· 

Patientenschutz: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 1.000.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Patientenschutz fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 1.000.000,00 Euro.

Es fand eine ordnungsgemäße Aufklärung insbesondere hinsichtlich der Verabreichung des für die Geburtshilfe nicht zugelassenen Medikaments „Cytotec“, der Alternative einer Sectio sowie einer vaginal-operativen Entbindung mittels Verwendung einer Saugglocke nicht statt, so dass die insoweit vorgenommenen Eingriffe im Klinikum rechtswidrig und die Folgen auch hierauf zurückzuführen sind. 

 

Da während der Geburt die Sauerstoffmangelversorgung schnellstmöglichst bekämpft werden muss, um Hirnschädigungen des Kindes zu vermeiden, liegt in einer verzögerten Einleitung der Schnittentbindung im Regelfall ein grober Behandlungsfehler vor. Eine durch verspätete Anordnung der Schnittentbindung länger andauernde Sauerstoffmangelversorgung ist generell geeignet, eine Hirnschädigung des Kindes herbeizuführen, wobei zwar eine Korrelation zwischen der Schwere der Gehirnschäden in der Länge und des Ausmaßes des Sauerstoffmangels besteht, diese Abhängigkeit indes nicht quantifizierbar ist; allgemein lässt sich sagen, je länger und schwerer ein Sauerstoffmangel besteht, desto wahrscheinlicher ist ein eventuell auch schwerer Gehirnschaden (OLG Köln, VersR 91, 669 – grober Behandlungsfehler, wenn (wie hier) länger als eine halbe Stunde mit der Sectio gewartet wird). Zeichnet sich - wie im vorliegenden Fall schon am 17.07.2018 ab 19 Uhr - ab, dass eine Schnittentbindung notwendig werden könnte (z.B. mangelnder Geburtsfortschritt bei zunehmend pathologischem CTG), muss für die rechtzeitige Herstellung der Sectio-Bereitschaft Sorge getragen werden (OLG München VersR 1996, 63). 

 

Mithin ist bereits die am Abend des 17.07.2018 unterlassene Anordnung einer Notsectio, trotz der hochpathologischen CTG-Werte, der Feststellung, dass die Nabelschnur um den Hals des Kindes gewickelt war und trotz des grenzwertig sauren pH-Werts, als grob behandlungsfehlerhaft zu bewerten. Es hätte der pathologische Zustand des Kindes zwingend zur rechtzeitigen Durchführung einer Sectio führen müssen. 

 

Das Unterlassen der erforderlichen Schnittentbindung bei pathologischen CTG-Werten über mehrere Stunden hinweg stellt einen Behandlungsfehler dar, der schlichtweg nicht nachvollziehbar ist. 

 

Auch die Verwendung einer (noch dazu viel zu kleinen) Saugglocke trotz der vom Assistenzarzt getroffenen Feststellung, dass die Nabelschnur um den Hals des Kindes gewickelt war, ist bereits für sich genommen grob behandlungsfehlerhaft. 

 

Jedenfalls in der Gesamtschau liegt daher ein ärztliches Verhalten vor, welches schlechterdings unverständlich ist. 

 

Bei rechtzeitiger Durchführung einer sonographischen Untersuchung sowie der gebotenen engmaschigen Überwachung von Mutter und Kind (insbesondere dauerhaftes (!) Anlegen eines CTG) und weiterer Abklärung der sich immer weiter verschlechternden CTG-Werte des Kindes wären v.a. die Lage und die straffe Nabelschnurumschlingung um den Hals sowie die damit verbundene Atemnot und die hochpathologische Herzfrequenz rechtzeitig erkannt worden. 

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

Ihre Graf Johannes Patientenanwälte


Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!

Graf Johannes Wesselkamp

Patientenanwälte



Fachanwalt Medizinrecht.

Fachanwalt Michael Graf

Fachanwalt Versicherungsrecht.

Graf Johannes Patientenanwälte


Kontakt


Bewertungen



Spezialgebiete

Unsere Kanzlei ist hochspezialisiert auf die Vertretung geschädigter Patienten sowie Eltern geschädigter Kinder. Im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Patientenrecht prüfen und übernehmen wir insbesondere Fälle, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen eines schweren Medizinschadens bestehen. 

 

Unser Schwerpunkt liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden, etwa bei fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt bzw. Notsectio, ärztlichen Versäumnissen oder Hebammenfehlern; hier meist mit schweren Folgen wie Sauerstoffmangel während der Geburt sowie Hirnschäden, Cerebralparese bzw. Zerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge. 

 

Darüber hinaus vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden nach Behandlungs- und Arztfehlern, Krankenhausfehlern, Operationsfehlern, Diagnosefehlern, Aufklärungsfehlern oder Befunderhebungsfehlern, insbesondere wenn Dauerschäden, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Pflegebedarf oder lebenslange Berufsunfähigkeit oder Zukunftsschäden im Raum stehen. 

 

Wenn Sie oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns Ihren Fall über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


Besuchen Sie uns.

Michael Graf Patientenanwälte auf FACEBOOK - Ihre Fachkanzlei für Medizinrecht und Versicherungsrecht
- Ihre Fachkanzlei für Medizinrecht und Versicherungsrecht
Michael Graf Patientenanwälte auf YouTube - Ihre Fachkanzlei für Medizinrecht und Versicherungsrecht

Michael Graf Patientenanwälte Freiburg. Experten im Versicherungsrecht.
Michael Graf Patientenanwälte auf TWITTER - Ihre Fachkanzlei für Medizinrecht und Versicherungsrecht


Graf Johannes Wesselkamp

Patientenanwälte


Michael Graf Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht in Freiburg

🏢 Friedrichstraße 50

79098 Freiburg 

✆ 0761-897-88610

 

🏢 Ludwig-Erhard-Allee 10

76131 Karlsruhe 

✆ 0721-509-98809

 

🏢 Schutterwälderstraße 4

77656 Offenburg 

✆ 0761-897-88610


Gabriela Johannes - Experte für Arzthaftung, Behandlungsfehler, Unfallversicherung und Berufsunfähigkeit in Freiburg, Karlsruhe und Offenburg.