Coronavirus.

Coronavirus SARS-CoV-2 und Covid-19.

Das Coronavirus befällt nicht nur Lunge, Bronchien und andere Organe im Atemtrakt, sondern beeinträchtigt auch das Nervensystem.
Das Coronavirus befällt nicht nur Lunge, Bronchien und andere Organe im Atemtrakt, sondern beeinträchtigt auch das Nervensystem.

Graf Johannes Patientenanwälte Freiburg.

Die Covid-19 Pandemie.

Die Covid-19 Pandemie sorgt für Chaos in den Kliniken und Krankenhäusern.

- 17.04.2020 -

 

Immer mehr planbare chirurgische Eingriffe werden abgesagt. So sollen genug Kapazitäten freigehalten werden. Doch was bedeutet das für den Patienten?

 

Der Bundesgesundheitsminister ist es, der die historische Entscheidung der Bundesregierung Mitte März 2020 verkündet: Von nun an sollen alle Kliniken und Krankenhäuser alle planbaren chirurgischen Eingriffe verschieben - und das auf unbestimmte Zeit. 

 

Denn die Covid-19 Pandemie, die seit März 2020 auch in Deutschland angekommen ist, verlangt intensivmedizinische Kapazitäten und Beatmungsplätze. Schließlich kann das Virus die Lunge des Betroffenen erheblich angreifen, und eine Beatmung des Patienten - zumindest bei schwereren Krankheitsverläufen - erfordern. Die Regierung will eine Situation vermeiden, wie sie aktuell in Italien zu beobachten ist. Aufgrund der wenigen vorhandenen Beatmungsgeräte müssen sich Ärzte dort täglich entscheiden, wen sie beamten wollen und wen sie dem Tod überlassen. So sterben laut den Nachrichten tausende Menschen an der neuartigen Atemwegserkrankung, denen bei einer guten Vorbereitung des Gesundheitssystems hätte geholfen werden können. 

 

In Deutschland standen vor der Corona-Krise bereits rund 28.000 Intensivbetten zur Verfügung. Knapp 20.000 davon mit Beatmungsgeräten ausgestattet. Die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen sollen die Kapazitäten auf insgesamt 40.000 Intensivbetten, darunter 30.000 mit Beatmungsmöglichkeit ausweiten. So soll sichergestellt sein, dass unser Gesundheitssystem einem Anstieg der Infiziertenzahlen standhält. 

Reaktionen der Kliniken.

Noch reagieren nicht alle Kliniken konsequent.

Noch reagieren nicht alle Kliniken konsequent auf die Forderung der Bundesregierung. Vor allem jene Kliniken, die bislang noch gar nicht oder nur kaum von Covid-19 betroffen sind, halten teilweise an ihren Operationsplänen fest. Dabei sind es nicht zuletzt wirtschaftliche Gründe, die die Kliniken zu einer regulären Fortführung ihres Betriebes motivieren.

 

Dennoch kommt es in nicht wenigen Kliniken bereits häufig vor, dass Patienten eine Absage für ihren lang geplanten chirurgischen Eingriff erhalten. Neben kleineren Eingriffen werden bereits jetzt schon auch wichtige Krebsoperationen oder dringliche kardiologische Eingriffe auf unbestimmte Zeit verschoben. Für die Betroffenen ist das gravierend und frustrierend. Sie haben oft mehrere Monate oder gar Jahre auf den erlösenden Eingriff gewartet. Viele Patienten haben sich bereits auf das schmerzbefreite Leben danach eingestellt, ja sogar damit geplant. Nun müssen sie erneut Geduld beweisen. Und niemand weiß wie lange. Denn die unvorhersehbare Situation macht es derzeit unmöglich, Ersatztermine zu vergeben. 

Rechtsgrundlage.

Was ist die Rechtsgrundlage?

Die Klinken und Krankenhäuser stützen sich bei den Operationsabsagen auf den Beschluss der Bundesregierung vom 12. März 2020. Die Bundesregierung hatte sich zu diesem Zeitpunkt erneut mit den Ministerpräsidenten beraten. Als Ergänzung zu den bereits beschlossenen Maßnahmen zur Eingrenzung der Covid-19-Pandemie veröffentlichte die Regierung daraufhin weitere Regelungen, die ab dem 16. März gelten sollten. Ein elementarer Bestandteil ist die Aufforderung an Klinken und Krankenhäuser, Kapazitäten freizuhalten und alle planbaren Operationen auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Als bislang einziges Bundesland hat Nordrhein-Westfalen die Forderung der Bundesregierung in seine Landesverordnung zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie übernommen (Stand 14. April 2020). 

 

Neben dem Regierungsbeschluss bietet auch der nationale Pandemieplan eine rechtliche Grundlage zur Absage von planbaren Operationen. In Ziffer 5.3. des Planes ist die Kapazitätsbeschaffung durch Absage anderer chirurgischer Eingriffe vorgesehen. Der nationale Pandemieplan wurde im Jahr 2005 veröffentlicht und zuletzt vor drei Jahren aktualisiert. Er ist eigentlich auf eine Influenza-Pandemie zugeschnitten. Deshalb veröffentlichte das Robert-Koch-Institut Ergänzungen, die speziell auf die Covid-19 Pandemie zugeschnitten sind. Diese Ergänzungen richten sich in erster Linie an das Gesundheitswesen und betreffen die Bereiche Containment, Protection und Mitigation (Eindämmung, Schutz und Abschwächung der Belastung des Gesundheitssystems). 

Fachanwalt Michael Graf hilft Patienten bei Fragen zu Corona und Covid-19.
Fachanwalt Michael Graf hilft Patienten bei Fragen zu Corona und Covid-19.

Patientenrechte.

Welche Rechte haben Patienten, deren Operation aufgrund der aktuellen Situation abgesagt wurde?

Große Probleme bereitet die Frage, was als planbare Operation gilt und damit verschoben werden kann, und was nicht. Die Politik überlässt diese Beurteilung grundsätzlich den medizinischen Fachkräften. Schließlich verfügen diese über die genauen Fachkenntnisse, die es für eine Beurteilung braucht. Die Ärzte sind es also, die jeden Einzelfall betrachten und über dessen Dringlichkeit entscheiden müssen. 

 

Es ist keine leichte Aufgabe für die entscheidenden Ärzte. Vor allem stellt sich wie bei jeder Art an Priorisierung auch hier die Frage: Welche Kriterien sollen zur Beurteilung herangezogen werden? Der nationale Pandemieplan schweigt zu diesem Thema. Eine Orientierung bietet lediglich der Kriterienkatalog der deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin. Danach soll nicht das Alter des Patienten, sondern die medizinische Erfolgsaussicht der Behandlung ein Hauptentscheidungskriterium sein. 

 

Vor allem soll es darum gehen, eine Gefährdung des gesundheitlichen Zustandes der Patienten zu verhindern. Operationen sollten also nur solange verschoben werden, wie eine Verschlechterung oder Schädigung des Patienten nicht zu erwarten ist. Wichtig ist dabei auch: Eine einmal getroffene Entscheidung kann jederzeit revidiert werden. Verschlechtert sich der Zustand des Patienten nach der Absage der Operation, so muss die Lage erneut beurteilt, und dann nochmals entschieden werden. 

 

Besonders schwer fällt die Beurteilung bei Krebspatienten. In der Regel können Patienten mit einem größeren Tumor im fortgeschrittenen Stadium weiterhin davon ausgehen, als Notfall operiert zu werden. Manchmal können jedoch auch kleine Tumore bereits eine lebensbedrohliche Gefahr darstellen. Je nach Krebsart und Stadium sollte demnach eine differenzierte Betrachtung der möglichen Folgen einer Verschiebung der Operation stattfinden. 

 

Grundsätzlich gilt: Jeder Patient hat einen Anspruch auf eine medizinische Behandlung, die dem Facharztstandard und dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht (§ 630a Absatz 2 BGB). Daran ändert auch die Covid-19 Pandemie nichts.

 

Erleidet der Patient durch die vorläufige Operationsabsage oder durch miserable Zustände im Klinikum einen irreversiblen Schaden, so ist in der Regel der medizinische Facharztstandard - trotz der Coronakrise - nicht gewahrt. Es liegt dann ein Behandlungsfehler vor.

 

Dann können Schadensersatzansprüche (Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden etc.) und Schmerzensgeldansprüche gegen den Behandler geltend gemacht werden. 

Behandlungsfehler.

Andere Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie.

Behandlungsfehler können neben der Absage von Operationen auch durch andere Umstände verursacht werden. Im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie kann es beispielsweise vorkommen, dass sich die Ärzte oder das Pflegepersonal nicht an die vorgeschriebenen Hygieneregeln halten, und dadurch eine Ansteckung der Patienten mit dem neuartigen Virus oder mit anderen Erregern hervorrufen. Auch in diesem Fall stehen dem Patienten Ersatzansprüche zu. 

 

Rechtlich gesehen kommt es bei der Beurteilung des Sachverhalts immer auf eine rein objektive Sichtweise an. Ob ein Behandlungsfehler vorliegt beurteilt sich stets anhand des sogenannten Facharztstandards. Wenn also der objektive Facharztstandard eines Klinikums einen ausreichenden Bestand an Hygieneartikeln wie Handschuhen und Mundschutz vorsieht, stellt dies die objektive Vorgabe dar. Ein Behandlungsfehler liegt dann immer vor, wenn der vorgegebene Standard nicht eingehalten wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Klinikum die Nichteinhaltung des Standards subjektiv verschuldet hat, oder nicht. 

Personalmangel und Hygienefehler im Krankenhaus fördern Corona & Co.
Personalmangel und Hygienefehler im Krankenhaus fördern Corona & Co.

Ein weiteres Problem.

Personalmangel durch die Covid-19 Pandemie.

Bereits seit Jahren beklagen die Mediziner einen Mangel an Fachkräften. Dabei geht es vor allem um die Angestellten im Pflegebereich. Durch die Covid-19 Pandemie könnte ein noch größerer Mangel an Fachkräften entstehen. Denn es wird immer mehr Patienten zu versorgen geben, während möglicherweise erkranktes Personal über Wochen hinweg nicht arbeiten können wird. Wer also versorgt dann die Patienten? 

 

Um die Lücke an Fachpersonal zu schließen ist Folgendes geplant: Pflegepersonal das schon länger nicht mehr im Dienst war soll nachgeschult und damit einsatzbereit gemacht werden. Außerdem sollen Ärzte und Pfleger aus dem medizinischen Dienst, aus der Verwaltung oder den Krankenkassen einspringen. Zusätzlich gibt es die Überlegung, bereits in den Ruhestand getretene Fachkräfte nochmals zurückzurufen. Sicher ist jedenfalls: Der ein oder andere Mitarbeiter im medizinischen Bereich wird um Doppelschichten nicht herumkommen. 


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