Berufungsverfahren

ANWALTGRAF Freiburg gehört zu den TOP-Kanzleien 2020 im Medizinrecht. Empfohlen von WirtschaftsWoche.

TOP-Anwalt Medizinrecht 2021.


"Eine der besten Kanzleien für Patienten."

Fachanwalt Michael Graf ist TOP-Anwalt im Medizinrecht bei Behandlungsfehler und Geburtsschaden.

Rechtsanwalt für Berufung und Revision.

Wir sind Experten für Berufungen und Revisionen gegen Fehlurteile.
Wir sind Experten für Berufungen und Revisionen gegen Fehlurteile.

"Das geht. Das geht gut."


Berufung und Revision im Arzthaftungsprozess.

Der Arzthaftungsprozess ist kein typischer Zivilprozess. Er unterscheidet sich an diversen Stellen von der Gestaltung eines üblichen Prozesses in anderen zivilrechtlichen Bereichen. Schuld daran ist vor allem das bestehende Informationsgefälle zwischen der geschädigten klagenden Partei (dem Patienten oder der Patientin) und der beklagten Ärztepartei. Aber auch die enorme Komplexität, die ein medizinischer Sachverhalt mit sich bringt, erfordert die ein oder andere Anpassung im Prozess. Denn sonst bestünde ein nicht unerhebliches Ungleichgewicht zwischen dem beklagten Arzt - einem medizinischen Experten - und dem geschädigten Patienten - zumeist ein Laie auf dem Gebiet der Medizin. Um das Gefälle auszugleichen, sind sowohl die Aufgaben des Gerichts, als auch die an die klagende Partei zu stellenden Ansprüche im Rahmen des Arzthaftungsverfahrens modifiziert.

 

Gerichtliche Fehlentscheidungen können wir für Sie korrigieren lassen, insbesondere in der zweiten Instanz durch eine Berufung oder in der dritten Instanz durch eine Revision (für Rechtsmittel vor dem BGH arbeiten wir daher mit ausgewählten BGH-Anwälten zusammen).

Der Arzthaftungsprozess ist anfällig für Fehler.

Je mehr Besonderheiten das Gericht im Prozess zu beachten hat, desto mehr Fehler können ihm unterlaufen. In Arzthaftungssachen lohnt sich eine Berufung deshalb besonders oft. Denn nicht selten finden sich Anhaltspunkte für gerichtliche Fehler, die eine Rechtsverletzung des Geschädigten begründen. In der Praxis stützen sich viele Berufungsverfahren auf  fehlende oder unzureichende Tatsachenfeststellungen des erstinstanzliche Gerichts. Gerügt wird in diesen Fällen also, dass das Gericht seine Entscheidung basierend auf einer falschen Grundlage getroffen hat.

Eine Berufung kann sich lohnen!

Auch wenn das erstinstanzliche Urteil die Erwartungen der Kläger nicht erfüllt, in zweiter Instanz können viele Geschädigte neue Hoffnung schöpfen. Ein guter Rechtsanwalt muss schon möglichst früh jedwede Möglichkeit einer Berufung und Revision in Betracht ziehen und entsprechende Ausführungen dazu machen. Außerdem sollte von Beginn an möglichst jedes Angriffs- und Verteidigungsmittel eingesetzt werden. Denn so manches ist in zweiter Instanz nicht mehr nachholbar. 

Profis für Berufungsverfahren im Versicherungs-/Medizinrecht.
Profis für Berufungsverfahren im Versicherungs-/Medizinrecht.

Zulässigkeit von Berufung und Revision.

Eine Berufung richtet sich immer gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile. Im Arzthaftungsrecht geht es in aller Regel um Urteile des Landgerichts, über die vor dem zuständigen Oberlandesgericht Berufung eingelegt wird. 

 

Für eine erfolgreiche Berufung gilt es einige formelle Voraussetzungen zu beachten: Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Sie muss begründet werden. Für die Berufungsbegründung gilt eine eigene Frist von 2 Monaten. 

 

Eine Berufung kann sich auf zwei Dinge stützen. Zum einen kann der Berufungskläger geltend machen, dass konkrete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der im angefochtenen Urteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen ergibt und insofern eine erneute Feststellung geboten ist. Zum anderen kann er sich darauf berufen, dass die getroffene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht. 

 

Während die Berufung in Arzthaftungssachen wegen des hohen Werts der Beschwerdegegenstände regelmäßig zulässig ist, muss die Zulässigkeit einer Revision vom Berufungsgericht beschlossen werden. Dafür muss es sich bei der Rechtssache entweder um eine solche mit grundsätzlicher Bedeutung handeln, oder die Sache erfordert Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Warum dies der Fall ist (beispielsweise weil der BGH über eine solche Konstellation noch nicht entschieden hat), wird ein guter Rechtsanwalt bereits zu einem frühen Zeitpunkt vorausschauend argumentieren.

Der Arzthaftungsprozess.

Ein untypischer Zivilprozess.

Grundsätzlich gilt im Zivilprozess der sogenannte Beibringungsgrundsatz. Danach ermittelt der Richter den Sachverhalt nicht selbst, sondern überlässt es den Parteien und deren Vorbringen, welche Tatsachen in die Entscheidung einbezogen werden. Was die Parteien nicht behaupten, darf nicht verwertet werden. 

 

Der Arzthaftungsprozess macht hiervon an einigen Stellen eine Ausnahme. Er gilt als richterlich instruierter Prozess. Um der Komplexität der medizinischen Sachverhalte und der bestehenden Waffenungleichheit der Prozessparteien ausgleichend entgegen zu wirken, hat das Gericht hier eine verstärkte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts. 

 

Wie auch in anderen Verfahren kann das Gericht im Arzthaftungsprozess einen selbst ausgewählten gerichtlichen Sachverständigen von Amts Wegen her beauftragen. Dafür braucht es keinen entsprechenden Antrag der Parteien. Bei der Auswahl des Sachverständigen muss das Gericht sicherstellen, dass der ausgewählte Experte auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung für Erläuterungen seines Gutachtens zur Verfügung steht. Denn anders als in den üblichen Zivilverfahren genügt eine rein schriftliche Beantwortung der Beweisfragen hier in der Regel nicht. Außerdem hat das Gericht die Qualifikation des Sachverständigen zu berücksichtigen. 

 

Bestehen Widersprüche oder Unklarheiten, oder bedarf es einer weiteren Aufklärung, so hat das Gericht den Sachverständigen von Amts Wegen her erneut zu befragen. Das folgt aus der im Arzthaftungsprozess bestehenden Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts. Das Gericht darf der Auffassung seines Sachverständigen demnach nicht folgen, ohne ihm frühere, dazu im Widerspruch stehende Aussagen entgegenzuhalten. Bei besonders schwierigen Fragen muss unter Umständen eine zweites Gutachten eingeholt werden (§412 ZPO). 

 

Wegen der besonderen Bedeutung, die den Aussagen des Sachverständigen im Arzthaftungsprozess zukommt, ist eine besonders sorgfältige Protokollierung der Aussagen und Erläuterungen durch das Gericht erforderlich.

 

Das Gericht hat außerdem eine Prozessförderungspflicht. Deshalb darf es die Klägerpartei mit der Einziehung und dem zur Verfügung stellen aller relevanten Krankenakten beauftragen. So kommt das Gericht an die nötigen informationen, um sich schon vor Beginn des Verfahrens ein eigenes Bild über die streitgegenständliche Behandlung zu machen. 

 

Verstößt das Gericht gegen seine Pflicht zur Prozessförderung, kann das ein Verfahrensfehler sein. Wenn eine Partei darlegen kann, welche Hinweise in den Unterlagen zu finden sind und dass das ergangene Urteil auf der Nichtberücksichtigung eben dieser Hinweise beruht, kann dieser Fehler in zweiter Instanz erfolgreich geltend gemacht werden.

Experte für Berufungsverfahren im Arzthaftungsrecht.
Experte für Berufungsverfahren im Arzthaftungsrecht.

Geringere Anforderungen an das Vorbringen des Klägers.

Grundsätzlich müssen die Parteien im Zivilprozess substantiiert - also mit Substanz erfüllt und durch Tatsachen belegt - vortragen. In der Regel handelt es sich bei der geschädigten, klagenden Partei jedoch um medizinische Laien. Deshalb darf das Gericht keine überhöhten Anforderungen an den Vortrag der Klägerpartei stellen. Es genügt vielmehr, wenn der Vortrag die Vermutung eines ärztlichen Fehlverhaltens gestattet. Es müssen keine speziellen Indizien vorgebracht werden, die die Existenz eines Behandlungsfehlers untermauern. Es reicht also beispielsweise aus, wenn die geschädigte Partei, die nach einer Operation an Nervenschäden leidet, die prä-operativ nicht bestanden, daraus die Vermutung ableitet, dass die Schäden durch ärztliches Fehlverhalten verursacht wurden. 

 

Daraus folgt: Weist der Vortrag der klagenden Partei Lücken im medizinischen Bereich auf, so darf dies nicht zur Klageabweisung aufgrund von unschlüssigem Vorbringen führen.

 

Durch die so gemilderten Anforderungen an das Vorbringen der klagenden Parte soll prozessuale Waffengleichheit geschaffen werden.

Fachanwalt Michael Graf prüft die Gerichtsakte auf Verfahrensfehler.
Fachanwalt Michael Graf prüft die Gerichtsakte auf Verfahrensfehler.

Die Beweisführung im Arzthaftungsprozess.

Auch hinsichtlich der Beweisführung hält der Arzthaftungsprozess ein paar Besonderheiten bereit. Denn der Kläger, als medizinischer Laie, soll vor überzogenen Anforderungen an seinen Beweisantritt geschützt werden. 

 

Damit die Klägerpartei überhaupt den Beweis gegen den Arzt oder Behandler antreten kann, muss dieser über sein Vorgehen bei der Behandlung aufklären, soweit es ihm möglich ist. Lücken bei der Beweiserhebung dürfen nicht ohne eine Klärung im Sinne der Behauptungen des Prozessgegners als zugestanden oder unstreitig behandelt werden. Denn aufgrund fehlender medizinischer Fachkenntnisse ist es der Klägerpartei oft nicht möglich, die zu beweisenden Tatsachen genau zu spezifizieren. Selbiges gilt auch für die Einwendungen der geschädigten Partei gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten.

 

Zusätzlich sorgen auch die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern und die Vermutung eines Behandlungsfehlers bei sogenannten voll beherrschbaren Risiken für eine Erleichterung der Beweisführung der geschädigten Partei. 

 

Generell gilt: Oft muss auf einen zwingenden Nachweis verzichtet werden. Denn nicht selten befindet sich dieser im Körper eines Menschen. Schließlich geht es in Arzthaftungsprozessen genau darum - um die Arbeit am Mensch. Da das Gericht die körperliche Integrität einer Partei nicht gefährden darf, finden Operationen zum Nachweis eines Behandlungsfehlers nicht statt. 

 

Das ist auch nicht notwendig. Denn die Zivilprozessordnung fordert gerade keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, wenn es um die Beweiserbringung geht. Vielmehr genügt es, wenn das Gericht mit einem für das „praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, von den erbrachten Beweisen überzeugt ist“. 

 

Wichtig: Beruft sich das Gericht in seiner klageabweisenden Entscheidung also alleine darauf, dass die theoretische Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufs bestand, so ist dies verfehlt. In zweiter Instanz kann die unterlegene Partei den gerichtlichen Fehler dann geltend machen.

 

Das Gericht muss sicherstellen, dass der gewählte Sachverständige diesen im Verfahren zu beachtenden Grad der Kausalität kennt und beachtet. In der Praxis ist das von hoher Bedeutung. Denn viele naturwissenschaftliche Sachverständige betrachten einen Beweis intuitiv erst dann als erbracht, wenn jede andere Möglichkeit ausgeschlossen ist. Über die abweichenden Anforderungen an die Kausalität hat das Gericht den Sachverständigen aufzuklären.

Warum sich die Berufung lohnen kann.

Der Arzthaftungsprozess ist hoch komplex und deshalb besonders fehleranfällig. Findet eine Partei die entsprechenden Fehler und reicht rechtzeitig Berufung ein, so kann der Klage in vielen Fällen doch noch zum Erfolg verholfen werden. 

 

Bei seiner Prüfung hat sich das Berufungsgericht sich an einen speziellen Prüfungsmaßstab zu halten. Grundsätzlich ist es an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden, solange sich keine begründeten Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit ergeben. 

 

Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel sind in zweiter Instanz nur eingeschränkt zulässig. Der Gedanke dahinter: Der Kläger soll hier nichts mehr vorbringen können, was er bereits in der ersten Instanz zu seiner Verteidigung hätte nutzen können und müssen. 

 

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, wann Angriffs- und Verteidigungsmittel als „neu“ gelten. Wird in zweiter Instanz konkretisiert, was in der ersten Instanz nur sehr allgemein vorgetragen wurde, gilt dies als nur eingeschränkt zulässiges neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel. Gab es jedoch bereits schlüssiges Vorbringen und soll dieses in der zweiten Instanz lediglich verdeutlicht werden, so geht der Bundesgerichtshof nicht von einem „neuem“ Vortrag aus. Die Einschränkungen zur Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel gelten dann nicht.  

 

In zweiter Instanz reicht es aus, wenn das Berufungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass eine gewisse, aber nicht notwendige, Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Feststellungen der ersten Instanz einer erneuten Beweiserhebung nicht standhalten werden. 

 

Im Arzthaftungsprozess gilt:

Die klagende Partei muss nicht schon in der ersten Instanz ihre Einwendungen gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten auf ein Privatgutachten stützen, sondern darf diese zunächst ohne Hilfe einbringen. Es kann dann nicht als Nachlässigkeit betrachtet werden, wenn ihr schlüssiges Infragestellen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens erst in zweiter Instanz konkretisiert wird.

 

Ist das erstinstanzliche Gericht einem Antrag auf erneute Anhörung des Sachverständigen nicht nachgekommen, so führt das Berufungsgericht die Anhörung selbst durch. Und auch wenn Antrag auf Anhörung des Sachverständigen erstmalig in zweiter Instanz gestellt wird, muss das Berufungsgericht dem Nachkommen, wenn der Sachverständige in diesem Fall von Amts wegen zu laden wäre.

Fachanwalt Michael Graf berät kompetent zu den Erfolgsaussichten der Berufung.
Fachanwalt Michael Graf berät kompetent zu den Erfolgsaussichten der Berufung.

Auch eine Revision kann Sinn machen!

Und auch, wenn die Berufungsinstanz nicht im Sinne der geschädigten Partei entscheiden hat, gibt es eine weitere Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung: Die Revision. Diese kann im Wesentlichen jedoch nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht. 

Experten im Berufungsrecht und Revisionsrecht.

Wir sind Experten im Bereich des Berufungs- und Revisionsrechts. Durch unsere langjährige Erfahrung verfügen wir über umfassende Kenntnisse in diesen Rechtsgbieten und über das notwendige Know-How um auch ihr Verfahren in der höheren Instanz zu unterstützen. Melden Sie sich gerne bei uns! 

Echter Patientenanwalt!

Die Michael Graf Rechtsanwälte sind echte Patientenanwälte. Wir vertreten nämlich nur die Seite der Geschädigten. Mandatsanfragen von Ärzten, Krankenhäusern oder sonstige Heilbehandlern lehnen wir grundsätzlich ab. Nur so vermeiden wir Interessenskonflikte, sorgen für Glaubwürdigkeit, Transparenz und Loyalität und schaffen eine  Vertrauensbasis für unsere Mandanten. Durch unsere professionelle Spezialisierung können wir ein extrem umfangreiches Spezialwissen und eine langjährige Praxiserfahrung vorweisen. Das ermöglicht es uns, die Ansprüche unserer Mandantschaft bestmöglich durchzusetzen.

Spezialisten und Patientenanwälte für Berufungsrecht.
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