer Pfannenlockerung kam.

 

Bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Implantation der Totalendoprothese der linken Hüfte wäre es nicht zu den besagten Komplikationen und der Pfannenlockerung gekommen. Vorliegend fehlte es nach der ersten Operation an der korrekten Lage und Verankerung der eingebrachten Materialien. Dies wurde bereits am ersten postoperativen Tag deutlich, als die Antragsstell. Geräusche von Seiten der linken Hüfte hörte. Einziger Grund dafür ist, dass die Operation vorliegend technisch mangelhaft durchgeführt worden ist. Dies wird durch den postoperativen Verlauf eindeutig bestätigt. Auch die behandelnden Ärzte haben sich gegenüber der Antragsstell. entsprechend geäußert, so dass an dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers kein Zweifel besteht. Während der Revisionsoperation bestätigte sich zudem die fehlerhaften Position der ursprünglich eingesetzten Prothese.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!

Graf Johannes Wesselkamp

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Unsere Kanzlei ist hochspezialisiert auf die Vertretung geschädigter Patienten sowie Eltern geschädigter Kinder. Im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Patientenrecht prüfen und übernehmen wir insbesondere Fälle, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen eines schweren Medizinschadens bestehen. 

 

Unser Schwerpunkt liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden, etwa bei fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt bzw. Notsectio, ärztlichen Versäumnissen oder Hebammenfehlern; hier meist mit schweren Folgen wie Sauerstoffmangel während der Geburt sowie Hirnschäden, Cerebralparese bzw. Zerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge. 

 

Darüber hinaus vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden nach Behandlungs- und Arztfehlern, Krankenhausfehlern, Operationsfehlern, Diagnosefehlern, Aufklärungsfehlern oder Befunderhebungsfehlern, insbesondere wenn Dauerschäden, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Pflegebedarf oder lebenslange Berufsunfähigkeit oder Zukunftsschäden im Raum stehen. 

 

Wenn Sie oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns Ihren Fall über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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