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Patientenschutz: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 1.000.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Patientenschutz fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 1.000.000,00 Euro.

Es fand eine ordnungsgemäße Aufklärung insbesondere hinsichtlich der Verabreichung des für die Geburtshilfe nicht zugelassenen Medikaments „Cytotec“, der Alternative einer Sectio sowie einer vaginal-operativen Entbindung mittels Verwendung einer Saugglocke nicht statt, so dass die insoweit vorgenommenen Eingriffe im Klinikum rechtswidrig und die Folgen auch hierauf zurückzuführen sind. 

 

Da während der Geburt die Sauerstoffmangelversorgung schnellstmöglichst bekämpft werden muss, um Hirnschädigungen des Kindes zu vermeiden, liegt in einer verzögerten Einleitung der Schnittentbindung im Regelfall ein grober Behandlungsfehler vor. Eine durch verspätete Anordnung der Schnittentbindung länger andauernde Sauerstoffmangelversorgung ist generell geeignet, eine Hirnschädigung des Kindes herbeizuführen, wobei zwar eine Korrelation zwischen der Schwere der Gehirnschäden in der Länge und des Ausmaßes des Sauerstoffmangels besteht, diese Abhängigkeit indes nicht quantifizierbar ist; allgemein lässt sich sagen, je länger und schwerer ein Sauerstoffmangel besteht, desto wahrscheinlicher ist ein eventuell auch schwerer Gehirnschaden (OLG Köln, VersR 91, 669 – grober Behandlungsfehler, wenn (wie hier) länger als eine halbe Stunde mit der Sectio gewartet wird). Zeichnet sich - wie im vorliegenden Fall schon am 17.07.2018 ab 19 Uhr - ab, dass eine Schnittentbindung notwendig werden könnte (z.B. mangelnder Geburtsfortschritt bei zunehmend pathologischem CTG), muss für die rechtzeitige Herstellung der Sectio-Bereitschaft Sorge getragen werden (OLG München VersR 1996, 63). 

 

Mithin ist bereits die am Abend des 17.07.2018 unterlassene Anordnung einer Notsectio, trotz der hochpathologischen CTG-Werte, der Feststellung, dass die Nabelschnur um den Hals des Kindes gewickelt war und trotz des grenzwertig sauren pH-Werts, als grob behandlungsfehlerhaft zu bewerten. Es hätte der pathologische Zustand des Kindes zwingend zur rechtzeitigen Durchführung einer Sectio führen müssen. 

 

Das Unterlassen der erforderlichen Schnittentbindung bei pathologischen CTG-Werten über mehrere Stunden hinweg stellt einen Behandlungsfehler dar, der schlichtweg nicht nachvollziehbar ist. 

 

Auch die Verwendung einer (noch dazu viel zu kleinen) Saugglocke trotz der vom Assistenzarzt getroffenen Feststellung, dass die Nabelschnur um den Hals des Kindes gewickelt war, ist bereits für sich genommen grob behandlungsfehlerhaft. 

 

Jedenfalls in der Gesamtschau liegt daher ein ärztliches Verhalten vor, welches schlechterdings unverständlich ist. 

 

Bei rechtzeitiger Durchführung einer sonographischen Untersuchung sowie der gebotenen engmaschigen Überwachung von Mutter und Kind (insbesondere dauerhaftes (!) Anlegen eines CTG) und weiterer Abklärung der sich immer weiter verschlechternden CTG-Werte des Kindes wären v.a. die Lage und die straffe Nabelschnurumschlingung um den Hals sowie die damit verbundene Atemnot und die hochpathologische Herzfrequenz rechtzeitig erkannt worden. 

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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