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Arzthaftung: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Behandlungsfehlern fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 100.000,00 Euro.

Hätten die behandelnden Ärzte über die besondere gesundheitliche Situation des Mandanten nachgedacht und folglich eine offene Operationsmethode für indiziert gehalten und sodann angewandt, wäre es nicht zur intraoperativen Situation der nicht übersehbaren anatomischen Lage gekommen. Hätten die Behandler eine intraoperative Ultraschalluntersuchung durchgeführt, als sie die komplexe Operationssituation feststellten, wäre es nicht zur Verletzung des Leber und des Hauptgallengangs gekommen. Die Revisionsoperation und die dauerhaften Gesundheitsschäden, unter denen der Mandant nun leidet, wären so vermeidbar gewesen. Hätten die Behandler die postoperativen Beschwerden des Mandanten, insbesondere vor dem Hintergrund der bereits bekannten starken intraoperativen Blutungen, ernst genommen und eine umfassende Befunderhebung noch am 24.08.2020, spätestens am 25.08.2020 eingeleitet, anstatt sich auf die Gabe von starken Schmerzmitteln zu beschränken, wären die organischen Verletzungen des Mandanten früher aufgefallen. Sodann hätte eine Revisionsoperation umgehend stattfinden können. Eine Unter-/ Nichtversorgung der Leber des Mandanten mit Blut wäre so vermeidbar gewesen.

 

Wäre der Mandant am 27.07.2020 umfassend über die bei ihm bestehende Sondersituation (aufgrund der vorangegangenen Bauchoperation) aufgeklärt worden, und wäre ihm die Option einer offenen Operationsmethode erklärt worden, so hätte sich der Mandant mit Sicherheit an eine Spezialklinik gewandt, jedenfalls aber zumindest eine zweite ärztliche Meinung eingeholt, um sich fundiert für oder gegen eine offene Operation zu entscheiden. 

 

Vorschäden gehen üblicherweise zu Lasten des Schädigers. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann also nicht verlangen so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen. So ist die volle Haftung des Schädigers auch in Fällen zu bejahen, in denen der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und der Schädigung beruhte (Spickhoff/Greiner, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, BGB §§ 823-839  Rn. 116). 

 

Mithin ist es unerheblich, dass unser Mandant vor dem operativen Eingriff vom 24.08.2020 Verwachsungen und Entzündungen im Bauchraum aufwies. Vielmehr war die gesundheitliche Situation des Mandanten den Behandlern bekannt. Die Therapie hätte insofern an die individuelle Situation des Mandanten angepasst werden müssen. Dass Vorschäden bestanden, lässt den Behandlungsfehlervorwurf und seine kausalen Folgen mitsamt den eingetretenen Schäden nicht entfallen.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

Ihre Graf Johannes Patientenanwälte

 


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