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Patientenschutz: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Patientenschutz fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 150.000,00 Euro.

Hätten die behandelnden Ärzte die Indikation zur Operation aufgrund des äußerst multimorbiden Zustandes der Patientin und der bestehenden Ablehnung gegenüber Bluttransfusionen nicht gestellt, so wäre es gar nicht erst zu einer Operation und den in der Folge auftretenden gesundheitlichen Schäden gekommen. 

 

Hätten die behandelnden Ärzte im Rahmen der Nachkontrollen in Folge des Eingriffes am 16.07.2019 bzw. spätestens vor der Entlassung der Mandantin zur Kontrolle des vom Behandler vermuteten Verschlusses des Liquor Lecks, eine umfangreiche Befunderhebung durchgeführt, hätte das Liquor-Leck zw. Dessen Fortbestehen bei der Mandantin früher festgestellt werden können. So hätte eine Re-Operation früher stattfinden können. Auch wären auf diesem Wege weitere Re-Operationen vermeidbar gewesen. 

 

Hätte der Behandler die Mandantin am 27.06.2019 ordnungsgemäß und schonungslos über die Risiken des Eingriffes aufgeklärt, hätte sich die Mandantin mit Sicherheit eine zweite ärztliche Meinung eingeholt, sodass es überhaupt nicht zu einem operativen Eingriff gekommen wäre. 

 

Bei einer fachgerechten Nachbehandlung mit dem Abbruch der post-operativen Mobilisation ab dem Bestehen der Unterdruck-Symptomatik hätte eine Erweiterung des Liquor-Lecks und die damit einhergebende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Mandantin verhindert werden können. 

 

Bei einer fachgerechten Nachbehandlung der Mandantin wäre ein nahtloser Übergang in eine Anschlussrehabilitation erfolgt. So hätte eine weitere Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Mandantin im Rahmen der häuslichen Betreuung verhindert werden können. Auf diesem Wege wäre auch die notfallmäßige Einlieferung der Mandantin am 30.07.2019 in die Universitätsklinik vermeidbar gewesen. 

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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